Dies ist eine Diskussion zu Rechtswidrigkeit bei § 216 (Tötung auf Verlangen) ???? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Hallo! Ich hätte da ein, zwei Fragen zum Thema Tötung auf Verlangen und umarme die Welt, wenn mir jemand da draußen helfen könnte: Ein Autofahrer droht nach einem Unfall qualvoll zu verbrennen & bittet seinen Beifahrer ihn schnell zu töten. Hilfe ist nicht erreichbar, Autofahrer kann nicht befreit werden. Dieser kommt seinem Verlangen nach. Bzgl. der Ernsthaftigkeit usw. gibt es keine Probleme. Meine Fragen sind nun: 1. Kann der Totschlag (§ 212) gerechtfertigt (§ 34: Abwägung: Sterben in Würde ohne qualvolle Schmerzen - Leben), die Tötung auf Verlangen (§ 216) aber einschlägig sein?! (Stichwort "Rechtfertigungssperre da Privilegierung") 2. Falls ich § 212 bejahe, kann dann § 216 einschlägig sein?! (ich denke doch schon, oder?) Habe mir schon einiges zu dem Thema durchgelesen, bin aber noch ratlos, was die grundlegende Systematik der §§ 212, 216 anbelangt... Über Beiträge würd ich mich freuen! |
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| AW: Rechtswidrigkeit bei § 216 (Tötung auf Verlangen) ???? Soweit ich weiß sperrt § 216 die §§ 211ff. also ich denke da hat BeneQ recht - eigentlich bin ich mir sogar ziemlich sicher. Also mit § 216 anfangen, der TB scheint problemlos gegeben zu sein, beim Prüfungspunkt "Tötung" kurz was zur straflosen Beihilfe am Selbstmord sagen, aber da der Beifahrer hier ganz offensichtlich den "point of no return" innehatte diesen Punkt auch bejahen. (ist aber auch nicht zwingend notwendig, scheint relativ klar zu sein in diesem Fall) Dann in der Rechtswidrigkeit § 34 ansprechen. Hier bin ich mir aber auch nicht mehr ganz so sicher: Ich kenne das Problem nur in Bezug auf den behandelnden Arzt, der entweder eine Weiterbehandlung auf Wunsch des Patienten unterlässt, oder ihm schmerzstillende Mittel verabreicht und dabei eine Lebensverkürzung des Patienten in Kauf nimmt. Bei schmerzlindernder Lebensverkürzung gibt es dann einen Streit wie das zu rechtfertigen ist. 1. Ansicht: Es wird durch § 34 gerechtfertigt 2. Ansicht: Der Tötungsvorsatz wird verneint (sehr zweifelhaft) oder es handelt sich um eine Pflichtenkollision 3. Ansicht: Nach dieser ist der Schutzbereich der Norm teleologisch zu reduzieren, denn hier begreift man die Schmerzlinderung als letzten Lebensdienst. => Die 1. und 3. Ansicht sind wohl die herrschenden und die 2. - verständlicherweise- nur eine m.M. Ob man diese Schmerzlinderung durch die Medikamente mit dem bewahren vor dem qualvollen verbrennen vergleichen kann weiß ich nicht. Am besten du blätterst mal ein paar Kommentare unter dem Stichwort Euthanasie durch, da wird sich bestimmt was finden. Ich persönliche tendiere zu einer Strafbarkeit nach § 216, denn 100% ausschließen, dass wirklich niemand mehr kommt kann der Beifahrer meiner Meinung nach eigentlich nicht. § 212 würde ich nur im Wege der Konkurrenz ansprechen und kurz darauf hinweisen, dass dieser gesperrt wird. |
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