Dies ist eine Diskussion zu dringnde Hilfe für dir Fortgeschrittenenhausarbeit gesucht innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| dringnde Hilfe für dir Fortgeschrittenenhausarbeit gesucht Sitze gerade fleißig an meiner Hausarbeit und komm trotzdem irgendwie nicht weiter. Hier der Fall in Kurzform: S und T planen gemeinsam den Ladenbesitzer L zu bestehlen. S geht mit echt aussehender Schreckschusspistole in den Laden und fordert den köperlich schwachen L auf: " Geld her oder es passiert was!". Daraufhin fällt L in Ohnmacht, stürzt auf Tischkante und stirbt sofort. S beschliest von weiteren Handlungen abzusehen, weil er es für zu schwer hält den Tresorschlüssel zu suchen, den L, was S nicht weiß, in seiner Hosentasche hat. T der draußen im Fluchtauto nach Polizei Ausschau hält, fährt daraufhin den S nach Hause. Beschließt aber später, nochmal zurück zu fahren und doch nach dem Schlüssel zu suchen. Das gelingt ihm auch. So nun mein Problem, hab für S und T versuchte räuberische Erpressung in Mittäterschaft angenommen , da sie ja nicht wegnehmen sondern gegeben bekommen wollten und sie waren ja auch auf die Hilfe des L angewiesen. Aber kann ich T nun nur wegen Unterschlagung strafbar machen? L kann ja kein Gewahrsam mehr haben, ist das Geld nun Gewhrsamslos. Wenn jemand ne Idee hat oder einen ähnlichen Fall helft mir bitte, bitte. Danke schon jetzt!!! Geändert von tinchen01 (17.10.2006 um 07:53 Uhr). |
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| AW: dringnde Hilfe für dir Fortgeschrittenenhausarbeit gesucht I. Strafbarkeit S A. Bei § 255, 22, 23 wäre vielleicht an Rücktritt zu denken (hier wohl ein Schwerpunkt der Arbeit). In diesem Rahmen könnte sich bzgl. des möglichen Fehlschlagens die Frage nach dem Erfordernis einer Verfügung stellen, da Verfügung nicht mehr möglich. Verneinte man dies und sähe man § 255 als Auffangdelikt mit der h.M. an, könnte Raum für Rücktritt bleiben. Es stellte sich dann hier auch die Frage, ob Erfolgsqualifikation nach § 251 vorliegt und dann Rücktritt noch möglich bleibt, hier wohl aber keine Erfolgsqualifikation nach § 251 mangels Leichtfertigkeit. Rücktritt könnte weiter auch entgegenstehen, dass sich Mittäter T nicht entgültig losgesagt hat, sondern später zurückkommen will, was sich S zurechnenen lassen müssen könnte. Insofern könnte sich die Frage der Abgrenzung einer möglichen einheitlichen Zusammenhnagstat und rücktrittsfähiger Vor - und eigenständiger späterer Tat stellen, hier wohl wegen der größeren zeitlichen räumlichen Unterbrechung letzteres und daher Rücktritt (+) B. Zu denken könnte ansonsten hier vielleicht weiter noch an § 239, 240, 223, 222 sein. Es bliebe aber wohl § 240 und § 222 II. Bzgl. T A. Mit-, bzw. Nebentäterschaft bzgl. Fahrlässigkeit wohl (+) B. § 249 ? Wegnahme wohl (+), da Erben Besitzer des Ladens und Gewahrsamsinhaber an den Sachen darin Raubmittel in Mitterschqaft auch (+) Vorsatz und Raubmittelzusamenhang Wohl (-) bei Raubmitteleinsatz ausserdem kein ausreichender zeitlicher Zusammenhang mehr § 249 daher wohl (-) C. aber § 242, 243 "hilflose Person" wohl (+) D. § 123 wohl (-) Geändert von Schlemil (05.11.2006 um 09:28 Uhr). |
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| AW: dringnde Hilfe für dir Fortgeschrittenenhausarbeit gesucht Danke, aber hab die Hausarbeit schon abgegeben. Werd sehen was daraus wird. Aber trotzdem nochmal danke für die Mühe, auch wenn ich einiges anders hab. Aber ist ja jetzt eh wurscht. ) |
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| AW: dringnde Hilfe für dir Fortgeschrittenenhausarbeit gesucht Der Todeserfolg ist schwerlich zurechenbar. Und was ist, wenn S keine Erben hat? Ist der Fiskus Besitzer
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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