Dies ist eine Diskussion zu Hausarbeit Grundkurs Strafrecht Satzger / Volk 2008 innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Hausarbeit Grundkurs Strafrecht Satzger / Volk 2008 Arbeitet sonst noch wer an der Hausarbeit? |
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| AW: Hausarbeit Grundkurs Strafrecht Satzger / Volk 2008 Meines Erachtens gibt es vollgende Probleme: Abgrenzung zw. Schwangerschaftsabbruch und Totschlag Grundelikt vollendet Regelbeispiel versucht+ Teilnahme des B Rücktritt vom Mord entsprechend der Täteervorstellung nach der letzten Ausführungshandlung => Beendeter Versuch oder nicht usw. Ich erarbeite in den nächsten Tagen einen Lösungsvorschlag wenn dir noch was einfällt melde dich |
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| AW: Hausarbeit Grundkurs Strafrecht Satzger / Volk 2008 Hi, ich würde mich für einen regen Austausch im Forum freuen ! kleines Problemchen am Anfang hab ich noch: Tateinheit zwischen Diebstahl Messer und Diebstahl CD, weil hier kein einheitlicher Wille dahinterstand. (hab da einiges in den Kommentaren zu 52 gewälzt, da sich alle nur in dem Punkt einig sind, dass alles umstritten ist, bin ich noch zu keinem Ergebnis gekommen, wie ich das ganze sicher als Tateinheit hinstellen kann) Die meisten fordern einen einheitlichen Tatwillen. Könnte aber auch einfach so ne Art Vorsatzerweiterung sein, dann wäre es unproblematisch. (so was hab ich doch mal irgendwo gehört...?) Ich werd gegen Ende hin am aktivsten sein, weil ich vorher noch eine andere Arbeit fertigschreiben muss. |
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| AW: Hausarbeit Grundkurs Strafrecht Satzger / Volk 2008 Hallo Was die Tateinheit zwischen dem Diebstahl des Messer und dem Diebstahls der Cd angeht, bin ich nicht sicher, ob ich dir folgen kann. Die einzige Möglichkeit hier eine Tateinheit anzunehmen , wäre wie du wohl auch meinst , die verschiedenen Handlungen über die Figur der fortgesetzten Handlung als Handlungseinheit darzustellen, infolge dessen die Delikte die nicht im Wege der Konkurrenz zurücktreten als Tateinheit zu bewerten sind . Aber mal abgesehen davon, dass ich mir nicht vorstellen kann wie du hier zu einem Gesamtvorsatz gelangen willst, müsste auch jedes mal dasselbe Rechtsgut betroffen sein , aber selbst wenn du zu dieser Lösung gelangst , weil du etwa annimmst das beide Handlungen unte dem gleichen Tatbestand zu qualifizieren sind, muss ich die Rechtsprechungskeule auspacken: Großer Senat BGH hat diese Figur abgelehnt bis auf ganz wenige Außnahmen die aber bisher auch noch nie festgestellt worden sind , wegen fehlend Rechtsgrundlage und negativer Auswirkung auf den Täter ( beginnenede Verjährung erst ab Beendigung der letzten Tat) Ich lasse mich gerne eines besseren belehren |
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| AW: Hausarbeit Grundkurs Strafrecht Satzger / Volk 2008 Übrigens weißt du welche Delikte in der Klausur drankommen? Viel Spass noch beim lernen |
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| AW: Hausarbeit Grundkurs Strafrecht Satzger / Volk 2008 Heißt das, du nimmst keine Tateinheit an?? Also ich weiß noch nicht genau wie aber ich kann mir nicht vorstellen dass es keine Tateinheit ist. Mit dem Rechtsgut hab ich zumindest kein Problem. Da im SV nix drinsteht, beide male Eigentum des "Herrn Karstadt". also an die fortgesetzte Handlung hab ich nicht gedacht, die wurde ja soweit ich weiß weitesgehend abgeschafft erst vor ein paar Jahren. ich dachte eher daran doch eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen oder eine tatbestandliche Handlungseinheit, denn für den objektiven Betrachter sieht es ja aus wie ein Diebstahl. Vielleicht hab ich mich mit dem Vorsatzproblem einfach verrannt und es gibt gar keins und es gibt überhaupt kein Problem mit der Handlungseinheit, die liegt einfach vor ![]() Oder wie siehst du das? Kritik/Anregungen immer willkommen Was die Klausur angeht: Woher soll ich wissen was drankommt, kann ich hellsehen? Schön wärs... |
