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Strafrecht Hausarbeit kleiner Schein

Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht Hausarbeit kleiner Schein innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 25.02.2007, 19:54
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Question Strafrecht Hausarbeit kleiner Schein

kann mir jemand mit der gliederung helfen? vorallem bei der E hab ich schwierigkeiten, da sie ja eigentlich nur mit b gesprochen hat.

Sachverhalt

„Dumm gelaufen“

Die Berufsverbrecher Albert Autoschieber (A) und Berti Brechstange (B) befinden sich mal wieder in akuter Geldnot und überlegen, wie sie ihre finanzielle Situation verbessern können. Nach langem Hin und Her entscheiden sich die beiden, das städtische Villenviertel aufzusuchen, obwohl dies - und das war A und B bewusst - das Revier der berühmt berüchtigten „Schlagring-Gang“ war. Die Mitglieder dieser mafiaähnlich organisierten Bande hatten A und B bereits mehrmals mit qualvollen und zum Tode führenden Repressalien gedroht, sollten diese auf die Idee kommen, ihnen Konkurrenz machen zu wollen.

Obwohl beide panische Angst vor diesen Sanktionen haben, entschließen sich A und B, wenigstens einen nächtlichen Streifzug durch das Viertel zu unternehmen und geeignete Objekte für ein paar „Brüche“ auszukundschaften. A, der zugleich Schützenkönig des Vereins „Tontaube“ ist, will eine abgesägte Schrotflinte mitnehmen, um die unliebsamen Konkurrenten aus dem Weg räumen zu können, wogegen B, der schon immer überzeugter Pazifist war, lautstark protestiert und die Waffe nur zur Notwehr zum Einsatz kommen lassen will. Als er mit seiner Ehefrau Elvira Eisenhart (E ) über ihr Vorhaben spricht, versucht diese, B davon zu überzeugen, die Waffe nicht nur zur Notwehr zu verwenden und sagt: „Ihr nehmt auf jeden Fall die Knarre mit, und wenn ihr einen von den Trotteln seht, macht ihn kalt! Das wird denen eine Lehre sein, und dann könnt ihr das ganze Viertel in aller Ruhe leer räumen.“

B lässt sich hiervon überzeugen, da ihm die Nörgelei der E wegen der ewigen Geldsorgen schon lange auf die Nerven geht; er gestattet dem A, die Waffe mitzunehmen, und auch gegen Mitglieder der „Schlagring -Gang“ einzusetzen.

Im feindlichen Gebiet angekommen hören A und B hinter sich immer schneller werdende Schritte. Als sie die Person hinter sich rufen hören: „Halt! Bleibt stehen!“, sind A und B davon überzeugt, dass es sich hierbei um ein Mitglied der „Schlagring-Gang“ handelt und es ihnen nun an den Kragen geht. Sie beginnen, um ihr Leben zu laufen; A, der nicht nur besser schießt, sondern auch wesentlich schneller als B ist, läuft voraus, während B immer weiter zurück fällt. Als B über eine Brücke rennt, schreit er zu A rüber: „Schieß doch, Du *****!“ Im nächsten Moment hört A ein lautes Platschen und geht davon aus, der langsame B sei in den Fluss gesprungen, um sich so in Sicherheit zu bringen. A zögert nicht lange, dreht sich um und schießt auf die dunkle Gestalt, die auf ihn zu rennt. Als sich A sein Werk anschauen will, sieht er anstelle des vermeintlichen Verfolgers seinen Kumpel B in einer Blutlache auf der Brücke liegen. B gibt keinen Mucks mehr von sich. Schnell stellt sich heraus, dass nicht der B, sondern der Verfolger ins Wasser gesprungen ist, als er B’s Aufforderung zum Schusswaffengebrauch hörte und Angst bekam. Tatsächlich handelte es sich bei dem Verfolger auch nur um den Passanten Peter Pfennigfuchser, der B seine Geldbörse zurückgeben wollte, die ihm kurz zuvor aus der Hintertasche gerutscht war. A will die Leiche „entsorgen“, da er befürchtet, man könne anhand der Schussverletzung Rückschlüsse auf sein Gewehr ziehen und ihm so auf die Schliche kommen. Er steckt dem B Steine in dessen mitgeführten Rucksack und versenkt ihn im Fluss.
Als die Leiche des B aufgefunden wird, kann bei der Obduktion festgestellt werden, dass B nicht an den Folgen seiner Schussverletzung gestorben, sondern ertrunken ist. Laut Sachverständigengutachten waren bei B zum Zeitpunkt des Versenkens noch Puls und Atmung vorhanden, was man bei genauerem Hinsehen auch leicht hätte erkennen können. Bei sofortiger ärztlicher Behandlung wäre B noch zu retten gewesen.

Beurteilen Sie in einem Gutachten die Strafbarkeit von A und E nach dem StGB.
§ 211 StGB ist nicht zu prüfen.
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