Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht Hausarbeit innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Strafrecht Hausarbeit Hallo zusammen, ich muss folgende Hausarbeit schreiben und würde mich über etwas Gedankenaustausch sehr freuen ![]() Im Frühsommer 2006 bereitet sich ganz Deutschland auf den Beginn der Fußballweltmeisterschaft vor. Auch B ist ein begeisterter Anhänger der deutschen Fußballnationalmannschaft und freut sich darauf, alle ihre Spiele auf der Großbildleinwand in seiner Stammkneipe zu verfolgen. Kurz vor Beginn der WM gerät er jedoch in Streit mit dem Inhaber seines Stammlokals. Gastwirt G sind die exzessiven Trinkgewohnheiten des B schon lange ein Dorn im Auge, da B bei übermäßigem Alkoholkonsum regelmäßig Streit mit anderen Gästen sucht und diese in der Vergangenheit auch körperlich angegriffen hat. Um solchen Eskalationen während der WM im Vorfeld zu begegnen, erteilt G dem B völlig zu Rechtein Hausverbot für die Dauer des Turniers. B gerät darüber dermaßen in Rage, dass er beschließt, sich heimlich Zugang zu der Gaststätte zu verschaffen und die neue Großbildleinwand zu zerstören. Am folgenden Abend legt sich B auf die Lauer. Das Lokal des G und diverse, z.T. ungenutzte Lagerräume befinden sich im Erdgeschoss und Keller des frei stehenden Hauses. Im Dachgeschoss des Gebäudes bewohnt der allein stehende G ein kleines Appartement, das nur über eine hölzerne Treppe vom Erdgeschoss aus zu erreichen ist. Ansonsten ist das Haus unbewohnt. Um seinen Plan ungestört und unentdeckt umsetzen zu können, wartet B, bis alle Gäste die Gaststätte verlassen und G das Lokal schließt. Eine Stunde später vermutet er, dass sich nun G allein im Dachgeschoss des Gebäudes aufhält. B klettert unbemerkt durch ein halb geöffnetes Fenster in den im Erdgeschoss gelegenen Gastraum. Dort raucht er zunächst eine Zigarette, die er dann achtlos in den Papierkorb des Lokals wirft. Danach zerstört er die Großbildleinwand. Plötzlich bemerkt B Brandgeruch: Die von ihm weggeworfene Zigarette hat den Inhalt des Papierkorbes entzündet und bereits die hölzerne Theke des Lokals erfasst. B erkennt, dass das Feuer die ganze Gaststätte erfassen wird, wenn er nichts unternimmt. Da kommt B plötzlich auf die Idee, dass G das Feuer recht geschehe. Außerdem freut er sich, dass die Flammen die Spuren seiner Tat vernichten werden. Deswegen bleibt B untätig, obwohl er noch in der Lage wäre, das Feuer selbst zu löschen und er dies auch erkennt. B rechnet damit, dass sich G wie üblich nach Lokalschluss in seiner Wohnung aufhält. Er erkennt die Möglichkeit, dass G den Flammen nicht mehr entkommen kann, doch dies ist ihm recht, denn er will an G Rache für das Hausverbot nehmen. Tatsächlich hatte G die Gaststätte von B unbemerkt durch den Hinterausgang verlassen, bevor B sich Zugang zu dem Lokal verschaffte. Als bereits der hölzerne Fußboden des Gastraums Feuer fängt, verlässt B das Gebäude fluchtartig. Im Treppenhaus hält sich ebenfalls von B unbemerkt der Landstreicher L auf, der sich dort an diesem Abend mit Zustimmung des G ausnahmsweise seinen Schlafplatz eingerichtet hat. L erwacht durch das laute Prasseln des Feuers, das er kurz darauf in der Gaststätte entdeckt. L hält den Brand für eine gute Gelegenheit, unbemerkt einige Flaschen Schnaps zu entwenden. Anstatt das Gebäude umgehend zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen, läuft er in den brennenden Gastraum. Während er nach Flaschen sucht, atmet er große Mengen des giftigen Rauches ein, verliert das Bewusstsein und kommt in den Flammen um. Die Gaststätte, die Lagerräume und das hölzerne Treppenhaus brennen völlig aus und sind für mehrere Wochen nicht nutzbar. Der Rest des Gebäudes übersteht den Brand im Wesentlichen unversehrt. Strafbarkeit des B ? Meine bisherigen Überlegungen: I.