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Anzeige Körperletzung nach §223

Dies ist eine Diskussion zu Anzeige Körperletzung nach §223 innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 08.08.2006, 19:48
Boardneuling
 
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Anzeige Körperletzung nach §223

Hallo,


seit 3 Jahren wird Person A von einem ehemaligen Freund B terrorisiert.Sie waren früher gute Freunde doch B verliebte sich in A und baggerte ihn andauernd an, dies bekamen auch viele Freunde mit und outetenB.Doch B behauptet seit den Tag das ich A schwul ist und was mit Jungs habe.Dies erzählt er seit dem rum und verleumdet A.Außerdem bekam A schon ab und zu Morddrohungen von ihm oder auch Nachrichten in dem B droht sich sein Leben zu nehmen.Es ist ein echter Psychokrieg.A konnte sich immer zurückhalten und habe nie etwas dagegen unternommen, weil A immer hoffte B komme zur besinnung.Vor wenigen Tagen erzählte B auch A´s Bruder auf einer Party das Aschwul sei. Dieser sprach A darauf an und fragte ihn ob das wahr sei.A hatte getrunken und ist das erste ma ausgerastet. A hat B zur seite genommen und ihn gefragt was bloß in seinem kopf abgeht.B grinste nur und sagte gar nix. darauf hat A ich ihn 3 mal geschlagen, wobei B kaum ein schlag doll traf, vllt einer.verletzungen trug B aber nicht davon, da er später wieder tanzte.die security verwies A der party und wollte seine adresse. A lief ihnen aber weg.wenig später vor der tür stritten sich 2 freunde wegen dieser sache. iA wollte sie beruhigen und dann schnappten A die securityarbeiter.Agab ihnen seine daten und heute hat A einanzeige bekommen.A weiß nicht ob von der Security oder B denkt aber d B war es.was kommt nun auf A zu?und was kann A machen?
ist eine gegenanzeige wg. verleumdung ratsam?
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  #2 (permalink)  
Alt 08.08.2006, 23:46
V.I.P.
 
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AW: Anzeige Körperletzung nach §223

Das ist ein Studentenforum. Ich empfehle, diesen Beitrag im Unterforum "Strafrecht/Strafprozessrecht" unter "spezielle Juraforen" zu posten, da dürften mehr Leute ihn lesen und daruaf antworten.

MfG

Domingo
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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