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mord, totschlag, notwehr

Dies ist eine Diskussion zu mord, totschlag, notwehr innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 17.08.2008, 21:42
Boardneuling
 
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mord, totschlag, notwehr

hey,
hab da mal ne frage.....
was ist der juristische unterschied zwischen mord, totschlag und notwehr?
und wie werden diese fälle bestraft?
bitte um schnelle antwort...ist dringend....
vielen dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 17.08.2008, 22:31
V.I.P.
 
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AW: mord, totschlag, notwehr

Hallo!

Nachfolgend ein kleiner Überblick über die gefragten Tatbestände des Mordes und des Totschlages.
Zitat:
Zitat von §211 StGB "Mord"
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer

aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,

heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder

um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.
Mord zeichnet sich durch die sog. Mordmerkmale aus. Diese sind (hier fett) Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, sonstige niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, mit gemeingefährlichen Mitteln, zur Ermöglichung oder Verdeckung einer Straftat. Wer einen Menschen also mit einem dieser Motive tötet ist - platt gesagt - ein Mörder. Mord wird mit lebenslänglich bestraft.

Zitat:
Zitat von §212 "Totschlag"
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Totschlag ist das Töten eines Menschen, ohne dass man die o.g. Motive des Mordes "dabei" hat. Diese Darstellung ist jetzt etwas vereinfacht. Systematisch steht der Mord vor dem Totschlag. Dennoch sind viele der Meinung, dass Mord ein eigenständiger Tatbestand ist. Andere sind aber der Ansicht, dass es sich bei Mord um eine sog. "Qualifizierung" des Totschlages handelt. Von Qualifizierung spricht man im Strafrecht, wenn ein Grundtatbestand (Totschlag) durch einen anderen (Mord) "erweitert" und in der Strafe verschärft wird. Welcher Ansich man auch folgen mag, muss jeder selbst entscheiden.

Zitat:
Zitat von §32 "Notwehr"
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Notwehr ist die Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs. Wer sich wehrt, weil er rechtswirdig angegriffen wird, der handelt nicht rechtswidrig. Wenn man also einen anderen am Körper oder der Gesundheit verletzt, weil dieser einen angreift, dann begeht man eine "nicht rechtswidrige" Körperverletzung.

Ich habe mich jetzt auf die plakative Darstellung der Eigenschaften und Unterschiede dieser Tatbestände beschränkt. Man kann dieses Thema noch sehr viel detaillierter und umfangreicher behandeln, da diese auch zT beständig in Meinungsstreitereien verwickelt sind. Wer Interesse an einer wirklich ausführlichen Version dieses Thema hat, der kann sich dazu ein Lehrbuch kaufen - genauer gesagt zwei. Eines zum AT (allgemeiner Teil --> §32 "Notwehr" ist dort zu finden) und eines zum BT (ab §§80ff StGB finden sich die einzelnen Tatbestände). Natürlich können wir bei Bedarf dieses Thema auch hier im Forum noch mal so richtig breit treten... Freiwillige vor!



VG,


Peter
__________________
ius respicit aequitatem


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  #3 (permalink)  
Alt 18.08.2008, 06:27
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AW: mord, totschlag, notwehr

Okay!
Dankeschön!
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  #4 (permalink)  
Alt 17.01.2009, 15:57
V.I.P.
 
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AW: mord, totschlag, notwehr

Zitat:
Zitat von Pete76
Totschlag ist das Töten eines Menschen, ohne dass man die o.g. Motive des Mordes "dabei" hat.
Die vorsätzliche Tötung eines Menschen...

Wird, vor allem in Krimis, gern übersehen. Kein Vorsatz - kein Totschlag und kein Mord. (Bzw. statt Vorsatz auch "billigendes in Kauf nehmen", denn das wird, vereinfacht gesagt, wie Vorsatz gewertet.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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