Dies ist eine Diskussion zu Beihilfe zu § 316 innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Beihilfe zu § 316 Ich hab mal eine Frage zur Hausarbeit: A hat getrunken (1,3 ) und will trotzdem fahren .B seine Bekannte gibt ihm dann den Schlüssel zu seinem Auto. Hier liegt ja auf jeden Fall Beihilfe zu § 316 vor. Aber ist die B nicht irgendwie gerechtfertigt, weil es waren ja Autoschlüssel zum Auto des A! ??? |
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| AW: Beihilfe zu § 316 Ich nehme einfach mal an, dass der Vorsatz hier bejaht wurde. Auch im wirklichen Leben müsste man das wohl strenggenommen als Beihilfe zu § 316 erfassen (hmm, Parallelwertung der Laiensphäre und so, gehe ich davon aus, denn die genaue Promillezahl wird die potentielle "Gehilfin" nicht gemessen haben ).Na ja nur die Tatsache, dass der A Eigentümer des Schlüssel sehe ich das noch nicht als Rechtfertigung an. Der Punkt ist ja, dass jede Nötigung bei einem einredefreien, fälligen Anspruch in der Form: "Ich mach dich platt, wenn du mir nicht mein Geld zahlst!" aus dem Bereich der strafbaren Nötigung herausfallen, weil ein zivilrechtlicher Anspruch vorhanden ist, aber es gibt eigentlich keinen der bestreitet, dass hier eine strafbare Nötigung vorliegt (aber im Einzelfall nicht die Verwerflichkeit vergessen, hier aber wohl eher (-) ). Allein ein Recht aus § 903 BGB, welches dem Täter zusteht, rechtfertigt noch keine Straftat bzw. hier den Teilnehmer (außer es handelt sich um Sachbeschädigung aber dann ist § 903 BGB ein Paragraph, der schon den Tatbestand ausschließt ).Bei der Beihilfe ist es immer schwierig von "sozialadäquanz" zu sprechen. Denn jemanden einen Hammer zum Beispiel zu geben, wäre isoliert betrachtet nichts verwerfliches. Nur wenn er zu einem Diebstahl verwendet wird und der andere weiß davon, dann kann sich das als strafbare Beihilfe darstellen. Aber einen besseren Prüfungspunkt als die objektive Zurechnung sehe ich in diesem Fall nicht. Für eine "sozialadäquanz" würde wohl trotz Bedenken, dann doch die Eigentümerstellung des A anzuführen sein und diesen dann als Aufhänger benutzen zu sein, um zu diskutieren, ob dies hier tatsächlich gegeben ist. Ich selbst würde eher zu dem Ergebnis kommen: "Nein!", aber das ist alles Sache des Bearbeiters und der Argumentation. Eine *Rechtfertigung* allein aus der Eigentümerstellung des A ist für mich aber nicht ersichtlich. Na ja selbst, wenn die B die Autoschlüssel behält, mit dem Hintergedanken, dass der A *vorerst* im betrunkenen Zustand mal nicht mit dem Auto fahren zu lassen, wären die für das "Vorenthalten" des Schlüssels bei den in Betracht kommenden Straftaten wohl durch Notstand nach § 34 StGB gerechtfertigt, um den Straßenverkehr und das Leib und das Leben der Verkehrsteilnehmer zu schützen. |
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