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Betrug bei Kauf falsch ausgezeichneter Ware?

Dies ist eine Diskussion zu Betrug bei Kauf falsch ausgezeichneter Ware? innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 31.05.2007, 00:07
Boardneuling
 
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Betrug bei Kauf falsch ausgezeichneter Ware?

Hallo an alle strafrechtsbewanderten Leute!

Komm grad bei meiner Hausarbeit nicht weiter und hab nicht mehr viel Zeit. Hab schon sehr sehr viel gelesen aber dieses Problem knack ich einfach nicht: Eine Kundin A im Supermarkt erkennt, dass eine Flasche Champagner mit einem niedrigeren Preis ausgezeichnet ist, als alle anderen Flaschen derselben Marke und kauft es jedoch trotzdem, wobei die Kassiererin nichts bemerkt. Die Kundin A denkt, dass ein Ladenangestellter die Flasche falsch ausgezeichnet hat, dabei wurde das Preisschild jedoch zuvor von einer anderen Kundin B ausgetauscht, die die Kundin A, aufgrund der Angabe bei der Flasche handelt es sich um ein Sonderangebot, erst dazu animiert hat diese mitzunehmen.

Die Frage ist jetzt, ob hier überhaupt eine Täuschungshandlung der Kundin A vorliegen kann, weil es möglicherweise im Risikobereich des Verkäufers liegt, dass die ware richtig ausgezeichnet ist. Aber wenn ich schon eine Täuschungshandlung ablehne, dann wird es schwierig mit der mittelbaren TÄterschaft der Kundin B. Denn die wäre auf jeden Fall Täterin eines Betrugs gewesen, wenn sie die Flasche selbst gekauft hätte. So das sind meine Überlegungen.

Wäre nett wenn jemand mit mir darüber diskutieren könnte. Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 31.05.2007, 08:24
V.I.P.
 
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AW: Betrug bei Kauf falsch ausgezeichneter Ware?

Moin!

Mal so ein paar Gedanken zu dem Fall...

Zitat:
Zitat von §263 StGB

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zitat:
Zitat von Objektiver Tatbestand §263 StGB

1. Täuschungshandlung
2. Irrtum des Getäuschten
3. Vermögensverfügung
4. Vermögensschaden

Der kausale und funktionale Zusammenhang
von 1. bis 4. ist notwendig
Kundin A nimmt die Flasche aus dem Regal und sieht, daß diese eine billiger ist, als die anderen Flaschen. Sie geht mit dieser Falsche zu Kasse und UNTERLÄSST die Aufklärung über die offensichtliche Falschauszeichnung der Flasche, in der Absicht sich einen Vermögensvorteil - in Form der Differenz des angegebenen zum tatsächlichen Preis - zu verschaffen. Die Täuschungshandlung kann ja auch in einem Unterlassen bestehen, als 1. (+). 2 bis 4 sind mE ebenfalls erfüllt. Damit wäre der obj. TB verwirklicht. Der subj. bzgl. Vorsatz zu 1.) bis 4.), der Bereicherungsabsicht und der RW und Schuld ist mE auch erfüllt. A muss aber WISSEN, daß der Preis auf ihrer Flasche der falsche ist. Sie darf nicht annehmen, daß ein Mitarbeiter gerade beginnt die Flaschen mit dem niedrigeren Preis auszuzeichnen, weil diese ein Sonderangebot sind (**siehe auch unten!)

Kundin B hat den Austausch des Preisschildes vorgenommen. Hier liegt mE die Täuschungshandlung ebenfalls vor - auch wenn diese vorgelagert, also noch vor der Kasse stattfindet. Bei A ist die Täuschung das Unterlassen der Aufklärung. Bei B ist die Täuschung der Austausch des Etiketts. Du schriebst im SV folgendes:

**
Zitat:
Zitat von SV
aufgrund der Angabe bei der Flasche handelt es sich um ein Sonderangebot, erst dazu animiert hat diese mitzunehmen.
Bedeutet das nun, daß B die A "animiert" hat in dem sie den Hinweis gab "Oh, die sind ja heute im Angebot" oder meinst Du damit, daß ein Schild vor den "normal" ausgezeichneten Falschen stand, auf denen ein SONDERANGEBOT angepriesen wurde? Diese Frage müsste noch mal eben von Dir geklärt werden, sonst gibt es zwei Möglichkeiten, wie es von hier an weiter geht und ich wollte nicht beide in einer endlosen Flut von Text hier herein schreiben.


Gruß,

Peter
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  #3 (permalink)  
Alt 31.05.2007, 10:46
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AW: Betrug bei Kauf falsch ausgezeichneter Ware?

