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Allgemeine Prüfungsreihenfolge im Strafrecht

Dies ist eine Diskussion zu Allgemeine Prüfungsreihenfolge im Strafrecht innerhalb des Forums Strafrecht - Hausarbeiten

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  #1 (permalink)  
Alt 22.08.2006, 17:33
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Allgemeine Prüfungsreihenfolge im Strafrecht

Hallo zusammen.

Leider hab ich bisher nicht wirklihc was gefunden zu diesem Thema

Gibt es eine (Faust-)Regel für eine Prüfungsreihenfolge in Strafrechtshausareiten (und Klausuren)?

Ich meine kann man z.B. Prüfen:
Diebstahl (§ 242)
Diebstahl mit Waffen (§ 244)
Nötigung (§ 240)
und dann erst den Raub (§ 249)?

Oder muss man direkt mit dem Raub anfangen?

Also allgemein:
Das schwerste Delikt und wenn das nicht greift dann immer weiter die "leichteren" Delikte?

Und nochwas.
Prüft man zuerst das Grunddelikt und dann die Qualifikation (getrennt) oder kann man direkt die Qualifikation prüfen und damit das Grunddelikt mit drin?

Danke für Antworten
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Gruß
Lochost

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  #2 (permalink)  
Alt 22.08.2006, 20:10
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AW: Allgemeine Prüfungsreihenfolge im Strafrecht

ich wuerde folgendermassen vorgehen:

zusammengesetzte Delikte zuerst (wenn Raub bejaht 242 weglassen)

Grunddelikt vor Qualifikation vor Strafzumessungsregel, wo man die Qualifikation prueft ist unterschiedlich, je nachdem ob man ob man die RW verneint oder bejaht, also entweder direkt nach dem TB des Grunddelikt oder nach Schuld

Vorsatz vor Fahrlaessigkeit

Handeln vor Unterlassen
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  #3 (permalink)  
Alt 22.08.2006, 22:05
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AW: Allgemeine Prüfungsreihenfolge im Strafrecht

Jo. So hab ich das jetzt auch gehört.
Dann muss ich meine Prüfung wohl etwas umstellen Zumindest war sie nicht umsonst, da ich sie ja so noch braucht

Danke nochmal für die Antwort
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Gruß
Lochost

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  #4 (permalink)  
Alt 06.09.2007, 06:57
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AW: Allgemeine Prüfungsreihenfolge im Strafrecht

Wahrscheinlich hast Du jetzt schon längst alle Scheine und die Anwort kommmt reichlich spät. Andere werden die Frage aber ganz bestimmt auch irgendwann mal haben. Hier die Antwort:

Prüfungsreihenfolge Strafrecht

Tatkomplexe je nach Geschehen
Dabei jeden Täter für sich und niemals gemischt
Zeitliche Komponente innerhalb der Tatkomplexe und auch hier wieder; Jeder Täter für sich.

- Täterschaft vor Teilnahme
- Grunddelikt vor unselbständiger Qualifikation
o Eine unselbständige Qualifikation ist eine solche, bei der die Verwirklichung des Grunddelikts zwingende Voraussetzung ist: § 224 zu § 223
- Selbständige Qualifikation vor Grunddelikt
o Eine selbständige Qualifikation ist eine solche, bei der das Grunddelikt immanent vorhanden ist. Bsp: §225, § 249 zu §§ 240, 242.
- Schwereres Delikt vor leichterem Delik
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