Dies ist eine Diskussion zu Brauche aufbau für Diebstahl innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Brauche aufbau für Diebstahl Hallo, brauche dringend ein Aufbau für Diebstahl für meine Strafrechts Hausarbeit.Wäre für jede Hilfe dankbar.Vielen Dank... |
| |||
| AW: Brauche aufbau für Diebstahl Hi... § 242 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand (Wegnahme einer fremden beweglichen Sache) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht aa) Dauernde Enteignung bb) Wenigstens vorübergehende Aneignung (Selbst- oder Drittaneignung) 3. Objektive Rechtswidirgkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidirgkeit der Tat III. Schuld IV. Ergebnis oder u.U. Strafzumessung (Fälle des § 243 prüfen-besonders schwere Fälle) Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen...Übrigens findest Du gute Prüfungsschematas in der Reihe " Grundrisse des Rechts" insbesondere von Rengier (Strafrecht BT). Gruß Dana |
| |||
| AW: Brauche aufbau für Diebstahl hilft mir sehr weiter vielen dank... |
| |||
| Hier eine kleine Hilfe ein Fall)A. § 242 StGB, Diebstahl der Perlenkette und der Armbanduhr I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache aa) Sache ist jeder körperliche Gegenstand; ivF: (+) Perlenkette und Armbanduhr bb) Beweglich ist eine Sache, die tatsächlich fortgeschafft werden kann. IvF: (+) cc) Fremd ist die Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist. IvF: Perlenkette und Armbanduhr standen zum Zeitpunkt der Tat im Eigentum der E, stellten mithin für A eine fremde bewegliche Sache dar b) Wegnahme aa) Def: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams (1) 1. Schritt: Prüfen, ob an der Perlenkette und der Armbanduhr fremder Gewahrsam bestand (a) Grds Ausführungen zum Gewahrsamsbegriff des § 242 StGB I (b) IvF: Zwar lebte E mit A in häuslicher Gemeinschaft, jedoch weist die herrschende Verkehrsauffassung jedem einzelnen Alleingewahrsam hinsichtlich der in seinem Herrschaftsbereich befindlichen Sachen zu. Somit Alleingewahrsam der E an Perlenkette und Armbanduhr, Fraglich ist, ob der Gewahrsam der E auch während ihrer Krankheit mit anschließendem Todeseintritt fortbestand (aa) Unstr: Tote haben keinen Gewahrsam 1. Zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung lebte E jedoch noch (bb) Str: Gewahrsam, wenn Bewußtlosigkeit in den Tod übergeht () TvA: Gewahrsam ( ) 2.a () Arg: 2.a.aa) () IvF: Da die Unterbrechung in der Herrschaftsausübung bis zum Tod der E fortdauerte, lag auch im Zeitpunkt der Wegnahmehandlung kein Gewahrsam der E vor. Somit Gewahrsam im Zeitpunkt der Wegnahmehandlung ( ), § 242 StGB ( ) () HM: 2.b () Eine Rückschau vom Zeitpunkt des Todeseintritts ist abzulehnen 2.a.bb () IvF: Am 25. und 26. Mai war der Krankheitszustand der E bereits so weit fortgeschritten, daß sie nicht mehr dazu in der Lage war, einen natürlichen Willen zu fassen. Allein diese Unfähigkeit zur Willensäußerung führt nicht zum Ausschluß des Gewahrsams der E, da es sich möglicherweise nur um eine vorübergehende Beeinträchtigung handelt. Eine ex-post-Betrachtung, die den späteren Tod der E in die Betrachtung miteinbezieht, ist unzulässig (2) 2. Schritt: Prüfen, ob der bestehende Gewahrsam gebrochen worden ist II (a) Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers gegen oder ohne seinen Willen (b) IvF: A nimmt Perlenkette und Armbanduhr an sich und schließt E von der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit auf die Gegenstände aus. Mithin Bruch fremden Gewahrsams (+) (3) 3. Schritt: Prüfen, ob neuer Gewahrsam begründet worden ist III (a) Voraussetzungen III (b) IvF: bei kleineren Gegenständen ist bereits das Einstecken die Schaffung einer sog Gewahrsamsnische - ausreichend (vgl Fall 2 2.b). Gewahrsamsbegründung durch A (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz hinsichtlich fremder beweglicher Sache (+) b) Vorsatz hinsichtlich Wegnahme: Vorsatz muß insb Bestehen