Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht Hausarbeit, WS 08/09, Frankfurt innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Strafrecht Hausarbeit, WS 08/09, Frankfurt Hallo, ich bin gerade dabei eine Hausarbeit im STrafrecht zu schreiebn. Auf den ersten Blick gab es noch keine Probleme, aber auf den zweiten Blick schon eher. Es geht um A. Dieser legte sich auf die Lauer, um O einen Diamanten zu entwenden und warf ihn deshalb zu Boden und nahm ihn den weg. Daraufhin nahm aber O die Verfolgung auf und konnte den Ring wieder erlangen. Ich habe hier den Raub geprüft und bin dann aber an der Wegnahme gescheitert, da diese zwar vollendet, nicht aber beendet war. Und habe dann versuchten raub geprüft. Aus Wut über den misslungenen Raub trat A nun auf O ein und rechnete zunächst nicht mit dessen Tod. A hörte auf und erkannte, dass O in lebensgefahr schwebte. Um seine Flucht nicht zu gefährden ließ er ihn liegen. Am ende wies er eine Frau an, einen Notarzt zu prüfen. Die Strafbarkeiten nach §§211 und 223 - 229 sind nicht gefragt. Hier hätte ich versuchten Totschlag geprüft, umk zu dem Problem mit dem Rücktritt zum Versuch zu lkommen, bin mir aber nicht so sicher. Ich weiß auch nicht genau, ob der Versuch nun beendet oder unbeendet war oder ob es evtl auch ein Problem mit der außer-tatbestandlichen Zielerreichung gab. Was sagt ihr dazu. Könnte man evtl noich etwas anderes prüfen? Anschließend zwang er eine Autofahrerin mit dem Messer und befielt ihr loszufahre. Danach denkt er sich, dass er auch noch ihre Wertsachen entwenden könnte und stielt das Handy. Wegen dem Zwingen hätte ich Nötigung geprüft. Problematisch ist auch, dass es sich ja objektiv gesehen um einen Raub handelt (Bedrohen mit Messer und Wegnahme), aber subjektiv nur um einen Diebstahl ( da er den Entschluss erst später traf). Wie grenze ich das denn am besten ab? Ich hoffe, ihr könnt mir vielleicht ein bisschen helfen. Vielen Dank schon man |
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