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Strafrecht groß, Heidelberg - Vermögensverfügung

Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht groß, Heidelberg - Vermögensverfügung innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 08.02.2009, 18:47
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Strafrecht groß, Heidelberg - Vermögensverfügung

Hey Leute,

also der 1. Tatkomplex lautet wie folgt:
K hatte dem L, den er für zahlungskräftig hielt, eine auf dem „freien Markt“ wegen des ge-setzlichen Verbots des Handels und des Besitzes von Produkten aus Elfenbein unverkäufliche Elfenbeinfigur zum Preis von 500 € angeboten. L war mit dem Angebot einverstanden und nahm die Figur mit dem Versprechen entgegen, den Kaufpreis in den nächsten Tagen zu zah-len, obwohl er weder zahlen konnte noch wollte. Nachdem er den K mehrfach vertröstet hatte, schaltete L schließlich sein Handy ab, um nicht mehr erreichbar zu sein.

(Es ist davon auszugehen, dass der Besitz und der Handel mit Gegenständen aus Elfenbein in
Deutschland gesetzlich verboten ist, unter Strafandrohung steht und die Beteiligten dies auch
wussten.)


Ich prüfe nun § 263 I zum Nachteil des K
-Täuschung (+)
-Irrtum (+)
-Vermögensverfügung:

Hier wollte ich wie folgt vorgehen:
Hat K über etwas verfügt, wenn ja, worüber?
Gehört das zum "Vermögen" ? (Streit um den Vermögensbegriff)
Dann eine Vermögensverfügung bejahen oder verneinen.

Zunächst frage ich, ob K über sein Eigentum verfügt hat, lehne das aber nach §§ 929 S. 1, 134 BGB ab. Dann bejahe ich eine Verfügung über seinen Besitz an der Figur, § 854 BGB. Ich stelle die Frage, ob der Besitz um Vermögen gehört und bejahe dies für den Fall des endgültigen Verlustes, wovon hier - meiner Meinung nach - auszugehen ist. Anschließend stelle ich die beiden Ansichten des wirtschftlichen und des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffs einander gegenüber und nehme Stellung (möglicherweise füge ich noch den personalen und den juristischen Vermögensbegriff hinzu).

Ich habe vor mich dem juristisch-ökonomischen Begriff anzuschließen und werde dann die Vermögensverfügung ablehnen und somit § 263 I verneinen.
_________________

Nun meine Fragen:
Bezieht sich § 134 BGB auch auf die dingliche Einigung, sodass meine Ausführungen Sinn machen und mir kein Fehler im Trennungsprinzip vorgeworfen wird? (Das werde ich noch kommende Woche im Seminar herausfinden)
Viel wichtiger: Glaubt ihr, dass dieser Aufbau verlangt ist? Oder eher der Streit, ob Eigentum an "gesetzlich verbotenen" Dingen möglich ist?

(Wenn noch wer die Übung schreibt, würde ich mich freuen, wenn er/sie mich mal anschreibt
__________________
Wenn ich Mist geschrieben haben sollte, freue ich mich natürlich über jeden Hinweis
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