§§306d I, 306a I Nr. 1, Nr. 3, 306c 1.Tatbestand a) Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient (+; vgl. "gemischt-genutze Gebäude") Nr. 1 b) Nr. 3 (?) c) in brand setzen (+) d) objektive Sorgfaltspflichtverletzung (+) e) objektive Vorhersehbarkeit der Tatbestandverwirklichung (+) f) Pflichtwidrigkeitszusammenhang (+) (=Objektive Zurechnung) 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld a) subjektive Sorgfaltspflichtverletzung Ergebniss: .§§306d I, 306a I Nr. 1, Nr. 3, (+) Qualifikationsmerkmale des §306c a) Brandstiftung gem. 306a (+) b) Tod eines Menschen (+) c) Leichtfertigkeit (+) d) Zurechenbarkeit (-; vgl.Penner mit freiwilliger Selbstgefährdung) II. §§212 I, 211, 13 1) Tatbestand a) Erfolgseintritt (-) III. §§212 I, 211, 22, 23,13 Fehlen der Tatvollendung & Versuchsstrafbarkeit (+) 1) Tatentschluss (Vorsatz bzgl.) a) Erfolgseintritt (+; vgl. Dolus Eventualis bei Mord) b) Fähigkeit zur Erfolgsabwendung (+) c) Hypothetische Kausalität und Erfolgszurechnung (+) d) Fehlen eines Erfolgsabwendungsversuchs (+) e) Garantenstellung (+; vgl. Garantenstellung aus Ingerenz bei Brandstiftung) 2)Unmittelbares Ansetzen (+;vgl. Abgrenzung Vorbereitung/Versuch) 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld a) Mordmerkmal: Gemeingefährlich (+) b) Mordmerkmal: Niedriger Beweggrund (+) c) Mordmerkmal: Verdeckungsabsicht (?) d) Irrtum über Garantenpflicht (-) Ergebnis: §§212 I, 211, 22, 23,13 (+) IV. §123 1) Tatbestand a) Obj. Tatbestand aa) Geschäftsräume (+) bb) Eindringen (+) b) Subj. Tatbestand aa) Vorsatz (+) c) Rechtswidrigkeit (+) d) Schuld (+) Ergebniss: §123 (+) V. §303 (+) VI. §222 (?) |
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| AW: Strafrecht Hausarbeit Hey! Was mir aufgefallen ist, dass du sofort die fahrlässige Brandstiftung bejahst. Fraglich is meiner Meinung nach aber, ob das Brennen der Theke bereits ein in Brand setzen im Sinne des § 306 ist. Laut Rengier S. 270 is dies bei Theken grundsätzlich nicht der Fall, nur bei fest eingemauerten. Der Sachverhalt gibt diesbezüglich leider nicht soviel her. Wenn man ein in Brand setzen verneint, kann man den Rest aber durch Brandstiftung durch Unterlassen lösen, da er ja die Flammen auf den Fußboden übergreifen lässt, Garantenstellung durch Ingerenz. Dann kann man wohl auch noch die §306 a II und § 306 b II prüfen. Zum Totschlag/Mord hatte ich an eine aberratio ictus gedacht, da die Tat ja fehlgeht. Is das abwegig?? |
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| AW: Strafrecht Hausarbeit Richtig, habe ich mittlerweile auch eingesehen ![]() Den Aberatio Ictus halte ich gar nicht mal für abwegig - schön, das mal jemamd antwortet |
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| AW: Strafrecht Hausarbeit 1. Brandstiftung: Problem : -Gemischt genutztes Gebäude. -Reduktion des Tatbestandes wegen hoher Strafandrohung. -Selbstgefährdung (Vgl.: Retterschäden. 2. Mord Problem: -Vorsatz (den Vorsatz hatte er wahrscheinlich, aber ab wann?) 3. §303, bzw. 305 beachten. zur zeit fällt mir auch nicht mehr ein. Sorry |
