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Strafbarkeit eines Toten in der Hausarbeit

Dies ist eine Diskussion zu Strafbarkeit eines Toten in der Hausarbeit innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 06.09.2005, 16:27
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Exclamation Strafbarkeit eines Toten in der Hausarbeit

Hallo,

ich hoffe mir kann jemand helfen!!

also: der bearbeitungshinweis in meiner Hausarbeit lautet: Wie sind die Verhaltensweisen des O und des H nach dem Strafgesetzbuch zu bewerten.
aber: O ist tod......

ich bin der meinung dass man den O trotzdem prüfen muss, bin mir aber nicht sicher da ich jetzt schon häufiger gelesen habe dass man Tote NIE prüft...

würde mich über ein paar meinungen freuen und vielen dank im voraus....

liebe grüße
morgenrot
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Alt 06.09.2005, 16:33
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AW: Strafbarkeit eines Toten in der Hausarbeit

Wenn die Aufgabe ausdrücklich so lautet, dass man O prüfen muss, dann muss man ihn prüfen.

Die Strafbarkeit eines mittlerweile Verstorbenen könnte durchaus einen Einfluss auf die eines noch Lebenden haben, daher MUSS man manchmal die Strafbarketi von Toten (zumindest inzident) prüfen.

Ciao/Domingo
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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  #3 (permalink)  
Alt 11.09.2005, 16:19
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AW: Strafbarkeit eines Toten in der Hausarbeit

Hey, ich schreibe gerade die gleiche HA...Detektiv usw..
Bis jetzt habe ich immer die Stbk eines Toten geprüft, auch auf Klausuren und es war nie falsch..
Wie weit bist du eigentlich mit der HA?

Schönen Gruß,
pateto
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  #4 (permalink)  
Alt 12.09.2005, 19:15
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AW: Strafbarkeit eines Toten in der Hausarbeit

hallo,

bin jetzt zu dem schluss gekommen dass ich den toten auf jeden fall prüfe. ich bin noch gar nicht weit....

bin fast jeden tag in der rathausbib. vielleicht können wir uns ja mal kurzschließen.

liebe grüße
eos
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  #5 (permalink)  
Alt 04.02.2006, 23:11
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AW: Strafbarkeit eines Toten in der Hausarbeit

Auf jedenfall den toten prüfen, kann gut sein dass das eine frage der teilnahme ist. ( anstiftung beihilfe) bsp: man braucht für die teilnahme immr eine vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat
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