Dies ist eine Diskussion zu Täterschaft und Teilnahme bei zwei unterlassenden Garanten innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Täterschaft und Teilnahme bei zwei unterlassenden Garanten Hallo zusammen, ich bin ein wenig verzweifelt. Ich kann in der Literatur nichts finden zum Thema: Täterschaft und Teilnahme bei zwei unterlassenden Garanten. Wenn ich zwei Garanen haben, die beide den Erfolgseintritt nicht abwenden, wobei der eine nur nicht handelt, weil er durch Nötigung dazu gezwungen wird, inwieweit muss ich dann die Abgrenzung Täterschaft Teilnahme vornehmen? Es muss meiner Meinung nach auf Täterschaft rauslaufen, weil der genötigte Garant ja selbst pflichtig ist und den Tatbestand somit voll verwirklicht. Aber heißt das grundsätzlich, dass bei zwei unterlassenen Garanten nur Allein bzw. Nebentäterschaft in Frage kommt? |
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| AW: Täterschaft und Teilnahme bei zwei unterlassenden Garanten Wird der eine Garant von dem anderen Garanten genötigt nicht zu handeln? Was genau möchtest du abgrenzen? Die Täterschaft des genötigten Garanten von der Teilnahme des genötigten Garanten? Der Garant ist zwar verpflichtet zu helfen, aber das muss man wieder im Rahmen der Zumutbarkeit einschränken. Es kommt also drauf an womit der Garant genötigt wurde nicht zu handeln. Wenn ihm mit dem Tod gedroht wurde, wird man nicht sagen können er hätte unter Einsatz seines Lebens den Erfolgseintritt verhindern müssen. Geringe Beeinträchtigungen ist er jedoch gezwungen hinzunehmen. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an ![]() Vielleicht kannst du ein bißchen mehr aus dem Sachverhalt wiedergeben? |
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