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Strafrecht HA für Fortgeschrittene Quittung

Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht HA für Fortgeschrittene Quittung innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 26.02.2006, 12:00
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Strafrecht HA für Fortgeschrittene Quittung

Hallo,
ich brauche dringend Eure Hilfe für meine HA im Strafrecht.
Folgender SV:
M hat gegen Wachmann R eine Geldforderung in Höhe von 1.800 €. Er erstreitet
wegen dieser Forderung ein rechtskräftiges Urteil und beauftragt sodann den
Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher pfändet einen
PKW des R, der nebenbei mit Gebrauchtwagen handelt. R ärgert sich über die
drohende Versteigerung und berät mit seiner Freundin F, wie man das Problem lösen
könnte. Da R recht zögerlich ist, meint F, er solle nicht so zimperlich sein. Er müsse
es nur geschickt anstellen, dann würde der M schnell nachgeben.
Am nächsten Abend geht R nach der Arbeit zu M nach Hause und bietet ihm an,
sofort 1.500 € zu zahlen, wenn dieser ihm die Restsumme erlassen würde. M lehnt
ab. Daraufhin erklärt R, er wolle wenigstens 1.500 € anzahlen und bittet den M, ihm
über diesen Betrag eine Quittung auszustellen.
Dabei legt er ein Bündel mit dreißig 50 €-Scheinen vor sich auf den Tisch. M steht
auf, holt ein Blatt Papier, setzt sich wieder und schreibt die Quittung aus. Als er
gerade unterschreibt, steht R auf. Auch M erhebt sich nun, nimmt die Quittung in die
Hand und will gerade sagen, daß er das Geld zuvor noch nachzählen möchte, als R
ihm mit der einen Hand die Quittung aus der Hand reißt, und mit der anderen
blitzschnell das Geldbündel vom Tisch nimmt und beides in seine Jacke steckt.
M ruft entrüstet: „Sie wollen beides? Nein!“ und stellt sich dem R in den Weg, der zur
Tür gehen will. Als es R nicht gelingt, den M beiseite zu stoßen, schlägt er ihn mit der
Faust nieder und läuft nach Hause. Dort nimmt er Geld, Quittung und Dienstpistole
aus der Jackentasche und legt alles in seinen Tresor.
Da bei dem Vorfall keine Zeugen anwesend waren, fühlt R sich sehr sicher. Er begibt
sich zum Gerichtsvollzieher und legt diesem die Quittung vor, bezahlt 300 € und
verlangt die Einstellung der Zwangsvollstreckung. M weist den Gerichtsvollzieher
jedoch an, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen.
Daraufhin erhebt R Vollstreckungsgegenklage, legt im Verfahren die Quittung vor
und gewinnt.

Ich habe schon das ganze Internet (inkl. Rechtsprechung) und sämtliche Bücher durchforstet, jedoch keinen Fall mit dieser Quittung gefunden.
Würde mich schon sehr über Anhaltspunkte freuen.
Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 26.02.2006, 14:01
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AW: Strafrecht HA für Fortgeschrittene Quittung

Mein Tipp, Nicht immer nur identische Fälle suchen, sondern selber mal ganz präzise nachdenken und vorgehen !

unverbindlicher Lösungsvorschlag :

A. Das Ansichnehmen der Quittung
Strafbarkeit R
§ 242
Fremde, bewegliche Sache +, da noch keine Übereignung und Qutittung auch zumindest ideell wertvoll
Wegnahme+
Vorsatz
Zueignungsabsicht +
Also § 242 +

B. Das Wiederansichnehmen des Geldes
Strafbarkeit R
§ 242
Fraglich, ob Geld noch fremde, bewegliche Sache, oder schon Übereignung nach § 929 BGB.
Übereignung wohl -, daher keine fremde, bewegliche Sache und Diebstahl -

C. Das ANgebot auf Anzahlung und die Forderung einer Qurtittung
Strafbarkeit des R
§ 263
Täuschung über innere Zahlungsvbereitschaft als Tatsache +
Irrtum M +
Vermögensverfügung ?, wohl noch -
, daher § 263 -

D. Der Fausthieb gegen M und die Flucht
1. § 249
Wegnahme fremde, bewegliche Sache (Qutittung), wie dargeelgt grundstzlich+,
Ebenso Gewalt
Fraglich, ob entsprechende Mittel-Zweck-Beziehung zwischen Wegnahme und Gewalt
Abgrenzung zu § 252 :
Raub nur, wenn Gewalt bis zur Wegnahmevollendung
Wegnahmevollendung hier aber wohl schion mit Ansichnehmen und daher nach Wegnahmevollendung
§ 249 daher -
2. Aber § 252
Diebstahl +, auf frischer Tat betroffen
Gewalt zur Beutesicherung +
daher insgesamt +
3. §§ 253, 255 subsidiär
4. Ebenso § 240
5. Ebenso tritt § 223 zurück (Konsumtion)

E. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 263
Täuschung über Zahlung +
Irrtum +
Problem Dreiecksbetrug, Näheverhältnis des GEtäuschten (hier GErichtes) zum Opfer
hier wohl +
Vermögensverfügung
: negatives Urteil +
Vermögensschaden +
Vorsatz und BEreicherungsabsicht +
daher insgesamt § 263 wohl +

F. Gesamtkonkurrenzen
§ 242 tritt zurück, Tateinheit zwischen § 252 und § 263
Daher insgesamt §§ 252; 263; 52
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