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Strafrecht Anfänger HA!!!

Dies ist eine Diskussion zu Strafrecht Anfänger HA!!! innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 24.11.2005, 09:35
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Strafrecht Anfänger HA!!!

Hallo,

ich muss eine Hausarbeit schreiben&diese auch unbedingt bestehen(zwecks Zwischenprüfung).

Hier der Sachverhalt:

Die volljährigen Brüder M und K möchten in der Jugend-Gang "Fire" aufgenommen werden. Der Anführer N ist bereit sie aufzunehmen, wenn sie zuvor Mutproben bestehen.

M ist gegenüber N bereit(in einem Anflug von Draufgängertum), auf einem Parkplatz der dort allabendlich auftauchenden H ihren PKW zu rauben( § 249 StGB).
M geht am nä. Abend zum Parkplatz. Als er aber H sieht, verlässt er den Tatort wieder, ohne ihr überhapt entgegen zu treten. Schon auf dem Weg zum Parkplatz wusste M, dass er niemals zu diesem verbrechen in der Läge wäre& gab innerlich die Tatausführung auf. Er hat Angst vor Strafe&sein Gewissen quält ihn.

K soll unterdessen auf das Dach von N´s Auto steigen&sich so gut festhalten, dass er eine rasante Fahrt über einen Feldweg übersteht. Mit Klopfsignalen, soll K die Mutprobe jederzeit beenden können.K erfasst die Tragweite seiner Entscheidung voll. Er toleriert die Gefahren&ist damit einverstanden.
Alle Beteiligten wissen, dass Leib u. Leben des K in Gefahr sind, vertrauen aber darauf, dass schon nichts passieren werde.
Gruppenmitglied F hilft K aufs Autodach, heizt die Situation mit einem "Geh ans Limit, N" an und nimmt, nachdem er neben dem Auto stehend das Startkommando gegeben hat, die Fahrtzeit mit einer Stoppuhr.
N fährt aus eigenem "Gut Dünken" immer schneller. In einer Kurve kann K sich nicht mehr halten&fliegt wegen der hohen Fliehkraft vom Autodach. Er zieht sich schwere Verletzungen zu.

Am Krankenbett seines Bruders schwört M Rache. er erzählt K´s altem Kumpel P, von dem er weiß, dass er schon immer kompromisslos war&über mehrere Handgranaten verfügt, von dem Geschehen. M überredet P, unter dem Auto des N eine handgranate so am Reifen zu plazieren, dass die Reifen bei Fahrtantritt explodieren u. den N töten soll.
M nennt dann den Autotyp, Kennzeichen&Wohnort von N. Sie trennen sich dann. P soll nach eigenem Ermessen, aber möglichst bald zuschlagen.
Selbst P muss sich vor der Aktion ordentlich Mut antrinken. außerdem hatte er gehört, dass man nicht bestraft wird, wenn man vor einer Tat viel getrunken hat. diesen Vorteil möchte sich P sichern, wenn er sich schon für die Tat hergibt.
Nach dem reichlichen Genuss von Alkohol geht P in der folgenden Nacht zum Wohnort des N. P verwechselt aber das Auto & bringt die Handgranate fälschlicherweise unter dem Auto eines Nachbarn von N an. Seine Konstruktion soll die Zündung bei der ersten Reifenbewegung auslösen. P entfernt sich wieder&überlässt es dem Zufall, was weiter geschieht.Der Nachbar bemerkt am nä. Morgen die Handgranate unter seinem auto&entfernt sie, ohne dass sie explodiert.

Später kann eine alkoholbedingte Schuldunfähigkeit(§ 20 StGB) P´s im Zeitpunkt des Anbringens der Granate nicht mehr ausgeschlossen werden.

Wie haben sich N, M, F und P strafbar gemacht nach dem StGB?Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftungsdelikte und die §§ 129 StGB sind nicht zu prüfen! Erforderliche Strafanträge sind gestellt.

Was ist zu prüfen, wo liegen die Probleme des Falles?

Gruß, static
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  #2 (permalink)  
Alt 27.11.2005, 12:33
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AW: Strafrecht Anfänger HA!!!

