Dies ist eine Diskussion zu Täterschaft und Teilnahme wenn ein Beteiligter nicht mehr geprüfet werden kann innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Hallo! Ich habe ein sehr dringendes Anliegen! Bei meiner Hausarbeit im Strafrecht stellt sich folgendes Problem: Bei einer schweren Brandstiftung kommt X, der das Feuer für A legt, um. Seine Strafbarkeit soll laut Bearbeitervermerk ausdrücklich nicht geprüft werden. (Klar, er ist ja auch tot!) Doch stellt sich hier die Frage, wie ich denn die Täterschaftsform des A prüfen soll. Unstrittig ist, dass er nach der Tatherrschaftslehre Täter ist. Ich weiß jedoch nicht, ob und wie ich prüfen kann/soll, ob er Täter, mittelbarer Täter oder Anstifter ist, denn ich darf ja den X nicht weiter erörtern. Ich müsste aber doch bei einer solchen Prüfung entweder von einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und einem eigenen Vorsatz des X bei Anstiftung ausgehen oder eben erklären, dass X nur Tatmittler ist. Wie kann ich das erläutern oder zumindest die Strafbarkeit des A begründen, ohne die Bearbeitungshinweise unbeachtet zu lassen? Ich bin über jeden Beitrag wirklich dankbar!!! Grüße, Maggie |
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| AW: Täterschaft und Teilnahme wenn ein Beteiligter nicht mehr geprüfet werden kann Der Bearbeitervermerk sagt ja nur, dass du die Strafbarkeit des X nicht ausdrücklich prüfen sollst. Allerdings ist eine Prüfung für die Strafabrkeit des A unverzeichtbar. Ich würde hier die Strafbarkeit des X nicht als eigenen Punkt prüfen, sondern in der Prüfung des A bei der Frage nach einer rechtswidrigen Haupttat darauf eingehen, inwiefern sich X strafbar gemacht haben könnte. |
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| Vielen Danke erstmal! Du meinst also, ich sollte nur ganz kurz anreissen, wie X sich verhalten hat und wie sich das auf die Strafbarkeit von A auswirkt? Hab hier kurz den relevanten Ausschnitt aus dem Sachverhalt: "X, der seit seiner Geburt erheblich geistig beeinträchtigt und motorisch eingeschränkt - nicht jedoch schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB - ist und wegen dieser Schwierigkeiten keine geregelte Arbeitsstelle erhält, fühlt sich dem A, der ihn in der Vergangenheit immer wieder unterstützt hat, verbunden und ist gerne bereit, ihm zu helfen, zumal A ihm versprochen hat, ihn in die Türkei mitzunehmen." Eigentlich Anstiftung, oder? X hat ja von sich aus den Vorsatz gehabt, dem A zu helfen. Hoffe nur, ich irre mich da jetzt nicht... Grüßle, Maggie |
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| AW: Täterschaft und Teilnahme wenn ein Beteiligter nicht mehr geprüfet werden kann Wenn ich mich nicht irre, sagt man dazu "inzident prüfen"... Ob hier Anstiftung vorliegt, kann man nicht aus dem Auszug erkennen, die Du zitiert hast, sondern man muss schon wissen, wie die Einzelnen an der Tatausführung beteiligt waren Ciao/Domingo
__________________ Summum ius, summa iniuria "Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering) |
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| AW: Täterschaft und Teilnahme wenn ein Beteiligter nicht mehr geprüfet werden kann Ok, der Sachverhalt geht folgendermaßen weiter: A besorgt bei dem Tankwart C zwei Kanister Benzin. C, der Stammgast bei A ist (A will seine eigene Gaststätte anzünden um die Versicherungssumme zu kassieren und sich ein neues Leben in der Türkei aufbauen), weiß um dessen finanziellen Engpass und die Auslandspläne. Deswegen hält er es nicht für fernliegend, dass A vorhat, in seiner Gaststätte zum Zweck der Erlangung der Versicherungssumme Feuer zu legen. Er fragt jedoch nicht nach, sondern verkauft dem A die Kanister. A übergibt die Knaister dem X und hängt ein Schild an die Tür der Gaststätte, wonach diese während der nächsten vierzehn Tage geschlossen sei. Dann reist er in die Türkei, um dort weitere Einzelheiten zu regeln. Während seiner Abweseneheit soll X die Räumlichkeiten anzünden. A will den