Dies ist eine Diskussion zu HA Strafrecht Jena Allgemeine Fragen innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| HA Strafrecht Jena Allgemeine Fragen Hallo , erstmal der Fall : Strafrecht Allgemeiner Teil Probehausarbeit A kommt nicht darüber hinweg, dass ihn seine Freundin vor kurzem wegen B verlassen hat. Deshalb sinnt er auf Rache. Sein Kumpel K weiß, dass B regelmäßig nach Feierabend die Kneipe des E aufsucht. K rät A, dem B dort mit einem Faustschlag einen Denkzettel zu verpassen. Darüber hinaus will er mit der Sache aber nichts zu tun haben. A ist von der Idee begeistert. Noch am Abend des gleichen Tages setzt A das Vorhaben im Alleingang in die Tat um. Nach Betreten der Kneipe sieht er B in einer Ecke des Raumes an einem Spielautomaten stehen. Er geht geradewegs auf B zu und schlägt ihm mit einem Schlagring einmal schwer ins Gesicht. Von der Verwendung des Schlagrings hat K keine Kenntnis. Der Schlag hat eine schmerzhafte Prellung mit Bluterguss zur Folge. Nach ärztlichem Befund entging B knapp einer tödlichen Hirnblutung. A war sich der Gefahr seines Handelns bewusst, wollte B aber auf keinen Fall töten. Als er Anstalten macht, sein Tun fortzusetzen, reißt der schmächtige B - andere Möglichkeiten hat er nicht - einen großen Spiegel von der Wand und schleudert ihn auf A. B ergreift diese Möglichkeit, obwohl er erkennt, dass dadurch auch der unbeteiligte Gast X durch Splitter verletzt werden könnte. So geschieht es tatsächlich. A und X erleiden einige unangenehme Schnittwunden. Der Spiegel ist zerborsten. Strafbarkeit von A, B und K? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. Tötungsdelikte, § 227 StGB sowie Vorschriften des Waffengesetzes sind nicht zu prüfen. So und jetzt meine Fragen :Macht es eurer Meinung nach hier Sinn in Tatkomplexe aufzuteilen oder reicht es mit dem Tatnäheren zu beginnen ? Stellt der Faustschlag mit dem Schlagring eine lebensgefährdende Behandlung im Sinne des §224 I Nr.5 StGB dar ? Habe hierzu unterschiedliches gelesen und tendiere persönlich eher zu ja , da es sich bei dem Schlagring ja um eine Waffe handelt. (welche zudem noch verboten ist). Vielleicht gibt es hier ja noch weitere Jenenser die gerade darabn sitzen... Vielen Dank für eure Meinungen! |
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| AW: HA Strafrecht Jena Allgemeine Fragen Also ich würde hier eher nicht in Tatkomplexe unterteilen, denn für K prüft man ja die Anstiftung und darin müsste man dann Inzident die vorsätzliche rechtswidrige Haupttat prüfen. Was zur Folge hätte, dass für TK 2 nur noch übrig bliebe nach oben zu verweisen. Deshalb würde ich direkt mit dem Tatnächsten beginnen. Ich würde § 224 I Nr.5 auch bejahen, da auch im SV steht "A war sich der Gefahr seines Handelns bewusst" was also schon für den Vorsatz spricht und andeuten könnte, dass der Prof will, dass man sich bei dem Streit für "ja" entscheiden soll. |
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| AW: HA Strafrecht Jena Allgemeine Fragen Moin, schreibe auch die Hausarbeit beim Neubacher. Hab auch keine Tatkomplexe. Hab den § 224 I Nr. 5 mit reingenommen. Hab dann da alle theorien zum dolus eventualis abgehandelt und bin zum ergebnis gekommen, dass er vorsatz hatte diesbezüglich. Du fängst aber sehr früh mit der HA an, hab ja noch bis zum 05.09 ^^ MfG Micha |
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| AW: HA Strafrecht Jena Allgemeine Fragen Danke für eure Antworten ! Bin schon weiter mit der Arbeit und habe auch schon früher begonnen, wollte mich nur nochmal vergewissern In diesem Sinne wünsch ich euch auch viel Erfolg. |
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| AW: HA Strafrecht Jena Allgemeine Fragen bei k würde ich anstifutng verneinen, da a schon zur tat entschlossen war. stichwort omnimodus facturus oder ähnlich, das war nur beihilfe. |
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| AW: HA Strafrecht Jena Allgemeine Fragen Ich habe hier den Vorsatz nicht verneint. Ein omni modo facturus ist ein zur tat schon fest entschlossener. Wenn er jedoch die Tat noch nicht näher konkretisiert hat, kann er auch nicht dazu fest entschlossen sein. Lediglich die Aussage, dass er auf Rache aus ist, lässt keine Schlüsse zu, dass er nicht mehr angestiftet werden kann. |
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| AW: HA Strafrecht Jena Allgemeine Fragen "A ist von der Idee begeistert. " Heißt für mich, dass A vorher nicht dran gedacht hat. Und dann hätte K den Entschluss dazu bei A doch erst hervorgerufen und auch nur K weiß, dass B abends immer in diese Kneipe geht. Also ich würde Anstiftung bejahen. |
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| AW: HA Strafrecht Jena Allgemeine Fragen Ich würde auch Anstiftung bejahen. Hab aber ein Problem bei der Beihilfe. Und zwar denke ich ist die Sache mit dem Auffindungsort Beihilfe ist. Ich bin mir aber nun nicht sicher, ob dies eine Beihilfe für §§ 223 I, 224 I Nr 2, 5 ist, oder nur für § 223 I. Wenn es nur für § 223 I müsste die Beihilfe doch gegenüber der Anstifzung zurücktreten, oder? Vielleicht habt ihr ja eine Idee??? |
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| Hallo zusammen, also ich würde mal sagen, dass bisher keiner von euch wirklich erkannt hat, wo das eigentliche Problem in dieser HA liegt. Wie z.B. steht's mit der gefährlichen Körperverletzung durch den B? Bzgl. des A ist das ja kein Problem, da hier Rechtfertigungsgründe vorliegen und die Notwehr nach § 32 StGB greift. Aber was ist mit der KV gegenüber dem unbeteiligten Gast X? Der Rest ist relativ unspektukalär, die Literatur wie auch die Rechtsprechung sagen, dass K hier angestiftet hat, jedoch fehlt zu einer Beteiligung die Eigenmotivation und die Handlung des A endete im Exzess, da K nur zur KV und nicht zur gefährlichen KV anstiftete. Und schließlich ist auch § 224 I Nr. 5 unspektakulär, da ein Schlagring eindeutig eine Waffe ist und der A diese eindeutig in der Funktion als Waffe eingesetzt hat. Wie gesagt, eigentliches Problem ist die gef. KV des B, vielleicht gibt's ja dazu mal ein paar Ansichten. Grüße aus Erfurt, Jurastudent05 |
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| AW: HA Strafrecht Jena Allgemeine Fragen Tag ! Die KV an X sehe ich mittlerweile auch als Hauptproblem an , schön wäre es wenn es eine fahrlässige gefährlich KV geben würde ansonsten tendiere ich im Moment zu §229 .. |
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