Dies ist eine Diskussion zu Raub / Räuberische Erpressung innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Raub / Räuberische Erpressung Hallo, wenn ich in einem Fall Raub tatbestandlich ablehne, jedoch den § 255 bejahe, richtet sich die Strafandrohung an der eines Räubers aus. Der Räuber kann auch einen qualifizierten Raub begehen z.B. mit einer Waffe. Dies kann jedoch beim Erpresser auch vorliegen: Gebrauch einer Waffe. Bei der Erpressung liegen derartige Qualis jedoch nicht vor. Wenn sich aber der Strafrahmen am Räuber orientiert, dann müsste man das Quali-Merkmal (Waffe) eigentlich auch bei der räuberischen Erpressung prüfen? (Oder in der Klausur doch nicht, da nicht nach der Höhe der Strafe gefragt wird.) Sorry, falls das jetzt etwas konfus war, aber ganz unlogisch wärs eigentlich nicht, oder doch? Liebe Grüße, Jasmin. |
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