Dies ist eine Diskussion zu Unterschied überholende und atypische kausalität?? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| hallo alle zusammen! mir ist der genaue unterschied zwischen der atypischen und der überholenden kausalität nicht klar! beiden gemeinsam ist doch, dass erst durch eine an die handlung ANKNÜPFENDE andere ursache der erfolg eintritt?????! oder? um mein problem zu veranschaulichen 2 fälle(wohl die klassiker :-) ): atypische kausalität: a will b mit einem schuss umbringen. b ist jedoch nur verletzt und wird von einem rettungswagen ins krankenhaus gebracht. auf dem weg ins krankenhaus, gerät der rettungswagen in einen unfall,infolgedessen b sofort strbt. kauslität ist gegeben trotz des umstandes , dass der der kausalverlauf außerhalb der lebenserfahrung liegt. allerdings spielt das bei der objektiven zurechnung eine rolle, sodass a sich nicht strafbar macht, überholende kausalität: c bringt d eine tödliche dosis gift bei. als das gift erste wirkung zeigt, wird d von x erschossen. dies gelangt x nur, weil d vom gift bereits so geschwächt war, dass er nicht fliehen konnte. kausalität ist gegeben.c macht sich strafbar. ich sehe hier keine unterschiede: bei beiden fällen ist doch die ersthandlung notwendige bedingung für das zweithandeln/zweitgeschehen, also knüpft jeweils die zweite kausalkette an die erste an. würde ich diese beiden fälle vorgesetzt bekommen, wüsste ich nicht welchem kausaltyp ich den jeweiligen fall zuordne. finde nämlich schon, dass es außerhalb der lebenserfahrung liegt, dass auf einmal d von x erschossen wird. auf der kausalebene würde es ja IM ERGEBNIS zunächst kein unterschied machen welcher kausaltyp vorliegt. kausalität wäre ja bei beiden fällen gegeben. auf der objektiven zurechnung spielt es aber sehr wohl eine rolle, ob es sch um einen atypischen oder überholenden kausalverlauf handelt. kann mir jemand bitte, bitte den unterschied erklären?????????? bin ratlos :-( |
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| AW: Unterschied überholende und atypische kausalität?? Bei der atypischen Kausalität ist die Handlung bereits beendet als der Krankenwagen in den Unfall gerät. Es wäre unbillig dem Täter dieses Geschehnis zuzurechnen. Hier geht es um das allgemeine Lebensrisiko, wenn man am Straßenverkehr teilnimmt. Das Risiko bei einem Verkehrsunfall zu sterben hat der Täter durch den Schuss also nicht geschaffen. (A hat sich aber hier wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht) Bei der überholenden Kausalität war die Handlung noch nicht beendet - das Gift hat seine volle Wirkung noch nicht entfaltet. Hätte es aber getan hätte X den D nicht erschossen. Das Gift wirkt aber schon insoweit, alsdass X nicht mehr fliehen kann. Darumist hier die objektive Zurechnung gegeben, C hat durch die vergiftung die rechtlich relevante Gefahr geschaffen, dass X sich nicht verteidigen bzw. fliehen kann sollte er angegriffen werden. Diese Gefahr hat sich im auch Erfolg realisiert, da X aufgrund des Giftes nicht fliehen konnte. |
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