Brand später seiner Versicherung melden. Als X sich mit den Kanistern zur Gaststätte begibt, wird er von C beobachtet, dessen Verdacht sich erhärtet. Er will die Pläne aber nicht durchkreuzen. So legt X im hinteren Teil der Gaststätte ungehindert das Feuer. Es gelingt ihm nicht, die Räumlichkeiten rechtzeitig zu verlassen, weshalb er schwere Brandverletzungen und eine Rauchvergiftung erleidet. Die Feuerwehr kann das Feuer erst löschen, als es sich bereits bis in den Hausflur und den nach oben führenden Treppenabsatz vorgefressen hat. Dabei ist ein Sachschaden von etwa 60.000 entstanden. Der Feuerwehrmann F, der sich umgehend in das obere Stockwerk begeben hat, um etwa dort befindliche Menschen zu retten, erleidet einen plötzlichen Hirnschlag aufgrund eines Aneurysmay und kann das Gebäude nicht mehr lebend verlassen. Auch X stirbt kurze Zeit später im Krankenhaus infolge seiner Verletzungen. Ich gebe zu, ich schwanke eigentlich immer noch zwischen Anstiftung und mittelbarer Täterschaft. Mein Kumpel meint unbedingt, es sei mittelbare Täterschaft, ich kann jedoch nicht sehen, warum er Anstiftung von vorneherein ausschließt. Hm...Naja, falls irgendjemand irgendwas dazu sagen kann, bitte, bitte tut's!!! |
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| AW: Täterschaft und Teilnahme wenn ein Beteiligter nicht mehr geprüfet werden kann Der Fall kommt mir bekannt vor http://www.juraforum.de/forum/t57932/s.html Aber wo in aller Welt soll mittelbare Täterschaft vorliegen?? X handelt volldeliktisch, übersieht den ganzen Plan und weiß, was er gerade tut. Die einzige Frage ist, ob A Täter oder bloß Anstifter ist. Ich bin für Täterschaft: Der Plan stammt ja von ihm, also hat er insoweit Tatherrschaft. Dass auch X Täter ist, steht hierzu nicht im Widerspruch, denn es gibt ja mehrere Formen von Tatherrschaft. Wer den Plan ausführt, hat die eine Form inne, wer ihn ausgeheckt hat, eine andere. Ciao/Domingo
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| AW: Täterschaft und Teilnahme wenn ein Beteiligter nicht mehr geprüfet werden kann DANKE!!! Ich hab mich auch immer gefragt, wo mein Kumpel das hernimmt. Ist sehr beruhigend, mal einen Menschen mit gleicher Ansicht zu treffen! ;-) Ich war auch für eine Täterschaft des A. Allerdings stellt sich mir da die Frage, wie ich das mit dem Tod des X mache (F ist ja eigentlich klar). Hat A fahrlässig gehandelt, indem er den X den Brand legen ließ? Ich meine, einen Brand zu legen, ist wohl immer gefährlich, daher 222 (+)? Klar, ist noch etwas mehr zu erörtern, aber vom Grundgedanken her schon, oder? Muss wohl noch gaaaaanz viel nachlesen... Außerdem scheidet eine Prüfung von 306 und 303 dann sowieso aus, da die Gaststätte ja dem A gehörte. Oder man kann's zumindest sehr kurz machen. Super, jetzt hab ich zumindest nicht mehr das Gefühl, total auf dem Holzweg zu sein! Danke, und liebe Grüße! |
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| AW: Täterschaft und Teilnahme wenn ein Beteiligter nicht mehr geprüfet werden kann Hi Domingo! Hab mir grad nochmal den Fall, den du mir gegeben hast, durchgelesen. Stimmt, könnte der gleiche sein, nur das der Feuerwehrmann hier infolge des Aneurysmas den Hirnschlag erleidet. Ist wohl typisch für Kühl. Aber die andere Diskussion hilft mir sehr weiter, das mit dem Miteigentum der Mutter ist bei mir im SV genauso dargestellt und ich hatte es bei dieser ganzen Täterschaft-Teilnahme schon wieder vergessen. Das ändert natürlich einiges! Danke für den guten Tipp!!!! |
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| AW: Täterschaft und Teilnahme wenn ein Beteiligter nicht mehr geprüfet werden kann hi. für welchen tip? bin auch interessiert. Gibt es wegen der Mutter noch was zu beachten? auch fremdes Eigentum ilt doch als fremd oder? |
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| AW: Täterschaft und Teilnahme wenn ein Beteiligter nicht mehr geprüfet werden kann Zitat:
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