Dies ist eine Diskussion zu Anstiftung zum Unterlassen?' innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Gibt es eine Art Anstiftung zum Unterlassen? Ein Fallbbsp: Der Vater V geht mit seiner Freundin F spazieren und plötzlich sehen sie den drogensüchtigen Sohn O des V, der betrunken ist und dann in den Bach stürtzt und sich nicht mehr bewegt.Vater V will sofort helfen, doch seine Freundin rät ihm den O einfach liegen zu lassen um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden.O stirbt darauf. Der Vater hat hier doch Garantenstellung und sich somit gem- §13 strafbar gemacht oder? wie siehts mit F aus,wie kann man sie betrafen?Unterlassene Hilfeleistung 323c?Oder Anstiftung zum Unterlassen?Was denkt ihr? |
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| AW: Anstiftung zum Unterlassen?' § 27 StGB - Beihilfe (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. Beihilfe im Strafrecht Wegen Beihilfe zu einer Straftat wird bestraft, wer einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat vorsätzlich Hilfe geleistet hat. Eine Hilfeleistung liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat fördert oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafandrohung für den Täter. Der Tatbestand der Beihilfe ist noch nicht durch die bloße Anwesenheit am Tatort erfüllt. Erforderlich ist zusätzlich eine Billigung der Tat, die dem Täter gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (Psychische Beihilfe). § 27 StGB scheint mir somit für F erfüllt. Malti
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| AW: Anstiftung zum Unterlassen?' Hmmm bist du dir sicher? V wollte ja ursprünglich sofort zur Hilfe eilen, wurde jedoch von ihr überredet es zu lassen. Kann man dann von Beihilfe reden? Ist es nicht eher Anstiftung? Vielleicht hilft ja noch jemand weiter. Trotzdem vielen dank Malti!!! |
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| AW: Anstiftung zum Unterlassen?' Ich halte dies auch eher für eine Anstiftung, weil der Tatentschluss des unterlassungsdeliktes geweckt wurde. Wir haben ein Hauptdelikt, die Tötung durch Unterlassen. Den Tatentschluss hat die Frau durch ihre Worte vorsätzlich hervorgerufen, indem sie den Mann erst auf die Idee brachte. Darüberhinaus dürfte die Anstiftung zur Tötung durch Unterlassen, §§ 212, 13, 26 StGB in Tateinheit mit Unterlassener Hilfeleistung stehen, § 323c StGB. Zwar ist das eigenhändige Delikt grundsätzlich vorrangig und verdrängt Teilnahmehandlungen. Entspricht aber aktives Tun(Anstiftung) mit bloßem Unterlassen (der Hilfeleistung) in Konkurrenz, wird die Anstiftung ausnahmsweise nicht vom eigenhändigen Delikt verdrängt.
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| AW: Anstiftung zum Unterlassen?' Huch, da war ich wohl noch nicht richtig wach als ich schrieb. Wenn man sich den § 26 StGB ansieht, dann muss ich euch natürlich recht geben. § 26 StGB - Anstiftung Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Anstiftung im StGB Wegen Anstiftung zu einer Straftat wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat. "Bestimmen" ist jede Art der Willensbeeinflussung eines anderen, durch die der Entschluss zur Tat hervorgerufen wird. Der Anstifter wird grds. gleich einem Täter bestraft. In dem Urteil BGH 12.01.2005 - 2 StR 229/04 stellt der Bundesgerichtshof Grundsätze für die Anstiftung zu einem Mord auf: Für die Anstiftung zu dem Mordmerkmal Heimtücke genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben ist, wenn der Täter mit jeder Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist. Fehlt bei dem Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des Mordmerkmals Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so besteht tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord. Nach dem Urteil BGH 14.06.2005 - 1 StR 503/04 kommt ein strafbefreiender Rücktritt grundsätzlich auch bei einem objektiv fehlgeschlagenen Versuch in Betracht, sofern der Täter selbst von dem Gelingen seiner Anstiftung ausgeht. In diesem Fall beurteilt sich der Rücktritt nach den Anforderungen des § 31 Abs. 2 Alt. 1 StGB . Somit muss ich meine Aussage von heute morgen korrigieren. Malti
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| AW: Anstiftung zum Unterlassen?' @ Mars17 : Zitat:
Malti
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| AW: Anstiftung zum Unterlassen?' Wieso sollte sie das hier in dem Fall nicht können? Nur weil sie selber keine Garantenstellung hat? Und, hat sie aufgrund ihrer besonderen Stellung zu V nicht vielleicht sogar doch eine Garantenstellung? Malti
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| AW: Anstiftung zum Unterlassen?' Hat die F als Freundin "per se" eine Garantenstellung? Also aus dem Wort "Freundin" kann ich das noch nicht ableiten. Das müsste schon eine eheähnliche Lebensgemeinschaft sein; Und auch dann müsste die F m.E.n. dem O gegenüber tatsächliche Schutzfunktionen (Mutterrolle i.w.S.) übernommen haben. (?) |
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| AW: Anstiftung zum Unterlassen?' @ Hamsterrad : Genau der Gedanke auf den ich hinaus wollte. Malti
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| AW: Anstiftung zum Unterlassen?' Nein sie ist lediglich seine Freundin und wohnt nicht mit ihm. Aber er als Vater mit Garantenstellung,verübt dann Totschlag durch Unterlassen? Hat die Anstiftung durch die Freundin einen Einfluss darauf?Ich würde sagen eigentlich nur im Vorsatz des Vaters oder? |
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