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| AW: Strafrecht Hausarbeit A. Das Einsteigen in den Keller § 123 (+) B. Die Zigarette und das Feuer, das Nichteinschreiten, die Gefahr und der Tod des Landstreichers I. § 306 a, die Probleme im objektiven Tatbestand ("gemischt genutztes Gebäude unf inbrandsetzen") durchdiskutieren, obj. wohl (+), aber Vorsatz (-) II. dann fahrlässige Brandstiftung (+) III. Brandstiftung durch Unterlassen ? Problem : Inbrandesetzen durch Unterlassen nach bereits vollendetem aktiven Inbrandsetzen ? (eher -) IV. Brandstiftung mit Todesfolge oder Leibes -oder Lebensgefahr oder schwerer Verletzung, aber nur bei vorsätzlicher Brandstiftung möglich, daher (-) V. Dann fahrlässige Tötung und subsidiär Körperverletzung Problem eigenverantwortliche Selbstgefährdung, daher wohl (-) VI: Dann Mord durch Unterlassen aber schon obj. eigenverantwortliche Selbstgefährdung, daher eher (-) VII: Versuchter Unterlassensmord Bzgl. Landstreicher Vorsatz fraglich, aber bzgl. Wirt wohl (+) Versuch des Unterlassensmord bzgl. Wirt Rest wie gehabt und daher vielleicht m.E. eher (+), VIII: § 303 (-) mangels Vorsatz IX. § 323 c subsidiär gegenüber §§ 211, 213, 22, 23 (+) |
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| AW: Strafrecht Hausarbeit Zitat:
Ansonsten, Wow, danke für die Tipps, wirklich richtig brauchbare Helfer hier |
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| AW: Strafrecht Hausarbeit Bzgl. (versuchtem) Unterlassensmord könnte auch problematisiert werden, inwieweit Unterlassenstäterschaft hier überhaupt noch möglich ist. Jedenfalls bei aktivem vorsätzlichen Tun wird diskutiert, inwieweit daneben noch Unterlassenstäterschaft möglich ist oder nur Beihilfe. Täterschaft könnte hier m.E. mangels möglicher Tatherrschaft neben dem aktiven Beitrag verneint werden, weil ja das aktiv verursachte Geschehen nur noch laufen gelassen wird und das keine gleichwertige Tatherrschaft wie der aktive Beitrag mehr begründen könnte. Das könnte dann aber auch entsprechend für einen fahrlässigen aktiven Tatbeitrag gelten, wie er hier aber vorgelegen hätte, wenn der Wirt ohne Eigengefährdung umgekommen wäre. Dann hätte durch den Unterlassensbeitrag daneben m.E. keine Tatherrschaft mehr erlangt werden können und könnte Unterlassenstäterschaft und daher versuchter Unterlassensmord dann danach auch vertretbar verneint werden. In Betracht käme dann nur Beihilfe zur Fahrlässigkeit im Todeserfolgsfalle, was aber auch nur als Fahrlässigkeitsstrafbar wäre und hier aber mangels Todeserfolges dbzgl. des Wirtes auch ausschiede. |
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| AW: Strafrecht Hausarbeit P.S. : Die Zigarette war im doch ungewollt aus der HAnd gefallen. Der konkrete Kausalverlauf war daher nicht gewollt, oder ? |
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| AW: Strafrecht Hausarbeit Zitat:
Zitat:
Ah und noch ne Frage: Bau ich die Brandstiftung und die Brandstiftung mit Todesfolge in einem Tatbestand als Qualifikation auf und verneine dann komplett mangels Vorsatz? Und letzlich: Wo bau ich das Problem mit dem Aberatio Ictus ein? Beim Mord des G passt es ja nicht, weil ich da nichtmal nen Todeserfolg habe? Geändert von Sakuya (23.08.2006 um 19:42 Uhr). |
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