Hallo!
Hab mir das mal kurz angeschaut und mir ein paar kurze Gedanken dazu gemacht. Natürlich alles ohne Gewähr, hab jetzt nichts nachgelesen oder so.
Ich denke, im ersten Teil solltest du überprüfen, ob es sich um eine straflose Vorbereitungshdlg oder um einen unbeendeten Versuch mit wirksamem Rücktritt handelt. Meiner Meinung nach ist ersteres wohl eher anzunehmen, da zwar der Vorsatz da ist, die Person sich aber noch nicht an dem Wagen zu schaffen gemacht hat. Bin mir da allerdings nicht 100 % sicher.
Im zweiten Teil geht es um eine Körperverletzung mit Einwilligung. Sicher spielt hier die Frage eine Rolle, ob eine Sittenwidrigkeit vorliegt. Hier dürfte auch das Problem auftauchen, ob die Bandenmitglieder gemeinsam handeln oder ob die KV eher dem N zuzuschreiben ist, der ja "nach eigenem Gutdünken" handelt.
Im dritten Teil dann Anstiftung (308 III), hierbei ist der Versuch zu erörtern (ich nehme an, Anstiftung zum Versuch, Rücktritt dann nach 24 II). Hier die Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch. Außerdem kommt hier dann ein aberratio ictus in Betracht (P bringt die Bombe am falschen Auto an). Außerdem liegt eine alic vor durch das Betrinken.
Hoffe, ich konnte dir damit ein wenig helfen! Schreibe auch gerade eine Hausarbeit, daher hab ich momentan leider keine Zeit, irgendwelche Besonderheiten nachzuschlagen...
Grüße!
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  #3 (permalink)  
Alt 28.11.2005, 11:50
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AW: Strafrecht Anfänger HA!!!

Ja, dankeschön!!! So in etwa dachte ich mir das auch!

Weiß sonst noch Jemand etwas genaueres?
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  #4 (permalink)  
Alt 09.12.2005, 18:29
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AW: Strafrecht Anfänger HA!!!

Wäre vielleicht nicht schlecht, wenn du etwas genauer sagen könntest, mit welchem Teil du besondere Probleme hast. Dann kann ich auch ein bisschen spezifischer nachschauen.
Wann musst du die Hausarbeit denn abgeben? Hoffe, es ist noch nicht zu spät! Ab 14.12. habe ich meine abgegeben, dann kann ich auch ein bisschen auf deine eingehen!
Liebe Grüße, Maggie
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  #5 (permalink)  
Alt 06.01.2006, 15:01
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AW: Strafrecht Anfänger HA!!!

Ist es sicher, dass im der HA aberratio ictus vorkommt?

Kann mir nicht vorstellen wo....

Abgabe ist schon am Dienstag(10.1.)

Was ist denn so im Einzelnen zu prüfen(was bei welcher Person)?
Und geht es dann durch, also + oder - ?

Habe mir einige Gedanken gemacht, aber bin mir nicht sicher.

Bei N dachte ich an Anstiftung zum versuchten Raub, fahrlässige Körperverletzung. Auch Erpressung??
Welche Rolle spielt eine Gangaktivität?

Bei M: - versuchter Raub(lasse ich am Tatentschluss "rausfliegen", das er ja schon auf ´dem Weg zum Parkplatz wusste, dass er dazu nicht in der Lage ist. muss ich hier etwas problematisieren?
Soll ich eine Abgrenzung straflose Vorbereitungshandlung- Versuch machen, vor der versuchsprüfung?Wenn ja, wie?

- Anstiftung zum versuchten Mord(wie Prüfe ich das? Nach dem Anstftungsschema und dann Versuch& Mord mit rein?)

Bei F:
Versuchte Anstiftung(sagte "drück aufs Gas")

Bei P: unbefugter Waffenbesitz??
- Totschlag (-)
Versuchter Totschlag, versuchter Mord(welche wird bejaht, wie & wo bringe ich die alic unter ?)
-Aussetzung?
Sachbeschädigung(+)
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  #6 (permalink)  
Alt 07.01.2006, 15:56
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AW: Strafrecht Anfänger HA!!!

Hoffe noch immer auf Hilfe :-(
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  #7 (permalink)  
Alt 08.01.2006, 14:08
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AW: Strafrecht Anfänger HA!!!

