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Beihilfe&Körperverletzung mit Todesfolge!Kein langer Fall!

Dies ist eine Diskussion zu Beihilfe&Körperverletzung mit Todesfolge!Kein langer Fall! innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 17.10.2005, 18:41
Boardneuling
 
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Beihilfe&Körperverletzung mit Todesfolge!Kein langer Fall!

Hallo,

ich habe 2 Fragen zu einem Fall:

Wenn X eine gefährliche Körperverletzung begeht, Y ist dabei, macht aber nicht mit&sagt sagt schließlich zu X: "Lass uns verschwinden".
Ist das psychische Beihilfe(oder nicht, weil Y sich ansonsten ja nicht beteiligt hat)???

Bei der Körperverletzung m. Todesfolge, heißt es, dass die Körperverletzung ursächlich sein muss für den Tod. Es genügt aber nicht, wenn zwischen der Körperverletzung & Todesfolge ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie besteht(so dass die Körperverletzung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Tod entfiele).

Im Fall wurde auf E geschossen, dieser ist lebensgefährlich verletzt, stirbt aber erst aufgrund des Fehlers des Fahrer´s des Rettungswagens.
E stirbt dann wegen der zusätzlichen Verletzungen durch den Unfall.
Fliege ich jetzt bei 227 raus, wegen in dubio pro reo, da nicht genau bekannt ist, warum E gestorben ist?
Oder fliege ich raus, weil nur der Zusammenhang i.S. der Kausalität da ist?

Bitte um Hilfe! Brauche eine Lösung bis Morgen!

Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 17.10.2005, 19:25
V.I.P.
 
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AW: Beihilfe&Körperverletzung mit Todesfolge!Kein langer Fall!

1. Nichtbeteiligung reicht für psychische Beihilfe m.E. nicht aus. Es kommt darauf an, ob Y mit X eine Art Bande bildet, so dass er durch seine bloße Anwesenheit als Unterstützer empfunden wird.

2. Du "fliegst raus", weil der Tod dem Verletzer nicht zurechenbar ist. Es gibt einen Unterschied zwischen der allgemeinen Zurechenbarkeit und dem Zusammenhang zw. KV und Tod beim §227, darüber kannst Du im Wessels/Hettinger Genaueres lesen. Doch wenn es an der Zurechenbarkeit fehlt, so erst recht an besagtem Zusammenhang.

Gruß/Domingo
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #3 (permalink)  
Alt 17.10.2005, 20:15
Boardneuling
 
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AW: Beihilfe&Körperverletzung mit Todesfolge!Kein langer Fall!

Nochmal zur Beihilfe:
Also X und Y sind in einer Bande. X begeht die gefährliche Körperverletzung an einm Mitglied einer anderen Bande aufgrund eines spontanen Entschlusses.
Y hat aber weder etwas gesagt, noch etwas gemacht. Er sagt bloß hinterher, als X einen Rettungswagen rufen will: "Lass uns verschwinden!"

Ich hätte jetzt gedacht, dass das keine psychische Beihilfe ist, da Y seine Äußerung sowieso erst macht, als X die körperverletzung schon begangen hat.
Stimmt das?

Oder hat Y vielleicht Beihilfe(welche nun? physische oder psychische??) begangen, weil er als Bandenmitglied mit X unterwegs ist&dabei ist??

Gruß
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  #4 (permalink)  
Alt 17.10.2005, 22:39
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AW: Beihilfe&Körperverletzung mit Todesfolge!Kein langer Fall!

§§ 224 I 4 koennte einschlaegig sein

dann zur Beihilfe: Kommt ganz auf den Sachverhalt an, kann man so nicht sagen, vll auch Mittaeterschaft....


zur Zurechenbarkeit: Ganz komische Sache, mein Strafrechtsprofessor bejaht die objektive Zurechenbarkeit fast immer wenn ich sie ablehne....
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