Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht groß Tübingen innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Strafrecht groß Tübingen Hallo, ich schreibe gerade an der Strafrecht groß Hausarbeit in Tübingen. Schreibe ganz allein und einsam. Schreibt noch jemand, mit dem ich mich austauschen kann? gruß Kristian |
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| AW: Strafrecht groß Tübingen Hallo, ich schreibe diese Hausarbeit auch mit. Zum Sachverhalt: ------------------- Folgender Link: http://kuehl.jura.uni-tuebingen.de/mat_set.htm Strafrecht für Fortgeschrittene Übung für Studierende des 4. Semesters "mehr..." anklicken!!! 2. (Semester-) Hausarbeit Sachverhalt | PDF <- anklicken ------------------- Hast Du irgendwelche Ideen? Stichworte sind ja: (Anstiftung § 26 StGB zum) Versicherungsmissbrauch § 265 StGB (durch K), Brandstiftung/schwere Brandstiftung § 306, 306a, besonders schwere Brandstiftung 306b (-) StGB, Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB, evtl. § 315b StGB durch Anbringung der Reflektorem im PKW durch J, Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c I Nr. 1 a StGB durch K (Anstiftung des K durch J nach § 26 StGB), Sachbeschädigung § 303 I StGB. Was fällt Dir bzw. Euch noch ein? Wie wäre der Aufbau? Sind schon wichtige Quellen, Aufsätze, Urteile bekannt? |
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| AW: Strafrecht groß Tübingen Hi, da liegen wir beide nicht weit auseinander. Ein Problem dürfte Täterschaft - Teilnahme sein in Form von Anstiftung. Versicherungsmißbrauch tritt hinter Betrug zurück, denke. §§ 306, 306 a, 306 b prüfe ich auch. hast du da ein problem gesehen? wahrscheinlich gemischt genütztes Gebäude. Vielleicht noch sachbeschädigung? das zum ersten Tatkomplex |
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| AW: Strafrecht groß Tübingen Hi, also ich denke dass bei der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b StGB) die Gesundheitsgefährdung des J nicht ausreicht und damit der objektibe Tatbestand fehlt. Dementsprechend tritt dann aber zumindest die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) hervor. Ich frage mich aber, ob nicht vielleicht sogar eine Körperverletzung i.S.v. § 223 I StGB vorliegt, da K ja als Person mit privatem Kontakt zu J wusste, dass dieser auch im Haus wohnt und zumindest billigend in Kauf genommen haben muss, dass dieser bei einer Brandstiftung auch gefährdet werden kann - ich denke hier an den Vorsatz durch "dolus eventualis". Was meinst Du? Hast Du schon irgendwelche Quellen? Bist Du oft im Seminar oder machst Du mehr daheim? |
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| AW: Strafrecht groß Tübingen Zitat:
hi, also ich hab § 306 bejaht und da gefragt, ob der J eventuell eingewilligt hat und dies dann verneint. § 306 a hab ich auch bejaht ich hab da " ob durch menschen bewohnt" problematisiert und bejaht. du?= § 306 b II Nr.2 da weiß ich noch nicht recht. also ich finde §§ 223, 224 abwegig. Quellen hab ich nicht. ich bin immer dienstags und mittwochs im seminar? du? gruß |
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| AW: Strafrecht groß Tübingen Hi, also ich denke schon, dass man zumindest "dolus eventualis" bei §§ 223, 224 diskutieren muss, weil K ja zumindest billigend in Kauf genommen hat, das J dabei etwas zustößen kann. Meinst Du nicht? Ich bin bis Mittwoch in Wien, aber am Donnerstag dann wieder in der Uni. Wollen wir uns mal treffen, um über die HA zu diskutieren und evtl. zusammen was zu machen? |
