Dies ist eine Diskussion zu HA StrafR AT, Schwerpunkt? innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Hallo, Ich habe mal wieder das Vergnügen eine HA zu verfassen , doch leider bin ich mir nicht sicher, ob ich das Problem richtig erkannt habe, könnte mir jemand helfen? Hier der SV: A sitzt abends auf einer Parkbank und will seinen Feierabend genießen. Da kommt der schmächtige, dem A körperliche unterlegene G mit seinem Rottweiler vorbei. G hat noch nicht verkraftet, dass seine Freundin ihn vor kurzem wegen A verlassen hat. Als er A erkannt hat, sieht er den Augenblick gekommen, um seinem Konkurrenten eine Lektion zu erteilen. Mutig geworden durch die Begleitung seines Hundes, beschließt er, den ihm als leicht reizbar bekannten A durch die Bemerkung Du *******! zu einer Schlägerei herauszufordern. Wie vorausgesehen, schlägt A sofort mehrmals kräftig auf den G ein. Dieser kann sich, wie geplant, der Schläge nicht anders erwehren, als seinen Hund auf A zu hetzen und mit seinen schweren Stiefeln auf ihn einzutreten. Die Bisse verursachen bei A blutende Wunden am Kopf und an den Armen. Die Tritte führen zu schmerzhaften Hämatomen am Rücken. Dem G wäre es auch möglich gewesen, vor den Schlägen des A davonzulaufen. Der zufällig vorbeikommende Spaziergänger L sieht das Geschehen und beschließt, dem A zu helfen. Er reißt eine Holzlatte aus dem Gartenzaun des Anwohners H und erschlägt damit den Hund des G. Dem G versetzt er mit der Latte einen kräftigen Schlag ins Gesicht, der bei G starke Blutungen hervorruft. Liegt der Schwerpunkt hier auf der provozierten Notwehr? Wäre für jegliche Hilfe dankbar, weil ich erstmal einen Anfang brauche. MfG |
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| AW: HA StrafR AT, Schwerpunkt? Wie lautet denn die Fallfrage bzw. der Bearbeitervermerk? Den Schwerpunkt würde ich auch bei der Notwehrprovokation setzen. In Bezug auf A liegt sicher eine Notwehrprovokation vor. Problematischer ist die Frage, ob dem G das Verhalten des L ebenfalls zugerechnet werden kann. Zwar richtete sich dessen Angriff in erster Linie gegen G, aber es wurde ja auch H's Zaun beschädigt. Das scheitert aber spätestens am Vorsatz. L kann sich vermutlich auf "echte" Notwehr bzw. Notstand (beim Hund) berufen. Ansonsten unterliegt er jedenfalls einem Erlaubnistatbestandsirrtum. |
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| AW: HA StrafR AT, Schwerpunkt? Noch eine kleine Ergänzung von mir: Weglaufen als "milderes Mittel" wird nicht erfordert. Du lehnst die Notwehr dann ja sowieso ab (wegen der Provokation), aber ansprechen solltest du es kurz, dass evtl. Weglaufen als milderes Mittel in Betracht käme und dann aber ablehnen.
__________________ Ich mache keine Rechtsberatung, ich spekuliere nur wild in der Gegend herum! Falls ich Schwachsinn erzähle, möge mich bitte jemand korrigieren! ^^ |
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| AW: HA StrafR AT, Schwerpunkt? Vielen Dank für die Antworten, die Fallfrage lautet übrigens: Wie haben sich die Beteiligten nach StGB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt. Viele Grüße und nochmals danke |
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| AW: HA StrafR AT, Schwerpunkt? Ich glaube, das Weglaufen spielt später bei der abgestuften Notwehr nochmal eine Rolle. Der Notwehrprovokateur darf sich ja grundsätzlich schon noch selbstverteidigen. Allerdings hat er den Angriff selbst mitverschuldet und darf deswegen nur in sehr engen, den Angreifer schonenden Grenzen Notwehr üben. Bei der Abwehr eines provozierten Angriffs gilt: Ausweichen vor Schutzwehr vor Trutzwehr. Dazu gibts einen Fall im Alpmann/ Schmidt StGB Trainer. Den findest du bestimmt bei euch in der Bibliothek. (ist aber natürlich nicht zitierfähig) |
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