fremden Gewahrsams erfassen. Gewahrsam ist normatives Tatbestandsmerkmal, Sachverhaltskenntnis und Parallelwertung in der Laiensphäre sind aus-reichend. Mithin Vorsatz (+). c) Zueignungsabsicht (vgl Fall 3 und) aa) Setzt sich zusammen aus Enteignung und Aneignung (1) Aneignung setzt voraus, daß der Täter die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert seinem Vermögen einverleiben will. Hinsichtlich Aneignung muß Täter mit Absicht im engeren Sinne handeln = dolus directus 1. Grades. (2) Enteignung ist Ausschluß des Berechtigten auf Dauer. Hinsichtlich Enteignung ist einfacher Vorsatz einschließlich dolus eventualis aus-reichend. bb) IvF: A handelt in der Absicht, die beiden Gegenstände für sich zu behalten. Hinsichtlich der angestrebten Substanzzueignung handelt A mit Absicht im engeren Sinne. Ausschluß der E auf Dauer nimmt A zumindest billigend in Kauf, somit dolus eventualis hinsichtlich Enteignung (+). Somit Zueignungsabsicht des A (+). d) Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und Vorsatz diesbezüglich (vgl Fall 4 ) aa) Dogmatische Einordnung: Objektives Tatbestandsmerkmal bb) Inhalt: erstrebte Zueignung muß im Widerspruch zur zivilrechtlichen Eigentumsordnung stehen cc) IvF: A steht kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der Perlenkette und Armbanduhr zu. Mithin objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (+). A handelt auch in Kenntnis der ob-jektiven Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung; somit Vorsatz hinsichtlich Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung ebenfalls (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Besonders schwerer Fall nach § 243 StGB 1. Dogmatische Einordnung (vgl Fall 5); Strafzumessungsregel mit Regelbeispielen 2. In Betracht kommt Diebstahl besonders gesicherter Sachen gem § 243 I Nr 2 StGB a) Voraussetzung: Diebstahlsobjekt muß durch ein verschlossenes Behältnis oder andere Schutzvorrichtung gegen die Wegnahme besonders gesichert sein. b) IvF (+); Schmuckkassette diente nicht nur der Aufbewahrung des Schmucks, sondern zugleich auch als besondere Sicherung gegen Wegnahme. Indiz: A muß die Kassette mit einem Schraubenzieher aufbrechen 3. In Betracht kommt weiter sog Schmarotzerdiebstahl gem § 243 Abs 1 Nr 6 StGB a) Voraussetzung: Täter muß eine der in Nr 6 beschriebenen Notsituationen zur Begehung des Diebstahls ausnutzen. Ausreichend ist, daß Täter in Kenntnis der Umstände seine Tat gerade durch die Ausnutzung der Situation erleichtern will. Dies ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn der Täter lediglich die Abwesenheit des Wohnungsinhabers zum Diebstahl nutzt b) IvF: Hilflosigkeit der E infolge von Krankheit (+). Allerdings nutzt A lediglich die Abwesenheit der E zur Tatbegehung aus, mithin § 243 Abs 1 Nr 6 StGB ( ). Somit nur § 243 Abs 1 Nr 2 StGB (+) V. Strafantragserfordernis gem § 247 StGB: 1. Voraussetzungen (+); häusliche Gemeinschaft zwischen A und E 2. Antragsbefugt ist der Verletzte; vgl § 77 Abs 1 StGB Bei Tod des Verletzten geht das Antragsrecht nach § 77 Abs 2 StGB auf die dort genannten Personen über, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist (vgl zB § 232 S 2 StGB) hier: § 247 StGB, kein Übergang des Antragsrechts kein Strafantrag Strafverfolgungshindernis Ich hoffe es hilft etwas weiter |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Diebstahl!Brauche dringend HILFEEEEEEEEE | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 30.08.2009 21:41 |
| Diebstahl!Brauche dringend HILFEEEEEEEEE | Anwaltsforum | 30.08.2009 14:30 |
| Verfassungsbeschwerde Brauche Hilfe beim Aufbau | Öffentliches Recht - Hausarbeiten | 31.12.2008 16:00 |
| brauche dringend rat. einbruch/diebstahl | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 08.06.2008 16:29 |
| Brauche Hilfe!! § 242 Diebstahl | Strafrecht - Examensvorbereitung | 07.11.2005 22:31 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios