Dies ist eine Diskussion zu Jauchegrube- und Brückensturzfall mal anders? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Jauchegrube- und Brückensturzfall mal anders? Da ich gerade halb der Verzweiflung verfalle und mich schon das Studium abbrechen sehe, möchte ich hier nach einem rettenden Anker bzw. guten Ideen suchen. Meine Hausarbeit kombiniert zwei der bekanntesten Fälle des Strafrechts, wie der Titel bereits sagt. Allerdings gibt es kleine Abweichungen, die das Ganze komplizierter machen als es beim ersten Lesen scheinte. A will seinen Erbonkel O töten (Habgier) und haut ihm dafür mit einer Eisenstange von hinten auf den Kopf (Heimtücke, gefährliches Werkzeug). O sinkt wie tot zu Boden (lebt aber noch!!). Bruder B des A kommt danach zufällig dazu, erkennt was A tat und billigt dies. Um A zu helfen, trägt B den O, den er auch für tot hält, zu einer Brücke und wirft ihn ins Wasser. O ertrinkt. (sukzessive Mittäterschaft oder Täterschaft?) A sieht schweigend zu (Unterlassen?). Ihm ist die Hilfe des B aber sehr recht, auch er wollte die Leiche von Anfang an so beseitigen. Abwandlung: B erkannte, dass O noch lebt, verheimlicht dies aber A. Er wirft O von der Brücke, um ihn ertränken. O schlägt auf dem Brückensockel auf und stirbt. Die Leiche bleibt dort sichtbar liegen, damit ist der Plan des B, die Leiche verschwinden zu lassen, gescheitert. (Vorsatz, unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf?) ---- Tja ... Hauptproblem ist für mich die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Ist hier sukzessive Mittäterschaft noch möglich, obwohl A und B den Mord für vollendet halten? Und wie wirkt es sich aus, dass B den O nun quasi allein getötet hat, auch wenn die Ursachenkette dafür bei A lag? Und auch das B überhaupt nichts sagt und tut, bereitet mir Kopfzerbrechen. Ist das nun eine gemeinsame Ausführung der Tat oder eher nicht ... Bei der Abwandlung ist wohl das Hauptproblem, dass die Absicht des B, die Leiche zu beseitigen, nicht erreicht wurde. Im BGH Urteil zum Brückenpfeilerfall ging es ja vor allem darum, dass der Vorsatz gegeben war, weil das Ziel des Täters (der Mord) erreicht wurde. Muss man nun hier den Vorsatz verneinen? Andereseits ist es ja auch ein weiteres Ziel des B, den O zu töten ... Zudem frage ich mich, wie es mit einer Garantenstellung des A gegenüber seinem Erbonkel aussieht? Für Anregungen, wenn auch nur ganz kurze Hinweise, wäre ich überaus dankbar!
__________________ Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren. |
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| AW: Jauchegrube- und Brückensturzfall mal anders? Hi... spontan fällt mir noch ein: Habgier, Heimtücke wegen dem Angriff von hinten-nicht wegen dem gefährlichen Werkzeug! ist richtig; Mordmerkmal Verdeckungsabsicht fehlt noch... ich würde sagen, dass das nach § 28 I oder II (Streit) aussieht -Tatbestandsverschiebung...würde B als Beihelfer sehen, der ja die Mordmerkmale des A kennt und selber aber keine Mordmerkmale verwirklicht, Fraglich, ob B nach § 212 oder § 211 bestraft werden soll...übrigens ein Klassiker... Garantenstellung (+) aus rechtl. fundierten Verhältnissen enger natürlicher Verbundenheit (Ehgatten, Verwandte gerade Linie etc.); kumulative Kausalität-Jauchegrubefall... hoffe, konnte weiterhelfen und liege richtig mit meinem spontanem Gefühl |
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| AW: Jauchegrube- und Brückensturzfall mal anders? achso, hab glatt übersehen, dass B denkt, dass O tot ist..daher hat er ja keinen Vorsatz bzgl. Mord...daher entfällt die Tatbestandsverschiebung... |
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| AW: Jauchegrube- und Brückensturzfall mal anders? Vielen Dank für deine Einfälle! Ist B dann wirklich Beihelfer? Warum? Im Lehrbuch steht, dass sukzessive Mittäterschaft vorliegt, wenn der, der hinzukommt, in "Billigung" des bereits Geschehenen in die Tat eintritt, was ja hier der Fall ist.
