Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht HA für Fortgeschrittene Quittung innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Strafrecht HA für Fortgeschrittene Quittung Hallo, ich brauche dringend Eure Hilfe für meine HA im Strafrecht. Folgender SV: M hat gegen Wachmann R eine Geldforderung in Höhe von 1.800 . Er erstreitet wegen dieser Forderung ein rechtskräftiges Urteil und beauftragt sodann den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung. Der Gerichtsvollzieher pfändet einen PKW des R, der nebenbei mit Gebrauchtwagen handelt. R ärgert sich über die drohende Versteigerung und berät mit seiner Freundin F, wie man das Problem lösen könnte. Da R recht zögerlich ist, meint F, er solle nicht so zimperlich sein. Er müsse es nur geschickt anstellen, dann würde der M schnell nachgeben. Am nächsten Abend geht R nach der Arbeit zu M nach Hause und bietet ihm an, sofort 1.500 zu zahlen, wenn dieser ihm die Restsumme erlassen würde. M lehnt ab. Daraufhin erklärt R, er wolle wenigstens 1.500 anzahlen und bittet den M, ihm über diesen Betrag eine Quittung auszustellen. Dabei legt er ein Bündel mit dreißig 50 -Scheinen vor sich auf den Tisch. M steht auf, holt ein Blatt Papier, setzt sich wieder und schreibt die Quittung aus. Als er gerade unterschreibt, steht R auf. Auch M erhebt sich nun, nimmt die Quittung in die Hand und will gerade sagen, daß er das Geld zuvor noch nachzählen möchte, als R ihm mit der einen Hand die Quittung aus der Hand reißt, und mit der anderen blitzschnell das Geldbündel vom Tisch nimmt und beides in seine Jacke steckt. M ruft entrüstet: Sie wollen beides? Nein! und stellt sich dem R in den Weg, der zur Tür gehen will. Als es R nicht gelingt, den M beiseite zu stoßen, schlägt er ihn mit der Faust nieder und läuft nach Hause. Dort nimmt er Geld, Quittung und Dienstpistole aus der Jackentasche und legt alles in seinen Tresor. Da bei dem Vorfall keine Zeugen anwesend waren, fühlt R sich sehr sicher. Er begibt sich zum Gerichtsvollzieher und legt diesem die Quittung vor, bezahlt 300 und verlangt die Einstellung der Zwangsvollstreckung. M weist den Gerichtsvollzieher jedoch an, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen. Daraufhin erhebt R Vollstreckungsgegenklage, legt im Verfahren die Quittung vor und gewinnt. Ich habe schon das ganze Internet (inkl. Rechtsprechung) und sämtliche Bücher durchforstet, jedoch keinen Fall mit dieser Quittung gefunden. Würde mich schon sehr über Anhaltspunkte freuen. Danke |
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| AW: Strafrecht HA für Fortgeschrittene Quittung Mein Tipp, Nicht immer nur identische Fälle suchen, sondern selber mal ganz präzise nachdenken und vorgehen ! unverbindlicher Lösungsvorschlag : A. Das Ansichnehmen der Quittung Strafbarkeit R § 242 Fremde, bewegliche Sache +, da noch keine Übereignung und Qutittung auch zumindest ideell wertvoll Wegnahme+ Vorsatz Zueignungsabsicht + Also § 242 + B. Das Wiederansichnehmen des Geldes Strafbarkeit R § 242 Fraglich, ob Geld noch fremde, bewegliche Sache, oder schon Übereignung nach § 929 BGB. Übereignung wohl -, daher keine fremde, bewegliche Sache und Diebstahl - C. Das ANgebot auf Anzahlung und die Forderung einer Qurtittung Strafbarkeit des R § 263 Täuschung über innere Zahlungsvbereitschaft als Tatsache + Irrtum M + Vermögensverfügung ?, wohl noch - , daher § 263 - D. Der Fausthieb gegen M und die Flucht 1. § 249 Wegnahme fremde, bewegliche Sache (Qutittung), wie dargeelgt grundstzlich+, Ebenso Gewalt Fraglich, ob entsprechende Mittel-Zweck-Beziehung zwischen Wegnahme und Gewalt Abgrenzung zu § 252 : Raub nur, wenn Gewalt bis zur Wegnahmevollendung Wegnahmevollendung hier aber wohl schion mit Ansichnehmen und daher nach Wegnahmevollendung § 249 daher - 2. Aber § 252 Diebstahl +, auf frischer Tat betroffen Gewalt zur Beutesicherung + daher insgesamt + 3. §§ 253, 255 subsidiär 4. Ebenso § 240 5. Ebenso tritt § 223 zurück (Konsumtion) E. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung § 263 Täuschung über Zahlung + Irrtum + Problem Dreiecksbetrug, Näheverhältnis des GEtäuschten (hier GErichtes) zum Opfer hier wohl + Vermögensverfügung : negatives Urteil + Vermögensschaden + Vorsatz und BEreicherungsabsicht + daher insgesamt § 263 wohl + F. Gesamtkonkurrenzen § 242 tritt zurück, Tateinheit zwischen § 252 und § 263 Daher insgesamt §§ 252; 263; 52 |
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