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Nötigung (Abgr. besonders schwerer Fall)

Dies ist eine Diskussion zu Nötigung (Abgr. besonders schwerer Fall) innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 18.11.2008, 03:49
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Nötigung (Abgr. besonders schwerer Fall)

Hallo zusammen,

ich habe folgenden Sachverhalt zum Thema Nötigung vorgelegt bekommen und wollte mal eure Meinung hören. In der Firma XY hat es sich eingebürgert, dass die Mitarbeiter anstatt sich krank zu melden, dafür Urlaub zu nehmen. Mitarbeiter A verweigert dies jedoch, woraufhin in sein Vorgesetzter V mitteilt: "Entweder du nimmst dir Urlaub, oder du bekommst eine Abmahnung."

Nun ist die Frage, ob sich V strafbar gemacht hat wegen Nötigung (evtl. sogar im Besonders schweren Fall, da hier ja Befugnisse mißbraucht werden)

Meiner Meinung nach ist mindestens die Nötigung erfüllt (Abmahnung = empfindliches Übel, Handlung = Urlaub nehmen anstatt Krankmeldung) Den besonders schweren Fall würde ich ebenfalls bejaen, bin mir aber nicht sicher !

Vielen Dank für die Antworten !

Mfg
Vampyweb
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  #2 (permalink)  
Alt 18.11.2008, 10:37
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AW: Nötigung (Abgr. besonders schwerer Fall)

Das ist jetzt eine Frage, wie man das Gesetz liest. Man könnte ja auch sagen, wenn man seine Befugnisse mißbraucht. Oder seine Stellung als Amtsträger. Im Studienkommentar wird aber auch anders gelesen, also eher zusammen. Also liegt der besonders schwere Fall nicht vor !
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  #3 (permalink)  
Alt 18.11.2008, 10:48
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AW: Nötigung (Abgr. besonders schwerer Fall)

Ich bezog mich ja nicht darauf, was ein Amtsträger ist oder nicht, sondern darum, ob sich der 240 IV 3 auch anders lesen lässt. Eine getrennte Lesung. Was ein Amtsträger ist, ist mir auch klar.
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  #4 (permalink)  
Alt 18.11.2008, 11:52
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AW: Nötigung (Abgr. besonders schwerer Fall)

Das stimmt natürlich. In meinen Kommentar (Joecks) steht das selbstverständlich auch nicht so drin, es war eben nur eine Idee. Aber 103 GG, 1 StGB habe ich da wohl außer acht gelassen !
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