Dies ist eine Diskussion zu Anstiftung zum Kampf zweier Rivalen und gefährliche Körperverletzung innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten
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| Angenommen A stiftet anonym unter dem Namen des B den C an sich mit ihm an einem bestimmten Ort zu einem Kampf zu treffen um zu zeigen, wer der Stärkere ist und den anderen "fertig zu machen". Den gleichen Brief schreibt A auch anonym unter dem Namen des C an den B. B war bewußt, dass er den C bei dem Zweikampf lebensgefährlich verletzen könnte und nahm sich vor auf jeden Fall am verabredeten Ort zu erscheinen. C wollte eigentlich nicht, erschien aber um seine "Ehre zu retten". B schlägt wie zu erwarten den C zusammen und hört nicht auf zu schlagen, obwohl sich dieser schon in einer lebensbedrohlichen Lage befindet. Plötzlich rammt D, ein Freund von C, der den Kampf beobachtet hat, dem B ein Messer in den Rücken. Wie sind A, B, C und D strafrechtlich zu beurteilen? Ich habe vor allem noch das weitere Problem, dass im ersten Handlungsstrang B und C sich ja (auf Grund von A) zu einem Zweikampf treffen. Muss ich da nicht prüfen, ob sie nicht in die zu erwartende Rechtsgutverletzung durch den Anderen rechtfertigend eingewilligt haben? (Die rechtfertigende Einwilligung wäre überschritten, ab dem Zeitpunkt als B auf C sinnlos weiter tritt, obwohl der schon auf dem Boden liegt), denn eine Prügelei im Sinne eines verabredeten Zweikampf ist doch solange er sich innerhalb der Erwartungen abspielt nicht strafbar, oder? Und spielt der Irrtum (den A bei B und C gesetzt hat) nicht auch irgendeine Rolle? Oder ist es nur ein unbeachtlicher Motivirrtum (sie gehen ja davon aus, dass der jeweilige Andere sie auffordert und diese Aufforderung (die in Wahrheit von A stammt, B und C es aber nicht wissen) der Auslöser für ihr beiderseitiges Verhalten ist. Oder spielt das nur für den Tatentschluß innerhalb der Anstiftung eine Rolle? |
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| AW: Anstiftung zum Kampf zweier Rivalen und gefährliche Körperverletzung Also, eine rechtfertigende Einwilligung erfordert, so viel ich weiss, Freiheit von Willensmängeln, o.ä. Hier glauebn aber beide irrtümlich wechselseitig eingewilligt zu haben, d.h. dann aber leigt beiderseitig ein Willensmangel vor und scheidet beiderseitig grundsätzlich Einwilligung schon daher aus. Notehr scheitert daran, dass beide die Situation fahrlässig selbst provoziert haben. Eine Aufklärung wäre durch Gespräch möglich gewesen. Insofern dürfte Rechtfertgiung ausscheiden. Zu erörtern bliebe noch ein Erlaubnistatbestandsirrtum, weil beide an eine rechtfertigende Einwilligung des anderen glauben. Eine Einwilligung würde hier wohl aber auch an Sittenwidirgkeit scheitern, so dass auch kein Erlaubnsitatbestandsirrtum vorliegen dürfte. Für B würde ich sogar gefährliche Körperverletzung annehmen. Für C eher nicht un bleibe es beim Antragsdelikt. Bezüglich D stellt sich dann die Frage, inwieweit auch er in seinen Nothilferechten insbesondere aufgrund der fahrlässigen Provokation des C eingeschränkt ist, m..E wohl nicht durchschlagend. Für A würde ich auch Anstiftung annehmen. |
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| AW: Anstiftung zum Kampf zweier Rivalen und gefährliche Körperverletzung Hallo Laura. Sitze gerade an fast einer identischen HA im Strafrecht. Ist allerdings für Fortgeschrittene. Um kurz eine Anteort zu schreiben ist der Fall zu komplieziert. Schick mir doch deine Gliederung und schau mal drüber. olialb1@gmx.de Aber bitte in Word, kein Bock alles abzutippen. SChick dir dann meine HA durch aber nur die Gliederung. Weist ja wie das ist im Forum. Gruss Oli |
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| AW: Anstiftung zum Kampf zweier Rivalen und gefährliche Körperverletzung danke erst mal für eure Bemühungen... komm aber immer noch nicht mit dem Aufbau der Prüfung des Erlaubnistatbestandsirrtum klar... ich dachte eine Einwilligung läge vor (sie scheitert dann aufgrund von Täuschung oder spätestens an der Sittenwidrigkeit)... wie muss ich dann den Erlaubnistatbestandsirrtum aufbauen? Und weiß jemand, ob der Brief für den "geistigen Kontakt" bei der Anstiftung ausreicht? Bin mir da immer noch nicht so sicher (zwecks Nebentäterschaft) Ich freu mich auf eure Antworten Mit freundlichen Grüßen Laura |
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