Dies ist eine Diskussion zu Bitte um Hilfe innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Bitte um Hilfe A hat einen 17jährigen drogensüchtigen Sohn B. Als er eines Tages mit seinr Freundin spazierengeht sieht er seinen Sohn betrunken am Bach stehen und dann wie er unglücklich stürzt und mit dem Gesicht nach unten liegen bleibt.Der Vater will gleich helfen, geht dann aber weiter als seine Freundin ihm sagt sie solle ihn einfach liegen lassen um weitere Schwierigkeiten mit dem Problemkind zu vermeiden.B ertinkt daraufhin. Ich dachte an Mord durch Unterlassen durch den Vater. Mit welchem Vorsatz jedoch?Eventualvorsatz oder dolus directus? oder was fällt euch dazu ein? Und für die Freundin Anstiftung zum Mord durch Unterlassen und unterlassene Hilfeleistung da sie keine Garantenstellung hat. |
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| AW: Bitte um Hilfe und welches MORDMERKMAL? nur mal so gefragt... |
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| AW: Bitte um Hilfe ich hab mein Mordmerkmal gefunden,das war auch nicht meine Frage.Meine Frage war nach dem Vorsatz, aber danke für deine hilfreiche Antwort... |
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| AW: Bitte um Hilfe schön für dich. vielleicht gibst du mir mal einen tipp, damit ich dein mordmerkmal auch finde...? was den vorsatz anbelangt, ist hier nicht die frage dolus eventualis oder dolus directus, sondern dolus direktus ersten oder zweiten grades. hier ist der punkt, dass er nicht nur weiß, dass sein sohn ertrinken wird, es geht ihm gerade darum. das ist ABSICHT, also dd1. |
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| AW: Bitte um Hilfe Sagen wir A hat Mord ducrh Unterlassen begangen, kann die Freundin dann obwohl sie selbst kein Mordmerkmal hat zum Mord durch Unterlassen anstiften oder stiften sie lediglich zum Totschlag durch Unterlassen an? |
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| AW: Bitte um Hilfe Abgesehen davon, dass ich meine Zweifel habe, dass ein Mordmerkmal vorliegt: Schau dir § 28 und den Streit dazu an. Damit kommst du weiter. |
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| AW: Bitte um Hilfe Hat die Freundin nicht ein Mordmerkmal? Niedere Beweggründe? Jemanden in einem Bach ertrinken zu lassen, nur damit man keine Schwierigkeiten mit ihm hat - die man eigentlich in den Griff kriegen könnte? Ist ja nicht gerade die feine Art |
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| AW: Bitte um Hilfe Genau!!! an der § 28 habe ich auch direkt gedacht. Ich denke es ist hier wirklich nur die Frage nach der Art und Weise der Beteiligung zu stellen und der Schwerpunkt der Bertrachtung darf hier nicht auf die Frage 212 oder 211 gesetzt werden. Eher ist zu fragen, ob der Frau ebenfalls die Mordmerkmale zugerechnet werden können. Und da haben wir einen Meinungsstreit, je nachdem ob man den 211 als eigenen Straftatbestand ansieht ODER ob man ihn als Qualifizierung gegenüber dem 212 ansieht. In letzterem Fall würden nämlich nach § 28 (2) diese Merkmale, die den Totschlag zum Mord machen, als so genannte Strafschärfungsgründe gelten. Die Folge wäre, dass sie nur für den Beteiligen gelten, bei dem sie vorliegen. Die Frage nach der Garantenstellung kann § 28 (1) beantworten. EInfache Milderung nach 49. |
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