Dies ist eine Diskussion zu StrafR Gr oße Übung WS 08/ 09 innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| StrafR Gr oße Übung WS 08/ 09 Folgender SV: Frau X leidet unter einem schweren Bandscheibenvorfall im Bandscheibenbereich L4/L5 sowie einem leichten Bandscheibenvorfall im darunter liegenden Bandscheibenfach L5/S1. Dr. K und Frau X vereinbaren die Operation des großen Bandscheibenvorfalls, in welche Frau X einwilligt. Auch die operative Behebung des kleinen Vorfalls wäre schon zu diesem Zeitpunkt ärztlich vertretbar, soll jedoch nach dem Willen von Frau X noch aufgeschoben werden. Dr. K entfernt jedoch versehentlich den kleinen anstelle des großen Bandscheibenvorfalls. Schon am nächsten Tag treten bei Frau X Lähmungserscheinungen in den unteren Extremitäten auf, welche Dr. K auf einen erneuten Vorfall im selben Fach, zurückführt. Nach einer Röntgenuntersuchung, die Dr. K mit Einwilligung von Frau X selbst vornimmt, erkennt er, dass er versehentlich im falschen Bandscheibenfach operiert hatte, da er die Etage verwechselte. Erschrocken über seinen Fehler dokumentiert er die Verwechslung in der Krankenakte von Frau X und informiert umgehend Dr. A. Die Chefärztin macht ihm folgenden Vorschlag, welcher sodann auch ausgeführt wird: Zunächst soll Dr. K seiner Patientin den Fehler verschweigen sowie ihr die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer nochmaligen Operation mit einem Frührezidiv erklären. Tatsächlich solle er jedoch die Operation im richtigen Fach L4/L5 nachholen. Aufgrund dieser wahrheitswidrigen Aufklärung willigt Frau X in die zweite Operation ein. Frau X erholt sich gut von der Operation. Dr. K und Dr. A vereinbaren vor der letzten Visite, Frau X vor ihrer Entlassung die Wahrheit zu sagen und sie um Verzeihung zu bitten. Nach der Offenbarung der geschehenen Fehler ist Frau X erschrocken, reagiert jedoch nachsichtig. Sie meint, sie könne nicht sagen, ob sie zur benachbarten Uniklinik gewechselt hätte, wenn man ihr sofort die Wahrheit gesagt hätte. Denn immerhin sei die Operation dann auch dringlich gewesen, was gegen eine Verlegung in das andere Krankenhaus gesprochen hätte. Auch wolle sie nicht nachtragend sein, da es ihr nun wieder gut geht. Um einen Schlussstrich unter die Geschehnisse zu ziehen, erklärt sich Frau X sogar noch damit einverstanden, dass Dr. K den Eintrag über den Fehler aus der Krankenakte streicht, wie es dann auch geschieht. Meine Frage ist inwiefern sich Dr. A und Dr. K strafbar gemacht haben.Körperverletzung etc. Nicht zu prüfen ist die mögliche Strafbarkeit wegen der ersten Operation im Fach L5/S1. Lieben Dank für eure Hilfe... |
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