Dies ist eine Diskussion zu Problem bei § 263 StGB- bitte helfen! innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Problem bei § 263 StGB- bitte helfen! Hallo, habe ein ganz dringendes Problem! A hat sich einen Wagen gekauft und dessen Tachostand um 40.000 km verringert, um ihn so besser wiederverkaufen zu können. Ihr Freund B wirbt gegenüber dem Käufer, wie vorab von A und B geplant, mit der niedrigen Laufleistung. Der Käufer überzeugt sich dann selbst noch einmal von der niedrigen Laufleistung und es kommt zum Kaufvertrag mit Übergabe der Papiere, Schlüssel etc. Worin würdet ihr die Täuschungshandling sehen? Bin echt verzweifelt und komme nicht weiter. Finde auch nichts konkretes dazu. Mein Problem ist: Täuscht B bereits beim werben mit der niedrigen Laufleistung? Weil der Käufer überzeugt sich ja nochmal selbst davon. Muss ich die Täuschung durch B dann ablehnen, da noch keine Irrtumserregung vorliegt? Anschließend würde ich auf A abstellen und fragen, ob eine Täuschung durch konkludentes Tun oder Unterlassen vorliegt. Oder liegt doch schon eine Täuschung durch B vor und diese wird A im Wege der Mittäterschaft zugerechnet, dadurch das sie den Irrtum mit aufrecht erhält? Bitte helft mir! Danke! |
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| AW: Problem bei § 263 StGB- bitte helfen! Subsumiere den Betrug nach § 263 klar nach seinen Vorraussetzungen. Strabarkeit des B (als Tatnächster) I. Objekitver TB: 1. Täuschungshandlung Intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen Menschen durch - ausdrückliche Erklärung - konkuldentes Verhalten - Unterlassen der Aufklärung bei Aufklärungspflicht § 13 die objektiv geeignet ist eine Fehlvorstellung beim Getäuschten hervorzurufen Hier wirbt B ausdrücklich mit der niedrigen Laufleistung. Dies ist eine intellektuelle einwirkung auf das Vorstellungbild des Getäuschten. 2. dadurch Irrtum erregt. Durch die Täuschung hat B beim Käufer die positiven Fehlvorstellung hervorgerufen der Wagen habe eine niedrigere Laufleistung als er tatsächlich hat. 3. dadrurch Vermögensverfügung = Verhalten des Getäuschten mit unmittelbar vermögensminderender Wirkung - ERfüllen einer Verbindlichkeit - eingehen einr Verbindldichkeit - Annahme eines Gegenstandes als ERfüllung - Nichtgeltendmachung eines REchts Soweit gezahlt: ERfüllen einer Verbindlichkeit soweit KV abgeschlossen: Eingehen einr Verbindlichkeit 4. dadurch Vermögensschaden Eingehungsbetrug: (+) wenn die eingegangene Verpflichtung kein Äquivalent zu dem dadurch erhaltenen Anspruch entgegen steht Erfüllungsbetrug (+) wenn der Getäuschte weniger erhält als er beanspruchen kann oder mehr leistet als er zu leisten verflichtet ist. isng. hier (+) II. Subj. Tb: 1. Absicht sich oder einen Dritten stoffgelich zu bereichern Stoffgleich = - erstrebter Vermögensvorteil Kehrseite ist des Vermögensschadens - erstrebter Vermögensvorteil und Vermögensschden beruhen auf gelicher Vermögensverfügung und der Vorteil unmittelbar zub Lasten des geschädigten Vermögens geht hier (+) 2. Voratz bez. obj Tbm 3. Rechtwsidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich II. RW III. Schuld IV. Ergebnis: Du kommst zu einer Strafbarkeit des B Strafbarkeit der A gem. § 263 , 25 II in Mittäterschaft I.Obj Tb: 1. gleichwertiger oder zumindest tatfördernder Mindesttatbeitrag (+) Manipulieren der Tachonadel 2. aufgrund gemeinsamen Taplans (+) 3. Als Täter und nicht als Teilnehmer Abgrenzung nach Tatherrschaftskriterien. (+) da A auf Tat des B unmiitelbar Einfluss genommen hat 4. übrige Vor des Betruges (+) s.o. II RW und Schuld (+) III. Ergebnis: Strafbarkeit (+) So würde ich das lösen |
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