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| AW: Jauchegrube- und Brückensturzfall mal anders? So habe einen ähnlichen BGH-Fall gefunden: Sachverhalt: Am Abend des 3.3.93 tötet A den O. H verscharrt die Leiche und hilft dem A, Blutspuren zu beseitigen. Deshalb werden erst am 16.3.93 gegen A Ermittlungen aufgenommen. Am 21.3.94 wird A wegen der Tötung verurteilt. (BGH wistra 1995, 142) da beide den O für tot halten muss hier der Streit bzgl. Irrtum über den Kausalverlauf gebracht werden... wenns Dir weitergeholfen hat, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen (siehe Waagesymbol)...also viel Erfolg... |
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| AW: Jauchegrube- und Brückensturzfall mal anders? bin erst von der Beihilfe ausgegangen, da das Wegschaffen einer Leiche ja ein Nachtatverhalten ist...hab nen bißchen nachgelesen und schließ mich Deiner Meinung an mit der sukzessiven Mittäterschaft hast ja recht, er billigt alles usw.. erfüllt demnach alle Tatbestandsmerkmale... |
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| AW: Jauchegrube- und Brückensturzfall mal anders? Okay, ich danke dir nochmal herzlich für die Hilfe! Es tut ja manchmal sehr gut, alles nochmal zu hinterfragen und eigentlich kann man die Beihilfe auch bejahen, wenn man Teilen der Literatur folgt. Werde den Streit fleißig darlegen.
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| AW: Jauchegrube- und Brückensturzfall mal anders? habe mich nochmal schlau gemacht...sukzessive Mittäterschaft prüfen und ablehnen, dann sukzessive Beihilfe prüfen und ablehnen...Die Rechtsprechung lehnt solche Teilnahme bei Tötungsdelikten wie Mord und Totschlag ab, da der Mord ja schon beendet ist |
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| AW: Jauchegrube- und Brückensturzfall mal anders? Hi, ich arbeite auch gerade an dem Fall und schreibe mal meinen groben Aufbau: Bei A habe ich im obj. Tatbestand die objektive Zurechnung problematisiert wegen atyp. Kausalverlauf. Jedoch die Zurechnung nicht verneint. Dann im subjektiven TB nochmal den Irrtum über den Kausalverlauf aufgegriffen, der mMn. auch nicht ausschlaggebend ist. Mordmerkmale Habgier und Heimtücke liegen wohl vor, also im Ergebnis: Mord. Bei B fällt mir das alles schon viel schwerer... es kommt ja im Prinzip nur das in Frage was DanaS auch schon geschrieben hat. Kannst du nochmal erklären warum du die sukzessive Beihilfe ablehnen würdest? Was bliebe denn dann überhaupt noch übrig? Bei der Alternative bin ich mir ganz unsicher Ich habe erstmal festgestellt, dass im diesem Fall KEIN Mord des A vorliegt, undzwar weil es ihm nicht objektiv zurechenbar ist, da in diesem Fall der B vollverantwortlich handelt. Das kann kompletter quatsch sein, dachte nur es passt ganz gut, da ja im SV steht, dass er dem A verheimlicht, dass das Opfer noch lebt. Tja danach würde ich folglich den Versuch prüfen. Bei B liegt dann bei mir im Endeffekt Mord vor aus Verdeckungsabsicht. Wobei ich leider nicht rausgefunden habe, ob sich die Verdeckung auf die eigene Tat beziehen muss. Aber warum sonst steht da, dass der Versuch das Opfer verschwinden zu lassen gescheitert ist? Naja ansonsten habe ich natürlich noch die obj. Zurechnung problematisiert, wie es auch im Originalfall ist. Ich wäre auch sehr dankbar um eine Hilfestellung, weil man sich ziemlich leicht bei so einer Arbeit verrent und am Ende den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht |
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