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| AW: Strafrecht groß Tübingen Hallo, mhhh, schreibe auch die HA, würde 223 und 224 nicht diskutieren, gibt kein Anhaltspunkt dafür. Wie habt ihr denn den Betrug geprüft, immerhin geht der in seiner reinen Form nicht wirklich bei K oder bei J durch ? Habnt ihr am Schluss eine Wahlfeststellung, meint Ihr so etwas kann die Arbeit beeinhalten ? grüße |
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| AW: Strafrecht groß Tübingen Hallo, ich hab ja oben einigen Mist geschrieben. Sorry. Nein, 223 ist wohl nicht relevant, aber dafür 306d (2). Was meint ihr? Außerdem ist zu beachten, dass es nach einer Meinung irrelevant ist, ob die Wohnung zum Zeitpunkt des Brands leer war (wegen 306a (1) Nr.1) => abstraktes Gefährdungsdelikt!! Was meinst Du mit Wahlfeststellung? |
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| AW: Strafrecht groß Tübingen Tag, mit 306a I, Nr. 1 (gem.genutzte Gebäude) bist Du sicher richtig dran, diskutierst Du auch Nr. 3 ? naja, wie diskutierst du die Trunkenheitsfahrt ? Immerhin kann keine richtige Analyse über die Schuld angenommen werden, dass müsste eigentlich immer zu "in dubio pro reo" führen, oder ?! wenn das aber auch der Fall bei 323a sein sollte, dann muss man eine Wahlfeststellung machen, damit keine Strafbarkeitslücken folgen, die Frage ist nur, ob die Tat zB mit 315cI Nr.1 iVm III Nr. 1 vergleichbar ist. Oder prüfst Du das hier anders, bin da irgendwie auch gedanklich etwas festgefahren momentan. Was denkst Du über diese Urkundenproblematik. ein Versuch - Vorbereitungshandlung und damit straflos oder was nimmst Du an ? hoffe auf Nachricht ;-) |
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| AW: Strafrecht groß Tübingen Hi, also zu § 306a (1) Nr. 3: kurz erwähnenswert, da zur Tatzeit NORMALERWEISE niemand anwesend ist, sehe ich kein Problem, aber auf die Tatsache, dass sich J trotzdem im Laden aufhielt ist bei § 306d einzugehen. Wie siehst Du das? Bzgl. der Trunkenheit: Kraftfahrer sind bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig (Fortbildung von BGHSt 21, 157). Deshalb hat sich K zumindest wegen § 316 strafbar gemacht, zwar kann eine verminderte Schuldfähigkeik und gar eine Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, aber dafür ist dann zumindest § 323a da, dass diese Frage der verminderten Schuldfähigkeik und der Schuldunfähigkeit zur Tatzeit relativiert . In dubio pro reo wäre ja eigentlich nur dann von Bedeutung, wenn überhaupt Zweifel am alkoholisierten Zustand bestehen würden- hier gibt es aber über die 1,5 Promille keine Zweifel. Hier ist aber vor allem wegen dem Nicht-Ausschließen-Könnens auch (neben 323a) an die actio libera in causa zu denken. Siehst Du das auch so? Eine Beziehung zwischen § 323a und z.B. mit 315c (1) Nr.1 iVm 315 (3) Nr. 1 sehe ich nicht. § 323a ist nur bei vermindeter Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit interessant, ansonsten erfolgt nur die Bewertung im Bereich des Tatbestands. § 315 (3) unterscheidet ja im gegensatz zu 315 (1) nur die Tathandlung/Gefahr in seiner Fahrlässigkeit, anstatt der vorsätzlichen Tat (hier vor allem dolus eventualis). Es ist zu diskutieren was eher zutrifft, § 315c (1) Nr.1 oder 315 (3) Nr. 1 oder 315 (3) Nr. 2 (für die Strafzumessung ist das bedeutsam)- für die Frage der Rechtswidrigkeit/schuld nicht. Oder was denkst Du darüber? Hast Du auch an die Anstiftung der K durch J gedacht? Was denkst Du über die Sachbeschädigung am Auto der T? Ist sie gegeben oder nicht? Eine fahrlässige Sachbeschädigung im Strafrecht gibt es ja nicht. WAS MEINST DU MIT "DIESER URKUNDENPROBLEMATIK"??? Meinst Du damit das Problem mit den Reflektoren? |
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