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Rücktritt vom Unterlassungsdelikt

Dies ist eine Diskussion zu Rücktritt vom Unterlassungsdelikt innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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Alt 20.07.2006, 05:13
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Rücktritt vom Unterlassungsdelikt

Hallo!
Folgender Sachverhalt:
Nach einem Streit mit A flüchtet B gegen 19.00 Uhr in das Badezimmer der gemeinsamen Wohnung und zwängt sich in eine Nische. Der stark alkoholisierte A drückt B daraufhin so hinunter, dass sie eingeklemmt den Heizkörper berührt und sich nicht befreien kann. A reißt den Thermostat der auf höchster Stufe laufenden Heizung ab. Um 22.00 Uhr versucht A, die B aus ihrer Lage zu befreien. Dies scheitert jedoch ebenso wie der Versuch, die Heizung abzustellen. A überlässt B daraufhin ihrem Schicksal und findet sie am nächsten Morgen um 7.00 Uhr in unverändeter Lage vor. Er verlässt die Wohnung für drei weitere Stunden. Als er wieder zurückkehrt, lässt er den C in die Wohnung, der das Jammern der B vernommen hat. B wird befreit, stirbt am nächsten Tag. Sie war schon um 7.00 Uhr tödlich verletzt.

B ist verstorben, ist das Unterlassungsdelikt also beendet?
Oder prüft man hier den Versuch des Totschlags durch Unterlassen? Und aus welchem Grund wäre dann der objektive Tatbestand des Unterlassungsdelikt nicht vollständig erfüllt?

Dankeschön...
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  #2 (permalink)  
Alt 20.07.2006, 10:04
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AW: Rücktritt vom Unterlassungsdelikt

Zitat:
Zitat von andre3000
Hallo!
Folgender Sachverhalt:
Nach einem Streit mit A flüchtet B gegen 19.00 Uhr in das Badezimmer der gemeinsamen Wohnung und zwängt sich in eine Nische. Der stark alkoholisierte A drückt B daraufhin so hinunter, dass sie eingeklemmt den Heizkörper berührt und sich nicht befreien kann. A reißt den Thermostat der auf höchster Stufe laufenden Heizung ab. Um 22.00 Uhr versucht A, die B aus ihrer Lage zu befreien. Dies scheitert jedoch ebenso wie der Versuch, die Heizung abzustellen. A überlässt B daraufhin ihrem Schicksal und findet sie am nächsten Morgen um 7.00 Uhr in unverändeter Lage vor. Er verlässt die Wohnung für drei weitere Stunden. Als er wieder zurückkehrt, lässt er den C in die Wohnung, der das Jammern der B vernommen hat. B wird befreit, stirbt am nächsten Tag. Sie war schon um 7.00 Uhr tödlich verletzt.

B ist verstorben, ist das Unterlassungsdelikt also beendet?
Oder prüft man hier den Versuch des Totschlags durch Unterlassen? Und aus welchem Grund wäre dann der objektive Tatbestand des Unterlassungsdelikt nicht vollständig erfüllt?

Dankeschön...
A hat B erst in diese Lage gebracht. Somit ist hier nicht eine Unterlassung der Hilfe Thema sondern eine schw. Körperverletzung mit Todesfolge. Fraglich ist, ob A die Absicht hatte, B zu töten oder nahm den Tot von B in Kauf. A hat B in eine Lage versetzt, wo B nicht selbständig aus der Situation entfliehen konnte. Aus diesem Grund könnte in Tateinheit auch noch einiges andere auf A zukommen.

Totschlag oder Mord kommt da meiner Auffassung nicht zustande, da B nicht durch die Aktion des A gestorben ist sondern an den Folgen der Kürperverletzung. Das kann man aber auch anders auslegen.

Strafgewichtiger kommt hinzu, dass hier noch eine Freiheitsberaubung sowie eine erhebliche Gleichgültigkeit des A hinzukommt und A bewusst B extremen Schmerzen zufügt und das über Stunden.

Wir können uns jedoch von A zunächst einmal verabschieden, da er schätzungsweise für etwa 10 Jahre in staatlicher Pension verweilen wird.
__________________
Alle Angaben ohne Gewähr. Kein Beitrag ist eine Rechtsberatung.
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