Dies ist eine Diskussion zu Warnschuss - Bedrohung / Nötigung innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Warnschuss - Bedrohung / Nötigung Hallo Kommilitonen, ich sitze grade an meiner ersten Strafrecht(übungs)-Hausarbeit und habe eine kleine Frage dazu. Zum Fall: A denkt, B möchte sein Fahrrad klauen (tatsächlich wollte C das Fahrrad klauen, dieser ist aber schon geflüchtet). B ist lediglich ein Spaziergänger, der das Fahhrad bestaunt. A möchte B vom vermeindlichen Diebstahl abhalten und gibt mit seinem Jagdgewehr Schüsse in die Luft ab. Die Problematik, dass B garkeine Entwendungsabsicht hatte, bekomme ich denke ich noch selbst in den Griff. Was ich mich frage: Wie sind die Warnschüsse strafrechtlich zu beurteilen. Ich bin auf die §§ 240 und 241 gestoßen. Nötigung trifft denke ich grundlegend zu, die Schüsse können ja als Drohung angesehen werden, nämlich die Drohung, als nächstes auf B und nicht in die Luft zu schießen. Natürlich muss noch erörtert werden, dass er ja evtl. durch Notstand gerechtfertigt ist, das bekomme ich wie gesagt vermutlich hin. Bei 241 bin ich mir unsicher, wie gesagt, ich sehe die Warnschüsse als Bedrohung. Fraglich ist jetzt, ob er mit Totschlag oder mit (gefährlicher) Körperverletzung droht, weil 241 ja nur bei Verbrechen einschlägig ist. Ich habe mal das Internet durchforstet und bin (zu meiner Überraschung) nicht zu einem Ergebnis gekommen, wie Warnschüsse allgemein in Hinblick auf de 241 bewertet werden. Was meint Ihr, wie sollte ich den 241 in die Hausarbeit einfließen lassen? Über Tateinheit haben wir uns in der Vorlesung auch noch nicht unterhalten, vieleicht könnte mir jemand kurz schildern, wie das hier zu sehen ist. Ich habe ebenfalls mehrere Gerichtsentscheide gefunden, bei denen gesagt wird, 241 trete hinter (versuchter) Nötigung zurück. Hat das zur Folge, dass ich den 241 eventuell erst garnicht anprüfen muss, wenn ich schon auf Nötigung geprüft habe? Ich würde mich über Antworten sehr freuen. Viele Grüße, robger |
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