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Testamentsunterschlagung in der Ehe

Dies ist eine Diskussion zu Testamentsunterschlagung in der Ehe innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 25.08.2007, 04:07
Boardneuling
 
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Testamentsunterschlagung in der Ehe

Hallo, Ihr Experten,

Folgende Annahme:

Ein Ehepaar macht ein gemeinsames Testament(ähnlich Berliner Testament) und bewahrt es zu Hause an einem Ort auf, der beiden Ehepartnern bekannt ist, jedoch nicht ihrem gemeinsamen Sohn, zu dessen Nachteil auf Betreiben der Mutter! das Testament ausgelegt ist.

Eines Tages wird die Ehefrau, die inzwischen ganz dicke mit ihrem einzigen Sohn ist, krank, und soll sich einer schweren Operation wegen Krebs unterziehen.

Bevor sie ins Krankenhaus muß, entnimmt sie, ohne ihren Ehemann davon zu unterrichten, das Testament dem Aufbewahrungsort und übergibt es heimlich dem gemeinsamen Sohn, wohl deshalb, damit dieser das Testament im Falle ihres Ablebens vernichten kann und so zum gesetzlichen Erben wird, anstatt durch das Testament in seinem Erbe beeinträchtigt zu werden(der Sohn soll, wenn er vom Erstversterbenden seinen Pplichtteil fordert, vom Letztversterbenden nicht erben, sondern Allein-oder Schlußerberbe soll stattdessen die Hermann-Gmeiner-Stifung werden).

Frage 1: Hat sich die Ehefrau im Sinne des StGB strafbar gemacht/würde sie auf Antrag des Ehemannes
bei Einhaltung der 3-Monats-Frist strafrechtlich verfolgt werden?

Frage 2: Hätte sie , um das gemeinsame Testament ungültig zu machen, und die Entnahme aus dem
Versteck zu vermeiden, ein eigenes, neues Testament(neueres Datum) ohne
das Wissen ihres Ehemannes errichten können, und wäre ein solches
Testament, weil es neuren Datums wäre, gültig?

Bin gespannt auf Ihre Einschätzung,

Simsonjeanne
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  #2 (permalink)  
Alt 25.08.2007, 06:39
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AW: Testamentsunterschlagung in der Ehe

Da das gemeinsame Testament vereinbarungsgemäß (?) nur mit beider Einverständnis geändert hätte werden können, ist das Verschwinden leicht nachvollziehbar.

Allerdings wird es schwer zu beweisen sein, dass es überhaupt eines/dieses gab?!

Somit gilt die gesetzliche Erbfolge, bzw. der Inhalt eines Testamentes mit dem jeweils aktuellsten Datum.


Ps. Testamente sollte man beim Amtsgericht (günstigste Lösung) hinterlegen und nicht unter der Matratze.


Lg. aus München
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Gott soll all die mit Blindheit beschlagen, welche meine Meinung ernst nehmen. oder mich gar positiv bewerten >freu
Ceterum censeo Carthaginem esse delendam.

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  #3 (permalink)  
Alt 25.08.2007, 08:02
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AW: Testamentsunterschlagung in der Ehe

Besten Dank für die Antwort,

allerdings wurde meine Frage, ob die Ehefrau sich durch das Entfernen(nicht Vernichten) und überstellen an den Sohn strafbar gemacht hätte, oder nicht, nicht beantwortet. Der Beweis, daß ein gemeisames Testament existierte hätte geführt werden können, da es von der Ehefrau im Scheidungsverfahren auf Anraten ihrer Anwältin wieder vom Sohn zurück erbeten wurde, um es dann anschließend gemeinsam mit dem "noch" Ehemann durch Zerreißen ungültig zu machen.

Simsonjeanne
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  #4 (permalink)  
Alt 25.08.2007, 08:29
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AW: Testamentsunterschlagung in der Ehe

Ich kann keine strafrechtliche Relevanz erkennen, da der gemeinsam formulierte Wille keine notarielle Beurkundung (Amtshandlung) fand und somit lediglich wie ein Ehrenwort auf Gegenseitigkeit gültig am Tage des Verfassens hatte.
Meiner Meinung fehlt es gerade hier an der vertraglichen Niederlegung und Beglaubigung der Änderbarkeit durch die Vertragspartner in ausschließlicher Gemeinsamkeit.

Allerdings wäre eine Klage auf Herausgabe des Testamentes denkbar um dieses nun amtlich verwahren zu lassen.


So meine Meinung.


Lg. aus München
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Alt 25.08.2007, 12:02
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AW: Testamentsunterschlagung in der Ehe

Wenn hier ein Scheidungsverfahren anhängig ist, so würde dies mit Sicherheit mit in eine Entscheidung fallen.
Ein früheres Testament auf Ehrenwort ohne Beglaubigung hätte dann wenig Bestand.
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  #6 (permalink)  
Alt 24.02.2009, 14:36
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AW: Testamentsunterschlagung in der Ehe

Schau mal in
§ 274 StGB
Urkundenunterdrückung, Veränderung einer Grenzbezeichnung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert oder
3. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälschlich setzt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

und dann in die Kommentierung. Shit wat aud die Unterschlöööögung oder sowat. (is auch, falls (+) darin enthalten, wie KV in Totschl.. usw)
Testament ist auf jd. Fall 'ne Urkunde. Nachteilszufügungsabsicht liescht gem SV vör...........................
Grüße
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