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Aufbau: Versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft

Dies ist eine Diskussion zu Aufbau: Versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 21.05.2006, 18:17
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Aufbau: Versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft

Tag zusammen,

mir raucht gerade etwas der Kopf, deshalb nur kurz eine Frage, ob ich den richtigen Aufbau zu oben
genanntem Delikt verfolge:

A. Tatbestand
I. Tatentschluss
1. Erfolg
2.Handlung
3.Kausalität
4.Obj. Zurechnung
5. Merkmal durch einen Anderen
(Subj.Theorie/THL)
6. Tatherrschaftswille
II. Unmittelbares Ansetzen

B. Rechtswirdigkeit

C. Schuld

Wäre der Rücktritt auch im Tatentschluss zu prüfen oder als gesonderter Punkt aufzuführen?
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Alt 21.05.2006, 19:13
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AW: Aufbau: Versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft

ich würds auch ungefähr so machen, Rücktritt ist nach der Schuld als eigener Punkt zu prüfen
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  #3 (permalink)  
Alt 01.09.2006, 11:58
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AW: Aufbau: Versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft

wie sieht es denn aus

wenn a x umbringen will,
eine bombe baut vor die tür stellt
es aber nicht zum gewünschten erfolg kommt...

prüfe ich dann :
totschlag (-)
versuchter totschlag (+)
versuchter mord (+)

????

scheitert der totschlag dann an der objektiven zurechnung?

beim versuch, muss ich nur totschlag durchprüfen und später einfach die mordmerkmale?

sorry leute erste hausarbeit..bin leicht verzweifelt


danke!!!!!!!!
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  #4 (permalink)  
Alt 01.09.2006, 12:33
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AW: Aufbau: Versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft

Solange X noch lebt scheitert der totschlag schon beim tatbestand weil dann ja niemand gestorben ist.

Wie du das am besten mit dem Versuh prüfst hängt ein bisschen davon ab, wie übersichtlich das gesamte gutachten ist. Grundsätzliche würde ich die Mordtatbestand schon beim Totschlag mitprüfen, nur dann nicht, wenn das gutachten dadurch unübersichtlich wird oder der täter gerechtfertigt/zurückgetreten ist, dann jeweils mit 212 anfangen und 211 eben nicht mehr prüfen.

Im Ergbenis wird dann der versuchte Totschlag vom versuchten Mord wg Spezialität verdrängt.
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  #5 (permalink)  
Alt 01.09.2006, 13:15
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AW: Aufbau: Versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft

der alässt eine bombe bauen und stellt sie vor die tür des x..weil er davon ausgeht dass x an die tür kommt und das paket selbst öffnet. jedoch kommt die sekräterin an die tür...die ehefrau des x beobachtet den vorfall..weil sie seit jahren von x misshandelt wird, schöpft sie die gelegenheit beim schopf und veranlasst die S das paket auf den tisch des x zu stellen. x öffnet das paket und buuums tot :-)

also x ist schon tot..aber es ist dem a wohl nicht mehr zuzurechnen.
daher verzweifle ich am prüfungsaufbau :-(((((((((
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  #6 (permalink)  
Alt 01.09.2006, 14:44
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AW: Aufbau: Versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft

Also der Aufbau beim Totschlag wär ja der hier:

I. TB
1) Obj. TB
a) Erfolg (+) -> X ist tot
b) Kausalität -> hätte A nicht die Bombe vor die Tür gelegt wäre X nicht tot (conditio sine qua non)
c) Objektive Zurechnung:
hier geht es ja um schutzzweck- und pflichtwidrigkeitszusammenhang, wobei ich hier keine probleme sehe. vorliegend geht ja vielmehr darum, ob der tatsächliche kausalverlauf dem A zuzurechnen ist, der sich das ganze ja anders vorgestellt hat, das ist aber sache des subj. tatbestandes

2) Subj. TB
hier dann erst prüfen, ob das, was A sich vorgestellt hat unter § 212 fällt.
dann fraglich ob das reicht, oder ob die Tätervorstellung und der tatsächlich Ablauf nicht wenigstens partiell identisch sein müssen -> Meinungsstreit
a) 1. Meinung: ausreichend, wenn es irgendeinen tatsächlichen Verlauf gibt, der unter TB fällt, und sich Täter irgendeinen Verlauf vorstellt, der auch unter TB fällt
b) 2. Meinung: tatsächlicher Kausalverlauf darf nicht wesentlich vom vorgestellten abweichen. Abweichung unwesentlich, wenn sie nach allg. Lebenserfahrung voraussehbar ist + keine andere Tatbewertung rechtfertigt.

Wenn die Abweichung dann unwesentlich ist oder man der 1. Meinung folgt gehts normal weiter mit Rechtfertigung + Schuld, und dann mit § 211.
Wenn die Abweichung wesentlich ist, ist § 211 abgeschlossen und du musst weitermachen mit versuchtem Totschlag (§§ 212, 22, 23) und versuchtem Mord (§§ 211, 22, 23). Fahrlässige Tötung (§ 222) dann aber nicht vergessen!!
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