Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht HA innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Strafrecht (W) hatte von ihrer Großmutter ein Haus in Mistelgau geerbt, das sie nunmehr mit ihrem (B) bewohnte. Dieser beschloss, das von der Alleineigentümerin W feuerversicherte Haus in Flammen aufgehen zu lassen, um seiner Ehefrau die Versicherungssumme zu verschaffen, Zudem hatte W auch ein Bild vererbt bekommen. W hatte dieses Bild in Höhe von 150.000 umfassend gegen Verlust und Untergang versichert. Auch diese Versicherungsleistung wollte B seiner nicht eingeweihten Frau verschaffen. Um ein todsicheres Alibi zu haben, beschloss B, den Umstand auszunutzen, dass (R) alle zwei Wochen zum Putzen in die Villa kam und nach Abschluss der Putzarbeiten immer einen Capuccino in der Küche trank. Er rief R an und teilt ihr mit, dass er und W das Wochenende am Fichtelsee verbringen würden, R aber wie gewohnt putzen solle. Vor der Abfahrt an den Fichtelsee präparierte B die Kaffeemaschine so, dass diese nach Inbetriebnahme überhitzen würde, was nach einigen Stunden zu einem Kabelbrand führen sollte, der über die mit einem Lösungsmittel getränkten Gardinen das Haus in Brand setzen sollte. R kam wie verabredet zum Putzen und wollte sich nach Abschluss der Arbeit einen Capuccino machen. Sie bemerkte aber noch vor Inbetriebnahme, dass zwei Kabel aus der Kaffeemaschine in Richtung der Gardinen ragten und gewann den Eindruck, dass dieser Defekt der Kaffeemaschine ein Feuer verursachen könnte. Dies kam R nicht ungelegen, glaubte sie doch, das Bild unbemerkt entwenden zu können, wenn es vermeintlich in einem Feuer untergehen würde. Sie nahm das Bild und schaltete die Kaffeemaschine ein. Tatsächlich entwickelte sich sehr langsam ein Schwelbrand, der auch auf die Gardinen überging, aber trotz geöffneter Fenster den Fensterstock nur leicht verkohlte. Um sicher ein Feuer zu entfachen, kippte R das Lösungsmittel, das sie in der Küche fand, über den Fensterstock, woraufhin dieser in Flammen aufging. Anschließend verließ sie über den Hintereingang das Haus. Die in einem Nachbarhaus wohnende (P) wurde durch den Rauch aus dem Küchenfenster aufgeschreckt und wollte ihren Nachbarn zu Hilfe eilen. Als sie allerdings die Küchentüre öffnete, schlugen ihr Flammen entgegen. P wich unglücklich aus, stolperte und stürzte so unglücklich, dass sie bewusstlos am Boden liegen blieb und im Feuer verbrannte. W beantragte, wie von B vorhergesehen, in Unkenntnis der wahren Brandursache die Versicherungsleistungen für das niedergebrannte Gebäude und das Bild und bekam diese auch ausgezahlt. Also hier soweit meine Überlegungen auch wenn ich mir immer noch nicht ganz sicher bin. Strafbarkeit der R: Zunächst nur Versuch durch das Einschlaten der Kaffeemaschine 1)§ 306a I Nr. 1, 22, 23I 2)§306 I Nr. 1, 22, 23I Dann das Kippen des Lösungsmittels 3) §306a I Nr. 1 4)Brandstiftung § 306 I Nr.1 5) § 306a II 6) § 306b I 7) § 306b II Nr. 1,2, 306a I Nr. 1 8) § 306c 9) § 306d I 2 HS. 10) § 242 11) § 243 I Nr 6 12) § 222 13) § 123 14) § 303 15) § 305 Hab ich was vergessen? Bezüglich des B dachte ich an versuchte mittelbare Täterschaft nur wie prüf ich das? Dann noch Versicherungsmissbrauch und Betrug aber wie wirkt sich die Unwissenheit der W aus? Bin über jede Anregung dankbar! |
