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Tötung auf Verlangen 216

Dies ist eine Diskussion zu Tötung auf Verlangen 216 innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 09.08.2008, 13:48
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Tötung auf Verlangen 216

Hallo Leute,

ich würde mich freuen, wenn mir jemand bezüglich des folgenden Problems Hilfe leisten könnte.
Es geht um eine Patientin, die fälschlicherweise denkt, dass sie todkrank sei und ihren Neffen (Medizinstudent) bittet sie umzubringen. Der Neffe lässt sich dazu überreden, weil er ihrem Wunsch entsprechen möchte und auch weil er so schneller an das Erbe kommt.
Soweit ich verstanden habe, muss ich zuerst auf § 216 eingehen.

1. Ändert der Irrtum, dem die Patientin unterliegt, etwas an das "ernstliche Verlangen" der Patientin?

2. Wenn nicht, kann man dann praktisch § 216 bejahen und muss nur kurz auf § 211 eingehen? Oder wird § 211 völlig von § 216 verdrängt, sodass das Mordmotiv Habgier des Neffen nicht zu beachten ist?

Wäre echt super, wenn jemand 1-2 Sätze dazu schreiben würde. Denke für Profis ist der Fall nicht so schwierig
DANKE!!

Gruß,
P.
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  #2 (permalink)  
Alt 09.08.2008, 16:07
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AW: Tötung auf Verlangen 216

Wow, ich bin baff, danke für diese schnelle Hilfe!!

Langsam komme ich dem Ganzen auch auf die Schliche.
Hier ist es so, dass die Habgier kein Hauptmotiv ist. Vielmehr glaubt der Neffe, dass die Patientin todkrank ist und möchte sie eher "erlösen", die Habgier scheint sich dann erst als eine Art Nebenmotiv zu bilden.
Also müsste man, wenn ich jetzt richtig liege, dieses Mordmotiv verneinen.

Ich weiß allerdings überhaupt nicht,wie ich § 16 reinbringen soll. Mir ist nun klar, dass da kein ernstliches
Verlangen vorliegt, aber da der Neffe das glaubt, muss sich das doch irgendwie auswirken?
Denn wenn ich bei der Prüfung des § 216 im objektiven Tatbestand das ernstliche Verlangen verneine, wäre die Prüfung doch beendet?




EDIT:
Ok, habe folgendes dazu gerade gefunden:
"Geht der Täter irrig von den Umständen des §216 aus, liegt dennoch §216 vor, obwohl es an der
Verwirklichung des objektiven tatbestandes fehlt. Nach h.M. ist die Kenntnis des Verlangens ein besonderes persönliches Merkmal nach § 28 II StGB" (Dr. Bernd Heinrich)

Für mcih stellt sich hier die Frage, wie man das einbaut und vor allem mit § 16 II noch verbinden könnte!?
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  #3 (permalink)  
Alt 10.08.2008, 00:03
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AW: Tötung auf Verlangen 216

Zitat :


Ein Konflikt ergibt sich daher nur dann, wenn beide Motive genau gleichbedeutend für die Handlung sind.

In diesem Fall greift dann allerdings die Sperrwirkung der Privilegierung aus § 216 StGB.


--------


wie lösst man einen solchen Konflikt ?


viele Grüße

Geändert von Tom1 (10.08.2008 um 00:35 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 10.08.2008, 00:10
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AW: Tötung auf Verlangen 216

2. Frage :


Eine andere Definition für ernstliches Verlangen besagt :


Ernstlich ist ein Verlangen, wenn es von dem freien Willen des Opfers
getragen und zielbewußt auf die Tötung gerichtet ist.


freier Wille und zielbewußt würde ich für diesen Fall bejahen wollen.
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  #5 (permalink)  
Alt 12.08.2008, 01:52
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AW: Tötung auf Verlangen 216

ETI ?????
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  #6 (permalink)  
Alt 12.08.2008, 01:54
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AW: Tötung auf Verlangen 216

Habe nachgeschaut , du hast Recht,

ernstliches Verlangen, ( - ) , bei Täuschung oder Irrtum,


--------


Beginne mit der Gliederung :


I . Täter
212,216
1. objektiver TB
-Erfolg
-Kausalität
-Zurechnung
-Privilegierung 216
a) ausdrückliches Verlangen
b) ernstliches Verlangen (-)
2. Ergebnis (-)

Geändert von Tom1 (12.08.2008 um 02:15 Uhr).
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  #7 (permalink)  
Alt 12.08.2008, 02:02
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AW: Tötung auf Verlangen 216

Soll man erst 212 prüfen ?

es gibt doch den Streit zwischen Lehre und BGH, 212 -> 211, 212 ->216
selbständiger, unselbständiger TB.

wie geht man da vor ?


Viele Grüße
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  #8 (permalink)  
Alt 17.08.2008, 18:49
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AW: Tötung auf Verlangen 216

Hat jemand einen eine Gliederung für

216 , habe nur 212/ 216

danke


--------

verneine Mord,
bejahe 216,

dann entfällt 216 , 23 .


---------------

Für den beteiligten Arzt , der die Spritze besorgte 216 , 27,

Gibt es noch weitere Straftatbestände für Ärzte ?

Geändert von Tom1 (17.08.2008 um 21:57 Uhr).
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  #9 (permalink)  
Alt 24.08.2008, 13:09
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AW: Tötung auf Verlangen 216

Also dieser Fall kommt mir sehr bekannt vor

Ich habe einen ähnlichen Fall vorliegen, indem allerdings explizit steht, dass der Neffe zum einen den Wunsch seiner Tante erfüllen möchte, zum anderen aber auch, weil er sie als Alleinerbe beerben möchte.
Für mich stehen diese beiden Motive gleichberechtigt nebeneinander.

Wäre es falsch zuerst Mord zu prüfen und zu bejahen und im Anschluss 216 zu bejahen (Ernstlichkeit laut Rengier nicht unbedingt zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes erforderlich)?
Daraufhin könnte man nämlich die Sperrwirkung des 216 schön innerhalb des 3. Punktes Konkurenzen betonen...

Was haltet ihr davon?

Liebe Grüße
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  #10 (permalink)  
Alt 25.08.2008, 11:04
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AW: Tötung auf Verlangen 216

du sollst nicht tricksen,
die Arbeit soll bestimmt 20 Seiten sein.


Sag mal was zum Arzt, der dem Neffen die tödliche Spritze besorgt,
der glaubt, dass der Neffe nur ans Erbe will.
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