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Strafbarkeit bei Vornahme eines Notrufs, aber Beendigung des Gesprächs bei Rückfragen

Dies ist eine Diskussion zu Strafbarkeit bei Vornahme eines Notrufs, aber Beendigung des Gesprächs bei Rückfragen innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 20.03.2006, 20:37
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Question Strafbarkeit bei Vornahme eines Notrufs, aber Beendigung des Gesprächs bei Rückfragen

Brauche dringend Hilfe bei folgendem Sachverhaltsabschnitt:

X hat in Notwehr auf Y geschossen. (--> nach gang h. M. keine Garantenstellung) Er ruft beim Krankenhaus an, teilt aber nur rudimentär den Ort, an dem der Verletzte liegt, mit. Auf die Rückfrage nach der genauen Adresse und Art der Verletzung antwortet er nicht und legt auf. Ein daraufhin verständigter Notarzt findet, nachdem er zunächst den falschen Ort angesteuert hat, den Tatort und Y wird gerettet.
Wie könnte X sich hier strafbar gemacht haben? Was ist als Anknüpfungspunkt zu wählen und was ist zu prüfen?

Bin für jede Anregung dankbar!
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Alt 20.03.2006, 22:37
V.I.P.
 
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AW: Strafbarkeit bei Vornahme eines Notrufs, aber Beendigung des Gesprächs bei Rückfragen

Unterlassene Hilfeleistung und möglicherweise Totschlag wären die Punkte die ich prüfen würde.

Malti
__________________
Menschen die im Leben immer alles verstehen leben unter ihrem Niveau.
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Alt 22.03.2006, 11:22
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AW: Strafbarkeit bei Vornahme eines Notrufs, aber Beendigung des Gesprächs bei Rückfragen

Hallo,

ich hänge auch bei diesem SV-Abschnitt. Da unterlassene Hilfeleistung und Aussetzung laut Angaben nicht zu prüfen sind, ist ihm eventuell nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Was meinst du dazu?
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