Dies ist eine Diskussion zu Vorsatz - ja oder nein ? (in Hinblick auf §223 StGB) innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Vorsatz - ja oder nein ? (in Hinblick auf §223 StGB) Hallo zusammen, bei unserem Stammtisch gibt es momentan eine hitzige Diskussion zum Thema Vorsatz. Folgendes Beispiel, das die Diskussion ausgelöst hat: A geht mit seiner Freundin F in die Disko. Dort wird F von B angegraben. A chronisch eifersüchtig will den B schubsen. Er weiss dass er dem B körperlich überlegen ist, geht aber sicher davon aus, das nichts passieren werde. Es kommt, wie es kommen muss. A schubst den B, dieser fällt und verknackst sich den Knöchel. Und jetzt die Frage Vorsatz - ja oder nein ? Insbesondere die Formulierung "geht sicher davon aus, das nichts passieren werde" hat den Stein des Anstosses gegeben. Eine Partei sagt, kein Willen in Bezug auf Taterfolg, aber Wissen und Wollen, was die Tathandlung angeht. Und somit bewusste Fahrlässigkeit, da jedem verständigen Menschen bewusst ist, dass beim Schubsen etwas passieren kann. Insbesondere wenn man von der emotionalen Situation des A ausgeht. Die andere Partei sagt, ganz klar direkter Vorsatz, da das sichere Ausgehen, dass nichts passiere, nur bedeutet, dass ihm der Erfolg unerwünscht ist, den Taterfolg aber dennoch mit in das Wollenselement aufgenommen hat. Wie seht ihr das ? Alle Argumente sind mehr als willkommen :-) |
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| AW: Vorsatz - ja oder nein ? (in Hinblick auf §223 StGB) Angenommen, der Sachverhalt ("geht sicher davon aus...") ist feststehend, was in der Praxis wohl so gut wie nie der Fall sein wird...: Dann wollte der A den Erfolg des Knöchelverknacksens nicht und wusste auch nicht, dass der Erfolg eintreten würde. Der Vorsatz muss sich bei 223 StGB auch auf den Taterfolg beziehen. Daher mE im Bezug auf diesen Erfolg EINDEUTIG KEIN VORSATZ, nur Fahrlässigkeit, weil dem vernünftigen Betrachter klar sein sollte, dass da was passieren kann. Allerdings wäre zu prüfen, ob das Schubsen selber nicht schon den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt - denn geschubst hat A ja mit Wissen und Wollen. Die Frage kann so pauschal nicht beantwortet werden, kommt drauf an, wie sehr er geschubst hat und was er sich dabei vorgestellt hat. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Vorsatz - ja oder nein ? (in Hinblick auf §223 StGB) Das sehe ich auch so, da die verletzende Handlung nicht durch aktive Gewalteinwirkung am Körper vorgenommen wurde. Was mit dem Knöchel passiert, nach dem der Kröper ungewollt in Bewegung gesetzt wird, bleit dem Zufall vorbehalten. Ich denke, es wird idR auch so entschieden. |
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| AW: Vorsatz - ja oder nein ? (in Hinblick auf §223 StGB) Zitat:
Eine Nötigung stellt doch nur das Erpressen mit empfindlichem Übel zur Duldung oder Unterlassung, nicht aber das wegschubsen von der Freundin dar? |
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| AW: Vorsatz - ja oder nein ? (in Hinblick auf §223 StGB) hier geht's ganz klar um die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit. Wurde ja schon richtig erkannt und begründet, dass bewusste Fahrlässigkeit vorliegt. §240 kann man schon annehmen. Allerdings wohl nicht in Form von vis absoluta. Def: Täter macht Opfer jede Willensbildung od. Realisierung eines vorhandenen Willens unmöglich (Bsp: Beibringen von Betäubungsmitteln um Wohnung zu durchsuchen). Meines Erachtens nach liegt eher vis compulsiva vor: durch Einwirkungen auf den Körper des Opfers erzeugt der Täter psychischen Druck, der dem Genötigten noch Handlungsspielräume offen lässt (Bsp. Verprügeln, um Unterschrift zu erlangen) |
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