Dies ist eine Diskussion zu Mordmerkmal Heimtücke -Prüfung- innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Mordmerkmal Heimtücke -Prüfung- Wie würde man das Mordmerkmal Heimtücke prüfen? Komme da nicht so recht weiter. Bisher habe ich Folgendes geprüft: In Betracht kommt hier die Heimtücke. Eine Tat wurde heimtückisch begangen, wenn der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. 1. Arglosigkeit des O 2. Wehrlosigkeit des O 3. Ausnutzen durch T 4. Feindliche Willensrichtung (Ab da bin ich mir dann ziemlich unsicher, inwieweit man einbringen muss, dass das BVerfG eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale fordert. Habe es wie folgt gemacht ![]() Demnach hätte A also heimtückisch gehandelt. Fraglich ist jedoch, ob die vorgenannten Kriterien zur Begründung des Vorwurfs eines heimtücki-schen Mordes auch tatsächlich ausreichen. In diesem Fall müsste jeder niederträchtige Anschlag aus dem Hinterhalt und die Tötung aus nach-vollziehbaren Motiven oder aus menschlich begreifbarer Konfliktlage hinsichtlich des Schuldspruchs und der Rechtsfolge völlig gleich behan-delt werden. Verfassungsrechtlich ist das Merkmal der Heimtücke des-halb im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe bedenklich. Das BVerfG fordert aus diesem Grund eine verfassungskonforme restriktive Auslegung des Mordtatbestandes. Ob und inwiefern die Tatbestandsseite des § 211 StGB begrenzt werden soll, ist allerdings umstritten. a) Lehre von der negativen Typenkorrektur -> verlangt besonders verwerfliches Handeln -> T wurde bedroht und befand sich zumindest aus subjektiver Sicht selbst in einer notstandsähnlichen Lage -> besonders verwerfliches Handeln (-) -> nach dieser Ansicht also keine Heimtücke (Nur mit dieser Lehre komme ich zu diesem Ergebnis. Kann ich vielleicht irgendwas dagegen einwenden, so dass ich ein anderes Ergebnis habe? Die negative Typenkorrektur wird vom BVerfG ja nur als eine Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung des §211 genannt, doch die Strafjustiz nicht darauf festgelegt. ..) b) Besonderer Vertrauensbruch -> wird teilweise gefordert -> einige Dinge sprechen dagegen -> hier ist aber ein besonderer Vertrauensbruch ohnehin gegeben -> daher kein Streitentscheid nötig, Heimtücke in jedem Fall (+) So, wie würde man an dieser Stelle weitermachen? Wäre sehr dankbar für einige Vorschläge... Vielen Dank im Voraus |
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