Dies ist eine Diskussion zu Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium? Hallo, sitze an meiner HA und komme nicht weiter. Stehe völlig auf dem Schlauch. Hat vielleicht jemand einen Tipp für mich? Bin für jede Hilfe dankbar! A und B fassen zusammen einen Plan: A will den Tacho ihres Kfz manipulieren und die Laufleistung verringern und B weiß davon. Er will seinerseits nach potentiellen Käufern suchen, denen er das Auto dann mit der geringeren Laufleistung schmackhaft macht. Das die beiden einen Betrug in Mittäterschaft begehen, ist mir klar. A manipuliert den Tacho allein. Die Strafbarkeit dazu ist mir auch klar. Meine Frage ist jetzt, wie es mit der Strafbarkeit des B aussieht? Er "weiß ja nur" davon, dass sie den Tacho manipuliert. Ist er da Mittäter im Vorbereitungsstadium hinsichtlich der Manipulation? Allerdings würde ich dies im Ergebnis verneinen, weil er keinen ausreichenden Tatbeitrag leistet. Müsste ich dann noch die Nichtanzeige einer geplanten Straftat und Strafvereitelung prüfen? Oder ist das hier alles völliger Quatsch und die Lösung sieht ganz anders Wink? Bitte helft mir! Danke! |
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| AW: Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium? Wqs ist denn eine Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium? Sowas kann es mMn dem Wortlaut des 25 II und des 8 nicht geben. Wie sähe des denn mit psychischer Beihilfe aus? Bietet der SV vll. einen Anhaltspunkt, wo man diese von der Anstiftung abgrenzen könnte? |
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| AW: Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium? Hallo Brati, danke für deine Antwort!!! Also bin ich auf dem Holzweg. Das ist ja schon mal gut zu wissen. Der SV gibt leider nicht viel her und ich bin völlig verzweifelt. Ich fasse ihn ihn nochmal kurz zusammen: A kauft sich ein Auto und sie bereut den Kauf. Deshalb fasst sie zusammen mit B folgenden Plan: A will den Tacho des Kfz mit Hilfe eines Computerprogramms manipulieren, damit sie den potentiellen Käufern eine geringere Laufleistung präsentieren können. B soll dann nach einem Käufer suchen. A gelingt die Manipulation des Tachos. B findet einen Käufer und erzählt ihm von der geringen Laufleistung. Sie verkaufen zusammen das Kfz. Meine Gedanken dazu sind folgende: Die Manipulation des Tachos bei A ist gem. § 22b StVG strafbar. Sie begehen auch zusammen einen Betrug in Mittäterschaft gegenüber dem Käufer des Autos oder ist das auch falsch, weil nur B die Täuschung vornimmt und A nur danében steht? ich bin grad völlig verwirrt. Ich frage mich jetzt, wie es mit der Strafbarkeit des B bezüglich der Manipulation des Tachos aussieht? Er leistet ja keinen aktiven Tatbeitrag, sondern er weiß ja nur davon. Und da kam ich darauf, dass es ja umstritten ist, wie der Tatbeitrag bei der Mittäterschaft auszusehen hat. Er plant die Sache ja nur zusammen mit ihr. Es wäre zumindest nach der hM nicht ausreichend. ich hatte auch schon an die Nichtanzeige einer geplanten Straftat oder Strafvereitelung gedacht. Danke für eure Hilfe! |
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| AW: Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium? Urkundenfälschung/ Fälschung techn. Aufzeichnungen würd ich da erstmal anprüfen. Dann eben das Ding mit der psychischen Beihilfe und allg. die Beihilfe oder Mittäterschaft diskutieren- aber dann eher ablehnen. Den Betrug begehen die beiden ja dann zusammen. Zwar täuscht nur er, aber mit der subjektiven Theorie hätte ich kein Problem ihr diesen tatbeitrag zuzurechnen. Ich bin aber auch weit davon entfernt ein Strafrecht-Ass zu sein |
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| AW: Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium? Hallo Brati, vielleicht liest du das hier ja noch mal. Wollte nur kurz danke sagen! dein Tipp hat mir wirklich weiter geholfen! Viele Grüße |
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| AW: Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium? Allerdings kann Brati nicht ganz gefolgt werden, was eine Mittäterschaft im Vorbereitungsstadium anbetrifft; in der Tat wird in der Lit. rege darüber geschrieben, ob diese Möglichkeit in Betracht kommt: Da es sich um eine Hausarbeit handelt, gilt auch hier alle Möglichkeiten gutachterlich zu prüfen; Die sbj. Theorie macht hier sicher die Darstellung einfach; Jedoch wird innerhalb der Tatherrschaftslehre dieser Fragenkomplex um Mittäterschaft bei Vorbereitungshandlung vertreten oder auch nicht: A1: Es genügt auch die Vornahme einer Handlung, wenn das Beteiligungsminus bei der realen Tatausführung durch das Gewicht der mitgestalteten Deliktsplanung ausgeglichen wird und der Schwellenwert einer "funktionalen Tatherrschaft" noch erreicht wird (zb: BGH NStZ 1982, 27) A2: Diese lehnt dagegen diese Möglichkeit strikt ab; Erforderlich sei eine Mitwirkung im Ausführungsstadium, also zwischen Versuch und Beendigung; (zB. Zieschang S. 160 mwN. Ich hoffe ich konnte Dir noch einen kleinen Denkanstoß geben, Herzliche Grüße aus Mannheim |
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