Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht Hausarbeit München innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Hilfe!!!!!!! F ist mit M verheiratet. Ehepaar lebt mit Sohn S in einer Doppelhaushälfte. Schon immer war M gegenüber F äußerst herrschsüchtigt und dominant gewesen und hatte sie auch mehrfach geschlagen. Nachdem M vor 3 Jahren seine Arbeit verloren hatte, war die Situation eskaliert; er konsumierte regelmäßig Alkohol und wurde immer wieder, zuletzt fast täglich, in massiver Weise gewalttätig gegenüber seiner Frau und seinem Sohn. Bei einem Teil dieser Vorfälle war M nachts von Kneipenbesuchen zurückgekehrt und hatte die schlafenden F und S ohne Vorwarnung unter üblen Beschimpfungen geschlagen. M hatte der F stets gedroht, er werde sie umbringen, wenn sie ihn verlasse. Bei einer Gelegenheit hatte F tatsächlich versucht, zu ihren Eltern zu flüchten und die Beziehung zu beenden, war aber von massiven Drohungen und körperlichen Übergriffen des M davon abgehalten worden. In ihrer verzweifelten Lage beschließt F, sich das Leben zu nehmen; aber auch M soll nicht am Leben bleiben, da der Sohn vor seinem gewalttätigen Vater sicher sein soll. Einen anderern Weg, S zu schützen sieht sie nicht. An einem Wochenende sorgt die F dafür, dass ihr Sohn auswärst bei ihren Eltern übernachtet. Sie wartet bis ihr Ehemann, der sie an diesem Tag ausnahmsweise unbehelligt gelassen hatte, sich schlafen legt. Nachdem M eingeschlafen ist, schließt sie alle Fenster der Wohnung und dreht 2 Gashähne auf. Sie rechnet damit, dass sowohl sie als auch M durch das ausströmende Gas ersticken werden. Erst nach einiger Zeit wird ihr plötzlich klar, dass das sich im ganzen Haus verbreitende Gas auch Explosionen hervorrufen kann, die zugleich ihren Nachbarn N, den einzigen Bewohner der anderen Haushälfte, in Lebensgefahr bringen würden. Dass nimmt sie zunächst in Kauf und lässt die Gashähne weiter offen. Letzendlich ist ihr der Gedanke an den möglichen Tod unbeteiligter Dritter aber doch unerträglich: sie verständigt per Handy die Feuerwehr und bittet um Rettung des N. Der zuständige Beamte bittet die F unter Hinweis auf die Explosionsgefahr eindringlich die Gashähne zuzudrehen. F lehnt dies aber ab, da sie ihren ursprünglichen Plan nicht aufgeben will. Sie verriegelt sogar die Türen ihrer Wohnung, um einer Rettung von sich oder von M zu verhindern; gleichzeitig vertraut sie darauf, dass die Feuerwehrleute aufgrund ihrer Erfahrung in der Lage sein werden, N zu retten, ohne zugleich sich selbst in Gefahr zu bringen. Die kurz darauf eintreffende Feuerwehr kann nicht nur N, sondern nach dem Aufbrechen der Wohnungstür auch die mittlerweile bewusstlosen F und M retten. Während N und die Rettungskräfte keinerlei Beeinträchtigungen erfahren, muss M aufrgund anfänglich sogar lebensgefährlicher Lungenverletzungen einige Wochen im Krankenhaus behandelt werden. Bleibende Schäden trägt M aber nicht davon. Strafbarkeit der F? Zu prüfen sind nut Tötungsdelikte (§§ 211, 212 StGB ohne 213) sowie Körperverletzungsdelikte (§§ 223, 224 StGB) |
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| AW: Strafrecht Hausarbeit München I. Bezüglicjh des Ehemannes A. §§ 212, 22 1. Tatentschluss ? 2. Unmittelbares Ansetzen ? Wann genau liegt das vor ? 3. Rücktritt ? B. §§ 211, 22 1. Tatentschluss Können beim Mord irgendwie mildernde Umstände berücksichtigt werden ?, Was sagt die Literatur, was die Rechtsprechung (?) C. § 223 ff., gegebenfalls qualifiziert ? Wie steht das konkurrenzmässig zu einem versuchten Tötungsdelikt ? II. Bezüglich N A. §§ 212, 22 1. Tatentschluss ? 2. Unmittelbares Ansetzen ? Rücktritt ? Tat aufegegeben ? B. §§ 211, 22 entsprechend III. Bezüglich Feuerwehrleute A. §§ 212, 22 Tatentschluss ? B. §§ 211 / 223 ff, 22 entsprechend |
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