Würde primär Ordnung nach Tatkomplexen vorschlagen, sekundär nach Tätern
(etwa Geschehen I. bezüglich Parkplatz, II: bezüglich Autodach und III: Autobombe),
Bei I.: Strafbarkeit des N
Versuch § 249 ?
Tatentschluss bei Rücktirttsvorbehalt problematisieren, aber wohl (+)
Unmittelbares Ansetzen problematisieren, wohl (+)Rücktritt bei mehreren wohl (+)
Strafbarkeit des N hier fraglich, ob Anstiftung, wohl (-), da N selbst entschlossen, eher psychische Beihilfe (+), fraglich insoweit die Haupttat nach Rücktritt aber (+), oder Verabredung zu einem Verbrechen, Rückrtitt wohl (-),
Strafbarkeit daher (+), Betetiligung versuchte Erpressung verdrängt durch Gesetzeskonkurrenz
Bei II. Strafabrkeit des N Vorsatzdelikt (§ 223) anprüfen, Problem im obj. Tb Kausalität und objektive Zurechnung bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung, bew. hier Fremdgefährdung, umstr. wie letzteres zu behandeln, h.M. Einwilligung (hier wohl (-). Obj. Tb. daher (+), aber Vorsatz pronblematisieren und verneinen, aber Fahrlässigkeitstat (+)
Strafbarkeit des F kurz ebenso § 229 (+)
Bei III: Strafbrkeit des P
Keine Vorwergprüfung
Prüfen :
Versuchter Totschlag, und Mord (+), Problematisieren Objektverwechslung im Tatentschliuss, error in persona vel objekto unbeachtlich,
problematisieren ferner unmittelbares Ansetzen beim unvollendeten Versuch mit konkreter Gefahr für das Opfer, hier (+)
Probletisieren Rücktritt bei Fehlschlag (-)
Strafbarkeit des M . Problemtisieren, wie sich Objektverwechlsung auf die Anstriftung auswirkt, umstr. ,
Vertretbar ohne Auswirkung, wenn wie hier gewisser Spielraum bei Individualisierung

N strafbar aus 249, 27, 229
F aus § 229
P aus §§ 211, 22
M aus §§ 211, 22, 26
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  #8 (permalink)  
Alt 08.01.2006, 14:34
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AW: Strafrecht Anfänger HA!!!

P.S. :
In II. Strafabrakeit des P nach Versuchstatbestand, Rechtswidirgkeit, in der Schuld noch vor Rücktritt zunächst vorsätzliche actio libear in causa ausführlich problemtisieren, Strafbarkeit dennoch (+) vertretbar
Für M unerheblich
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  #9 (permalink)  
Alt 08.01.2006, 14:51
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@ Schlemil:
Kannst du das nochmal erläutern? Verstehe da nur Bahnhof :-(

Vor allem auch im hier ersten Satz von dir "Strafbarkeit des N hier fraglich, ob Anstiftung, wohl (-), da N selbst entschlossen" ??? :-(
Strafbarkeit des N hier fraglich, ob Anstiftung, wohl (-), da N selbst entschlossen, eher psychische Beihilfe (+), fraglich insoweit die Haupttat nach Rücktritt aber (+), oder Verabredung zu einem Verbrechen, Rückrtitt wohl (-),
Strafbarkeit daher (+), Betetiligung versuchte Erpressung verdrängt durch Gesetzeskonkurrenz

Hoffe nochmals auf deine Hilfe(dann besteht noch etwas Hoffnung :-) ),,
Gruß
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  #10 (permalink)  
Alt 08.01.2006, 15:22
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AW: Strafrecht Anfänger HA!!!

also vorab : ich kann natürlich nur versuchen zu helfen, und eine Gedankengerüst vorskizzieren, nicht aber dagegen Deine komplette Arbeit schreiben, Du must wohl oder übel schon auch noch selbst etwas Gedankenschmalz aufwenden.
Aber zur Frage :
Bei der Anstiftung musst Du Dich damit auseinandersetzen, was Anstiftung überhaupt etwas, dazu gibt es die verschiedensten Theorien, z.B. die eines erforderlichen beiderseitigen "Unrechtspktes".
Allgemein anerkannt ist dagegen,, dass derjenige, der von sich selbst aus schon zur Tat entschlossen ist , (= sogenannter "omnio modus facturus"), nicht mehr angestiftet werden kann.
Das erscheint mir hier doch jedenfalls halbwegs auf N zuzutreffen, weil dieser ja von sich aus M die konkrete Tat vorgeschlagen hat und nicht umgekehrt und M dagegen nur eine noch unkonkrete Mutprobe verlangt hat.
Hoffe konnte Dir weiterhelöfen
Rückfragen bleiben natürlich trotzdem erlaubt
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