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| AW: Strafrecht Ich hab mit § 306 I angefangen, und dann erst §306a usw. Ich glaube, man kann auch so wie du anfangen. Die Profs hier machen's verschieden (Bosch fängt mit §306 an, Schmitz mit §306a). Könntest noch §246 beim Bild anprüfen. Ist aber eh subsidiär. Man könnte noch §229 kurz anprüfen. zur versuchten mittelb. Täterschaft: habe einen Fall gefunden: http://www.strafrecht-online.org/ind...init=1&id=2939 Hier denkt der Täter, dass das Werkzeug unvorsätzlich handelt, was aber nicht so ist. Müsste wie bei uns sein. Hoff, es hilft dir weiter. Bei B habe ich §265 bzgl. Haus und Bild geprüft. Ich frag mich nur, wie das mit §263 I,III S.2 Nr.2,5 ist. Umsonst wird das mit den 150000 nicht drinstehen. (wäre ja bei III S.2Nr. 2,5 str.) Was hast du später bei R geprüft? Ich prüfe da Urkundenfälschung, Betrug. |
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| Hallo, ich schreibe diese Hausarbeit auch. Mir ist nur nicht so ganz klar, warum ihr bei R den Versuch nur bzgl. § 306 I, § 306a prüft und nicht bzgl. § 306 b? Bei B habe ich das Problem mit der mittelbaren Täterschaft auch über den Versuch gelöst. Das erscheint mir am sinnvollsten. In Bezug auf den Versicherungsbetrug habe ich Betrug in mittelbarer Täterschaft geprüft, also zunächst in Bezug auf das Haus. Wie ich das mit dem Bild mache, weiß ich noch nicht. Da stellt sich ja das Problem, dass das Bild entwendet wurde. Wie weit seit ihr schon? |
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| AW: Strafrecht HA Hallo! Also Betrug scheidet im ersten Tatkomplex meiner Meinung nach ganz aus. Es kommt nur ein Versuchter Versicherungsmissbrauch in mittelbarer Täterschaft seitens des B in Betracht. das mit den 150.000 gibt mir auch zu denken aber es fehlt am Betrug deswegen scheidet es wohl aus. Was für eine Versuch willst du bei 306b prüfen? Ein erfolgsqualifizierter Versuch scheidet meiner Meinung nach aus, weil beim Versuch noch keine schwere Folge eingetreten ist. Man prüft dann erst später 306b und da hängt es davon ab wie du den Streit mit den Rätterschäden löst. |
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| AW: Strafrecht HA betrug scheidet bei b meiner meinung nach aus, da W ihre versicherung nicht getäuscht hat und somit die täuschung dem b auch nicht aufgrund mittelbarer täterschaft zugerechnet werden kann. ferner ergibt sich auch nicht aus dem sachverhalt dass b dachte seine frau wüsste, dass er den brand eingefädelt hat. somit scheidet ein versuchter betrug ebenfalls aus. 306b II Nr.2 Ermöglichungsabsicht als Versuch kommt bei B meiner Meinung klar in Betracht. Wollte ja Versicherungsmissbrauch durch Brand ermöglichen. |
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| AW: Strafrecht HA Hallo, ich habe auch § 306b II Nr. 2 angenommen wegen der Verdeckungsabsicht. Den Betrug in mittelbarer Täterschaft habe ich bei B auch bejaht. Er benutzt ja seine Frau als Werkzeug. Prüft ihr auch den Versicherungsmissbrauch? Ist der dann auch in mittelbarer Täterschaft? LG |
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| AW: Strafrecht HA ja bei R habe ich § 306 b II nr. 2 angenommen. bei B bin ich noch nich so weit, aber das erscheint mir auch logisch, § 306 b II Nr. 2 Ermöglichungsabsicht anzunehmen... LG |
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| AW: Strafrecht HA wo ist die für den betrug nötige täuschung der w die b zugerechnet werden soll über mittelbare täterschaft ? wenn dann wäre meiner meinung nach höchstens versuchter betrug in mittelbarer täterschaft zu prüfen. die w täuscht ihre versicherung ja nicht, da r den brand verursacht und w wohl angegeben hat dass sie nix über brandverursachung weiß |
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