Dies ist eine Diskussion zu StPO "freiwillige Massengentest" innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| StPO "freiwillige Massengentest" Hallo, mein Problem..... Kann man einen Nichtbeschuldigten zur Abgabe von Körperzellen zwecks molekulargenetischen Untersuchung zwingen? Kann man ihn zwingen an einen "freiwilligen Massengentest" teilzunehmen? Danke |
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| AW: StPO "freiwillige Massengentest" Soweit ich weiß darf genetischer Fingerabdruck in Deutschland nur auf richterlichen Beschluss hin genommen werden. Hierbei sind zwei unterschiedliche Ansätze möglich: Die Untersuchung von Spurenmaterial und Körperzellen des Beschuldigten im einer konkreten Straftat (§§ 81a, 81e StPO). Die DNA-Analyse zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren (§ 81g StPO). Letztere Untersuchung darf der Richter soweit ich in Erfahrung bringen konnte nur dann anordnen, wenn die Voraussetzung einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des StGB gegeben ist, bei deren Wiederholung ein genetischer Fingerabdruck zur Ermittlung des Täters hilfreich sein kann (Unwahrscheinlich aber nicht unmöglich ist daher zum Beispiel die richterliche Anordnung bei Volksverhetzung oder Betrug). In einigen Bundesländern ist es der Polizei erlaubt, zur freiwilligen Abgabe eines genetischen Fingerabdrucks aufzufordern (z. B. Bayern und Nordrhein-Westfalen und Hamburg). In anderen Bundesländern ist auch dazu eine richterliche Erlaubnis nötig. In keiner der mir bekannten Quelle darf man zu einem "freiwilligen Massengentest" gezwungen werden. Einzig eine moralische Verpflichtung könnte bestehen, weil man sich, wenn man nicht an einem solchen Gentest teilnimmt "verdächtig" verhält. |
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| AW: StPO "freiwillige Massengentest" Es gibt auch in Bayern keine Rechtsgrundlage für "freiwillige" Reihenuntersuchungen. Hier argumentiert man halt, daß man für freiwillige Maßnahmen keine Rechtsgrundlage benötigt. Insofern kann man auch nicht gezwungen werden, an einer solchen Untersuchung teilzunehmen.
__________________ In Bayern ticken die Uhren anders |
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