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| AW: Hausarbeit Grundkurs Strafrecht Satzger / Volk 2008 Also zumindest bei der Tatbestandlichen Handlungseinheit kann ich nicht zustimmen, denn diese würde ja in der Regel fordern das die Erfüllung eines Straftatbestandes mehrere Einzelakte fordert die ihrerseits wieder strafbar sind. Also soweit ich weiß, nur Dauerdelikte , zusammengesetzte Delikte etc. . Und letztlich was die natürliche Handlungseinheit angeht kann ich auch nicht zustimmen. Es ist zwar wohl so , dass wenn der Dieb mehrere Sachen einsteckt ( z.Bsp. er klaut 3 CDs aus der selben Abteilung) aus der Sicht des Dritten ein einheitliches Geschehen vorliegt, aber wenn der Dieb aus zwei verschiedenen Kaufhausabteilungen jeweils mit neuem Vorsatz örtlich und zeitlich zumindest mit einer gewissen Zäsur aktiv wird lassen sich zumindest aus meiner Perspektive die Handlungen nicht zusammenfassen. |
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| AW: Hausarbeit Grundkurs Strafrecht Satzger / Volk 2008 Ich glaube mittlerweile auch eher , dass hier Tatmehrheit vorliegt. Großes Chaos besteht bei mir noch bei der Strafbarkeit des B zB: "Versuchte Anstiftung zum Regelbeispiel" : Wie prüft man das? Bei der Strafzumessung zur versuchten Anstiftung? Kann man überhaupt die versuchte Anstiftung prüfen, wenn das Grunddelikt schon aufgrund der Anstiftung verwirklicht wurde? Wie schauts aus, habt ihr den Versuch des 243 (wegen Vitrine) verneint oder bejaht? Ich denke, er hat wohl noch nicht unmittelbar zur Tat angesetzt. Aber das macht die Prüfung beim B ganz schön kompliziert. Auch weil die Anstiftung zur versuchten Sachbeschädigung strafbar wäre und die versuchte Anstiftung zur Sachbeschädigung nicht. Ohje... |
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| AW: Hausarbeit Grundkurs Strafrecht Satzger / Volk 2008 Prinzipiell kann man durchaus bei Verwirklichung des Grundtatbestandes die versuchte Anstiftung prüfen z.b. A stiftet zum Diebstahl mit Waffen an B verwirklicht aber nur normalen Diebstahl und tritt nicht ins Versuchsstadium des qualifizierten Delikts. Bei Regelbeisspielen denke ich mir kann es keine Anstiftung zum Versuch geben, da Regelbeispiele keine Tatbestände sind und damit die Versuchsregeln nicht angewandt werden können und damit kein Versuch eines Regelbeispieles vorliegen kann und somit auch kein Eintritt ins Versuchsstadium. Darüber hinaus ändert das Reglbeispiel nicht die Deliktsnatur und damit bleibt es beim Vergehen, also auch keine versuchte Anstiftung. Ich hätt noch gedacht die Problematik bei einer Vorprüfung im Rahmen der Strafbarkeit des Versuchs zu prüfen, bin mir aber auch überhaupt nicht sicher. Darüberhinaus bin ich mitlerweile auf dem Standpunkt Tateinheit zwischen Diebstahl Messer und Cd anzunehmen, aber hauptsächlich um auf die Regelbeispiele eingehen zu können ( Sicherungsetikett), denn sonst flieg ich bei der Prüfung schon wegen der Minderwertigkeit der Sache und somit Ausschluss eines besonders schweren Falles raus und das wäre fasst zu einfach. |
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| AW: Hausarbeit Grundkurs Strafrecht Satzger / Volk 2008 Zitat:
Ich finde es nur kompliziert, wie man das bei der Anstiftung darstellen soll, da es ja eine Strafzumessungsnorm ist. 1.-4. Anstiftung 242 (+) 5. Strafzumessung: Anstiftung 243 (-) da nicht vollendet? neuer Punkt: Versuchte Anstiftung 243 (-) da nicht möglich? Man kann doch nicht einfach mit der Prüfung der Strafzumessungsregel anfangen. Oder lässt man es einfach stillschweigend weg? Ebenso beim A: irgendwo muss man doch darauf eingehen, ob er 243 jetzt versucht hat oder nicht. Aber vielleicht ist das genau die Lösung: Man prüft es bei A, verneint dann die Strafbarkeit des versuchten Regelbeispiels in einer Vorprüfung und sagt dann bei B so was in der Art: Eine versuchte Anstiftung zu "243" ist nicht strafbar, da schon der Versuch nicht strafbar gewesen wäre (siehe oben), also auch in der Vorprüfung. Ebenso erledigt man dann 303 in der Vorprüfung (Versuchte Anstiftung zu 303 nicht strafbar) Das mit Tateinheit/Tatmehrheit macht mich ja ganz wahnsinnig. Wie hast du jetzt die Tateinheit wieder hinbekommen? Andere Frage: Könnte man es nicht so machen, dass man 243 wegen dem Sicherungsetikett verneint (nur Wiederbeschaffungsmaßnahme) und dann gar nicht dazu kommt, dass man es wegen 243 II ausschließt? Dann hätte man auch wegen der Tatmehrheit kein Problem Immerhin schneidest du dir mit der Annahme es liege Tateinheit vor auch die kurze Feststellung ab, dass es sich bei der CD um eine geringwertige Sache handelt (248a) |
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