Also der Ablauf ist so: B vertauscht die Preisschilder. Dann kommt A hinzu und B sagt es handelt sich um ein Sonderangebot. A fühlt sich dazu animiert die Flasche zu kaufen und denkt sich aber dabei, dass es sich nicht um ein Sonderangebot handelt, sondern dass ein Mitarbeiter die Flasche falsch ausgezeichnet hat.
Ist das so richtig? Ich gehe einfach mal davon aus, wenn es falsch ist brauchst du das was jetzt kommt gar nicht zu lesen

Also ich würde bzgl der A § 263 prüfen und dann die Täuschungshandlung als konkludente Täuschung durch positives Tun prüfen und dann die Abgrenzung zwischen konkludente Täuschung/Täuschung durch Unterlassen anführen.

Konkludente Täuschung könnte hierin liegen:
Denn indem A die Flasche zum bezahlen abgibt und dieser Preis darauf geklebt ist, muss die Kassiererin davon ausgehen, dass die Flasche diesen Preis hat - man kann nicht erwarten dass sie jeden Preis auswendig weiß.

Jetzt kommt das Problem:
Handelt es sich dadurch, dass die A nichts sagt um eine stillschweigende Erklärung darüber, dass die Flasche den richtigen Preis hat oder unterlässt A es die Kassiererin aufzuklären, dann hätte man die konkludente Täuschung durch Unterlassen.

Hier muss der Streit über die Abgrenzung von der konkludenten Täuschung zur Täuschung durch Unterlassen aufgeführt werden, den will der Aufgabensteller glaube ich hören.

Ich weiß nicht genau, was es am Ende für eine Täuschung ist, aber wenn es eine Täuschung durch Unterlassen ist muss man in jedem Fall beachten, ob die A eine Rechtspflicht zur Aufklärung hatte. Ohne diese Pflicht ist es keine Täuschung durch Unterlassen. Wird aber mit Sicherheit in einem Kommentar stehen, ob man als Käufer die Pflicht hat über einen falschen Preis aufzuklären.

Wenn du das hast, dann ist das schwierigste an der Prüfung bzgl. A geschafft. Der Rest sollte unproblematisch sein.
Vielleicht noch einen Satz zum Verbotsirrtum, dass dieser hier entfalle, weil die A davon ausgeht, dass die Flasche falsch etikiert ist und es sich um kein Sonderangebot handelt. Muss man aber glaube ich nicht, denn es ist relativ offensichtlich.

Dann zur B. Bei ihr würde ich Anstiftung prüfen.

- Vorsätzliche Rechtswidrige Haupttat (+)
- Hervorrufen des Tatentschlusses:
Durch das animieren hat sie den Tatentschluss hervorrufen und die A war nicht vorher schon fest zur Tat entschlossen. Also (+)

- Vorsatz bzgl der rechtswidrigen Haupttat
Durch verändern des Preisschildes (+)
- Vorsatz bzgl der eigenen Anstifung
Durch hinweisen der A auf das "Sonderangebot" (+)

Rwk/Schuld (+)

Wobei ich nicht ganz verstehe was die B davon hat wenn die A diese Flasche kauft^^? Naja egal
So würde ich es lösenn aber das muss nicht zwangsweise stimmen
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  #4 (permalink)  
Alt 29.12.2007, 18:58
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AW: Betrug bei Kauf falsch ausgezeichneter Ware?

Mal eine Frage:

Rein zivilrechtlich gesehen ist das mit der Flasche zur Kasse Gehen und dort Vorlegen doch nur ein Angebot von Seiten der Kundin zum Abschluß eines Kaufvertrags. Wenn die an der Kasse das Angebot annimmt, ist der KV zustande gekommen.

Warum soll dann das, was zivirechtlich erlaubt wäre, strafrechtlich verboten sein (Einheitlichkeit der Rechtsordnung) ?

Versteh ich nicht ganz..?
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  #5 (permalink)  
Alt 29.12.2007, 19:00
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AW: Betrug bei Kauf falsch ausgezeichneter Ware?

Hups, war eine Frage zu einem älteren Thema, sorry. Würde mich dennoch interessieren...
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  #6 (permalink)  
Alt 22.01.2008, 14:35
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AW: Betrug bei Kauf falsch ausgezeichneter Ware?

hallo du,


hab zufällig deine nachricht gelesen. hocke gerade an meiner hausarbeit und musste feststellen, dass es sich haargenau um den gleichen fall handelt. mich würde mal interessieren, wie das mit dem betrug ausgegangen ist. hab mir auch gedacht, dass die kundin keine täuschungshandlung begeht und stehe jetzt auch vor dem problem wie das mit der mittelbaren täterschaft der b aussieht. wäre echt super, wenn du mir da helfen könntest.

lg
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  #7 (permalink)  
Alt 17.02.2008, 16:04
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AW: Betrug bei Kauf falsch ausgezeichneter Ware?

Hallo,

und sorry, für meine späte Meldung. Kann Dir da aber leider nicht weiterhelfen, hatte das nicht in einem Fall, kam mir nur der Gedanke, al ich das hier gelesen habe. Dennoch alles Gute für Dich!
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