Dies ist eine Diskussion zu Welcher Straftatbestand ist erfüllt? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Hallo, folgender Sachverhalt bereitet mir Lösungsprobleme. Es wäre nett wenn mir jemand dabei helfen könnte! Studentin M bewahrt in ihrer unverschlossenen Schublade ein Handy auf. Ihre Kommilitonin S, der die Pin Nummer bekannt ist, nimmt das Handy immer wieder aus der Schublade um damit heimlich zu telefonieren. Nach den Telefonaten legt S das Handy immer wieder in die Schublade zurück ohne dass M etwas mitbekommt. M bekommt am Monatsende eine hohe Telefonrechnung. Entsetzt über das Vorgehen der S erstattet M Strafanzeige. Frage: Erfüllt das Handeln der S überhaupt einen Straftatbestand und wenn ja welchen? |
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| AW: Welcher Straftatbestand ist erfüllt? Ich würde einmal § 263 StGB prüfen. Malti
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| AW: Welcher Straftatbestand ist erfüllt? Ist hier noch jemand der ein klein wenig kompetenter ist? Dass Betrug nicht einschlägig ist dürfte wohl jedem klar sein. Bis dann, Julius |
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| AW: Welcher Straftatbestand ist erfüllt? Einen anderen Straftatbestand kann ich mir derzeit nicht vorstellen. Stattdessen denke ich halt sofort daran, Schadenersatzansprüche zu prüfen. Im übrigen sehe ich auch Probleme darin, bei welcher Norm auch immer, dass S die PIN der SIM-Karte bekannt ist. Malti
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| AW: Welcher Straftatbestand ist erfüllt? Ja, das ist es eben. Bis jetzt hab ich auch keinen Straftatbestand gefunden. Es scheint so als wäre das Verhalten der S nicht mit Strafe belegt. Das S die Pinnummer weiß sehe ich nicht als Problem an, denn die könnte sie ja zB dadurch bekommen haben, dass sie in den privaten Unterlagen der M geschnüffelt hat. Julius |
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| AW: Welcher Straftatbestand ist erfüllt? Zur PIN würde ich sagen macht es einen Unterschied, ob S diese ausgespäht hat oder von M erhalten hat. Dabei scheint, so zumindest einige Rechtsprechung zu PIN von Kreditkarten , wichtig zu sein, wie diese aufbewahrt wurde. Einen Straftatbestand habe ich gestern trotz intensiver Suche auch nicht mehr gefunden. Malti
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| AW: Welcher Straftatbestand ist erfüllt? Hi Malti, also ich danke dir für deine Mühe. Es gibt höchstwahrscheinlich wirklich keinen Straftatbestand dafür. Ich werde mal im neuen Semester meinen Prof fragen. Bis dann, Julius |
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| AW: Welcher Straftatbestand ist erfüllt? Betrug ist doch gar nicht mal so schlecht, und zwar zu Lasten der Handyeigentümerin und gegenüber dem Telefondienstanbieter, der eine Vermögensverfügung dahingehend tätigt, die Verbindung aufzubauen. Der satoffgleiche Vermögensschaden dürfte dann kein Problem mehr sein. Hmm, und man könnte sogar das Handy mit der (einzigartigen) PIN -Nummer auf der SIM-Karte auch als sog. zusammengesetzte Urkunde ansehen, so dass deren Nutzung ggf. als Urkundenunterdrückung bzw., weil nicht die berechtigte Person telefoniert, auch als Urkundenfälschung prüfen. Alternativ anzuprüfen: § 242 StGB durch Zueignung des Sachwertes, verkörpert in der SIM-Karte (okay, DAS ist etwas fernliegend...). Viel spass noch mit dem Fällchen. |
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| AW: Welcher Straftatbestand ist erfüllt? Hm, die Überlegung ist gar nicht schlecht. Ich halte sie zwar schon für ein wenig gekünstelt aber trotzdem vielleicht machbar. was mir zu § 263 StGB noch einfällt. Ich finde den Vermögensschaden sehr fraglich, denn: Unabhängig davon wer mit dem Telefon telefoniert hat, erhält die Telefonfirma einen durchsetzbaren und fälligen und vor allem gleichwertigen Anspruch/Forderung gegen den Vertragspartner, also den Handyeigentümer. Insofern entsteht der Firma ja gar kein Schaden, weil sie unabhängig von dem wirklichen Telefonierer einen vertraglichen Anspruch gegen der Vertragspartner hat. Nach Saldierung ist das Vermögen der Firma also sozusagen "gleichgeblieben". Diebstahl bzgl. der Sachwerts halt ich dagegen eher für nicht mehr vertretbar. Man entzieht dem Handy ja sozusagen überhaupt nichts, bis auf den Betriebsstrom zum telefonieren --> Vielleicht unter Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB) zu bestrafen ;-) . Man verursacht damit nur Kosten. Insofern seh ich da eher eine straflose Sachentziehung, andererseits ist es auch wieder mehr als eine Sachentziehung. Schwierig, schwierig..... Vielleicht vertue ich mich ja auch komplett. Man verzeihe mir in diesem Fall. Ich habe erst 2 Semester studiert. Vielen Dank für die Antworten, das hat mir echt nen guten Denkanstoß gegeben. Bis denn, Julius Geändert von julius (28.09.2006 um 22:07 Uhr). |
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| AW: Welcher Straftatbestand ist erfüllt? Also, nicht die Firma, sondern die Vertragspartnerin, also die Hnadyeigentümerin hat den Schaden: Obwohl sie der Firma gegenüber zur Zahlung verpflichtet ist, weil von ihrem Telefon aus telefoniert wurde, hat die die Gegenleistung, also die Telefonate nicht erhalten. Deswegen ja Betrug gegenüber der Firma (Täuschung über Telefonierberechtigung) und zu Lasten der Eigentümerin. Das ist im Übrigen nicht gekünstelt, sondern dogmatisch sauber analysiert |
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