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Strafrecht HA klein

Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht HA klein innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 03.06.2009, 17:07
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Strafrecht HA klein

Zunächst der Teil des Falles:
Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland nimmt A im Juli 2008 Kontakt mit den
Gleichgesinnten B und C auf und gründet mit ihnen eine terroristische Vereinigung, die sich als
„Deutsche A.Q.“ im Internet präsentiert. Der erste terroristische Anschlag soll dem Münchener
Oktoberfest 2008 gelten. Dazu werben A, B und C den J an, einen – wie sie erkennen – geistig entwicklungsverzögerten
und deshalb gemäß § 3 Jugendgerichtsgesetz nicht strafrechtlich verantwortlichen
Sechzehnjährigen, der sich bereit erklärt, am Abend der Festeröffnung am 20. September
2008 mit einem Sprengstoffgürtel das Festgelände zu betreten und sich in einer möglichst dichten
Menschenmenge in die Luft zu sprengen, um möglichst viele Menschen zu töten. Im August 2008
beginnen absprachegemäß die Tatvorbereitungen: A kundschaftet die Münchener Theresienwiese
aus; B beginnt mit der Herstellung eines Sprengstoffgürtels; C hält engen Kontakt mit J und stellt
ihm das Paradies der Märtyrer in Aussicht. Am 11. September 2008 sieht J im Fernsehen einen Dokumentarfilm
über Selbstmordanschläge, der ihn doch erschüttert und dazu bringt, sich der Polizei
zu offenbaren. Bei einem sofortigen Sondereinsatz der Polizei werden A und B festgenommen; C
entgeht durch Zufall den Einsatzkräften und taucht unter.
Aufgabe 2: Begutachten Sie die Strafbarkeit der Beteiligten nach §§ 211, 212 in Verbindung mit
dem Allgemeinen Teil des StGB.

Bin für alle Ideen oder Probleme offen die jemand in diesem Sachverhalt sieht!!
ich habe vor zunächst J anzuprüfen, dann wrsl. bei spätestens bei der schuld ( wenn nicht beim Vorsatz) rauszufliegen. Wie verhält sich mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft? wird nur einer als mittelbarer Täter geprüft ( Wohl der C) oder alle??? weil sie ihn alle zusammen Anwerben?
Der Fall macht mir echt Probleme bin für jede gute Idee dankbar!
lg
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  #2 (permalink)  
Alt 06.06.2009, 00:55
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AW: Strafrecht HA klein

Zitat:
Zitat von DonCioara
Zunächst der Teil des Falles:
Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland nimmt A im Juli 2008 Kontakt mit den
Gleichgesinnten B und C auf und gründet mit ihnen eine terroristische Vereinigung, die sich als
„Deutsche A.Q.“ im Internet präsentiert. Der erste terroristische Anschlag soll dem Münchener
Oktoberfest 2008 gelten. Dazu werben A, B und C den J an, einen – wie sie erkennen – geistig entwicklungsverzögerten
und deshalb gemäß § 3 Jugendgerichtsgesetz nicht strafrechtlich verantwortlichen
Sechzehnjährigen, der sich bereit erklärt, am Abend der Festeröffnung am 20. September
2008 mit einem Sprengstoffgürtel das Festgelände zu betreten und sich in einer möglichst dichten
Menschenmenge in die Luft zu sprengen, um möglichst viele Menschen zu töten.


Hier ist m.E § 30 StGB zu prüfen, und zwar für J § 30 Abs. 2 1. Alt. "sich bereiterklären" , für A,B und C § 30 Abs. 2 3. Alt. "sich verabreden".

Hier aber darauf achten, dass ja alle einkalkulieren, dass der J nicht schuldfähig sein wird. Also evtll. diese Geschichte mit dolosem und undolosem Werkzeug.

Im August 2008
beginnen absprachegemäß die Tatvorbereitungen: A kundschaftet die Münchener Theresienwiese
aus; B beginnt mit der Herstellung eines Sprengstoffgürtels; C hält engen Kontakt mit J und stellt
ihm das Paradies der Märtyrer in Aussicht.

Hier geht es wohl um die Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Versuchsbeginn.


Für den C kann man auch mal die Anstiftung zum Mord bzw. Totschlag prüfen, weil der sich ja besondere Mühe gibt, den J dazu zu bringen. Aber auch nur im Versuch, weil ist ja nix passiert.

Am 11. September 2008 sieht J im Fernsehen einen Dokumentarfilm
über Selbstmordanschläge, der ihn doch erschüttert und dazu bringt, sich der Polizei
zu offenbaren. Bei einem sofortigen Sondereinsatz der Polizei werden A und B festgenommen; C
entgeht durch Zufall den Einsatzkräften und taucht unter.

Hier musst Du m.E. den § 31 prüfen. nämlich ob der J noch zurücktreten konnte und wenn ja, ob er das erfolgreich getan hat.

Aufgabe 2: Begutachten Sie die Strafbarkeit der Beteiligten nach §§ 211, 212 in Verbindung mit
dem Allgemeinen Teil des StGB.



Bin für alle Ideen oder Probleme offen die jemand in diesem Sachverhalt sieht!!
ich habe vor zunächst J anzuprüfen, dann wrsl. bei spätestens bei der schuld ( wenn nicht beim Vorsatz) rauszufliegen. Wie verhält sich mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft? wird nur einer als mittelbarer Täter geprüft ( Wohl der C) oder alle??? weil sie ihn alle zusammen Anwerben?
Der Fall macht mir echt Probleme bin für jede gute Idee dankbar!
lg
Ich würde auch mit J als Tatnächstem anfangen. Und dann die anderen. Bezüglich Deiner Fragen s.o.
Ich hoffe, ich konnte einen kleinen Anschub geben!
LG
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  #3 (permalink)  
Alt 08.06.2009, 03:02
Boardneuling
 
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AW: Strafrecht HA klein

Hi ich schreib die selbe Hausarbeit und vielleicht können wir uns ja mal kurzschließen...

Wie wärs wenn wir uns am Mittwoch vor der Vorlesung einfach im Clubhaus treffen... Ich werd auf jedenfall Mi 10.06.09 ab 14Uhr im Clubhaus, wenn man reinkommt rechts in dem Raum sein.

Du kannst mich ganz leicht erkennen. Hab nen Iro auf dem Kopf und vor mir steht ein weißes Macbook.

Falls du mich nicht findet schreib mir ne mail oder ruf mich an:
f_disson@yahoo.de
016090795583

Gruß Flo
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  #4 (permalink)  
Alt 08.06.2009, 17:28
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AW: Strafrecht HA klein

Danke für die Antwort!

Ich wollte generell mal fragen, weil bevor man ja zur Verabredung nach § 30 II kommt muss man ja bestimmt noch die Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft prüfen!

Kann man die Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft ( weil es sind doch alle 3 mittelbare Täter-oder nicht???)
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