Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit - mutmaßliche Einwilligung, Erlaubnistatbestandsirrtum, Verbotsirrtum innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Hallo zusammen! Ich beiße mir zur Zeit an folgendem Problem die Zähne aus: [Blutprobe] Anschließend klärt A die P umfassend über Nutzen und Risiken der Blinddarmoperation auf. Bei deren Durchführung am nächsten Morgen entdeckt A einen Tumor an der Gebärmutter der P, worauf er den Oberarzt O hinzu-zieht. Beide erkennen, dass die Beseitigung des Tumors nur durch Entfernung der Gebärmutter möglich ist und diese zwar zeitnah erfolgen muss, eine Verzögerung des Eingriffs durch Befragung der P nach Abschluss der Blinddarmoperation aber die von Tumor ausgehende Gefahr nicht erhöht. Dennoch entschließen sich die Ärzte zur sofortigen Entfernung der Gebärmutter, wobei A davon ausgeht, dass P bei vor-heriger Befragung ohnehin ihre Zustimmung erteilt hätte. O ist sich dagegen sicher, dass die medizinisch notwendige Maßnahme auch ohne Einwilligung der P rechtlich zulässig ist. Als P von der Entfernung ihrer Gebärmutter erfährt, ist sie völlig aufgelöst. Auch der Hinweis des O, dass der Tumor ihr Leben bedroht hätte, können sie nicht davon ab-bringen, rechtliche Schritte gegen ihn anzukündigen, weil sie dem Eingriff unter keinen Umständen zugestimmt hätte. Ich hatte zuerst den A mit Verbotsirrtum, und den O mit Erlaubnistatbestandsirrtum. Dann habe ich ein Urteil gefunden, nach dem der A durch die mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 25. März 1988 2 StR 93/88 BGHSt 35, 246). Nun weiß ich nicht wie weiter - und was ich mit dem O mache. Da er ja zu einer nicht rechtswidrigen Tat nicht Anstifter oder Gehilfe sein kann. Bin sehr dankbar für jeden Hinweis und jede Hilfe!!! Viele Grüße und schöne Ostern! |
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| AW: Hausarbeit - mutmaßliche Einwilligung, Erlaubnistatbestandsirrtum, Verbotsirrtum Kühl § 9 Rn. 47a ![]() Der Streit muss mit selbstständigen Argumenten von dir ausgefochten werden. Denn ich bin etwas besser informiert über die Thematik. Tatsache ist folgendes: Es gibt BGH-Urteile iirc, wo der BGH eine stark objektivierte hypothetische Einwilligung verwendet! Im Endeffekt entscheidet- ironisch gesprochen- der Tatrichter, was in der Situation "gut" für den betreffenden Patienten gewesen wäre. Die hypothetische Einwilligung ist im Strafrecht von der mutmaßlichen Einwilligung zu unterscheiden! Bitte aber auch die GoA beachten und je nach dem wie du dich entscheidest mitprüfen. Als Strafrechtler muss man eigentlich auch die GoA als Rechtfertigungsgrund drauf haben. Ist zwar etwas umstritten, ob sie als Rechtfertigungsgrund im Strafrecht gilt, aber in manchen Situation kann sie recht sinnvoll sein als Rechtfertigungsgrund. Gerade in deiner Konstellation ist es keinesfalls abwegig auch mal die GoA durchzuprüfen in den §§ 677 ff. BGB. |
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| AW: Hausarbeit - mutmaßliche Einwilligung, Erlaubnistatbestandsirrtum, Verbotsirrtum Bzgl. O musst du die Mutmaßliche/hypothetische Einwilligung diskutieren, wobei ich schon das Institut der hypothetischen Einwilligung an sich dabei grundsätzlich ablehnen würde, aus den Gründen die mein Vorredner auch schon angebracht hat. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt aber auf keinen Fall vor. Das mit der GoA würde ich nicht ansprechen, vor allem nicht wenn du sowieso schon zu wenig Platz hast. Im kleinen Schein wird das auch nicht verlangt. |
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