Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht (groß) gefährliche,schwere, fahrlässige KV oder nur einer der §315ff? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Strafrecht (groß) gefährliche,schwere, fahrlässige KV oder nur einer der §315ff? Hallo, auch ich grüble über meiner Strafrechtshausarbeit und bin gerade völlig verwirrt. Vielleicht hat ja einer von Euch einen Geistesblitz dazu. Der Sachverhalt: Triebfahrzeugführer T und der Streckeninspektor S der privaten A-Bahn haben sich wechselseitig bestärkt, die sämtlich stark alkoholisierten Teilnehmer einer Fachtagung für Zollbeamte nach Bad R zurückzubringen. Die Dienstvorschrift untersagt ausdrücklich, Reisende bei offenen Türen des Triebwagens zu befördern, was T und S jedoch für den Ausdruck einer nicht mehr zeitgemäßen Bevormundung halten. Z, der sich nur an einem Haltegriff der hinteren offenen Tür festhält, gleitet in einer stark überhöhten Kurve ab, fällt auf die Böschung, erleidet eine Gehirnblutung und liegt seitdem im Koma in der Klinik von Porf. P. Mein Gefühl sagt mir jetzt, es handelt sich erstmal um eine Form der Körperverletzung. Finde aber keinen brauchbaren Ansatz da es jedenfalls am Vorsatz fehlen wird. Oder kann ich vielleicht gleich bei den §§ 315ff einsteigen? Ich glaube das nennt man Kriesenstimmung, was sich hier langsam breit macht Danke Euch schon mal im voraus! |
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| AW: Strafrecht (groß) gefährliche,schwere, fahrlässige KV oder nur einer der §315ff? Ich würde spontan sagen, dass du schon bei KV anfangen solltest. Vielleicht solltest du auch noch versuchten Totschlag prüfen. Und das Ganze könntest du unter Umständen über den dolus eventualis durchziehen. Ob der in dem konkreten fall passt, musst du in der Literatur nachlesen. Ansonsten prüfst du §229 i.Vm. §15 StGB das geht auf jeden Fall. liebe grüße!!! |
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| AW: Strafrecht (groß) gefährliche,schwere, fahrlässige KV oder nur einer der §315ff? Danke Dir, dann scheinen meine ersten Denkansätze ja garnicht so falsch gewesen zu sein. :-) Aber was hälst Du von der Tatsache, dass sich T und S "wechselseitig bestärkt" haben? Spricht doch eigentlich für eine Beteiligungsform oder nicht? Und das würde doch dann im Wiederspruch zur Fahrlässigkeit stehen, weil es da ja keine Mittäterschaft etc gibt......? Und später auf die §§ 315ff einzugehen wäre doch sicher auch nicht blöd. Lieben Gruß |
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