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HA in Hessen!!! Bitte um eine kleine "Gedankenspende"

Dies ist eine Diskussion zu HA in Hessen!!! Bitte um eine kleine "Gedankenspende" innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung

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  #1 (permalink)  
Alt 22.03.2006, 12:44
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Exclamation HA in Hessen!!! Bitte um eine kleine "Gedankenspende"

Z erzählt A, er sei mit dem Juwelier J bekannt, der seine Versicherung betrügen wolle, indem er gemeinsam mit Z einen vorgetäuschten Überfall organisiere. J benötige lediglich eine Person, die diesen fingierten Überfall auch durchführe. Z schlägt vor, dass A dies tun könne. A solle den J mit einer ungeladenenen Waffe überfallen und berauben, dieser sei auch mit allem einverstanden. A bekommt dafür auch Geld, soll aber die Juwelen dann dem Z übergeben.
A macht das auch und erfährt später, dass Z ihn angelogen hat und J von dem ganzen nichts wußte.

Ist das nun von Seiten des Z Anstiftung zum Betrug, versuchter Betrug? bzw. Raub? Mittelbare Täterschaft? Mittäterschaft?
Wie hat sich A strafbar gemacht? Ist das bei ihm Betrug oder Raub, da er ja dachte, dass J mit dem Überfall einverstanden sei. Mildert das das ganze? Z. B. Hausfriedensbruch

Vielen vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 03.05.2006, 14:29
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AW: HA in Hessen!!! Bitte um eine kleine "Gedankenspende"

Vorab: J hat sich offensichtlich nicht strafbar gemacht.

Für A entfällt Strafbarkeit zum Raub wegen Erlaubnistatbestandsirrtums analog § 16 StGB. Aus demselben Grund auch alle mitverklichten Delikte (Hausfriedensbruch, Einbruchsdiebstahl etc.). A ist aber strafbar wegen versuchten Betrugs, ggf, besonders schwerer Fall.

Für Z schwerer Raub in mittelbarer Täterschaft, " 249, 25 Abs. 1 2. Alt., 250 Abs. 1, Abs.2, 28 Abs. 2. Ob das Mitführen der ungeladenen Waffe unter § 250 Abs. 1, Abs. 2 fällt, ist streitig (BGH dagegen). A ist das defizitäre Werkzeug des Z. Für Betrug gegenüber J kein Vorsatz. Für Betrug gegenüber A keine Anhaltspunkte.
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  #3 (permalink)  
Alt 05.05.2006, 20:27
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AW: HA in Hessen!!! Bitte um eine kleine "Gedankenspende"

Hört sich gut an Larseman, aber wo ist die Tat denn erlaubt?
Er hat sich über die Sachlage geirrt. Er ging davon aus das der J wusste das dieser kommen wird.
Ich frage mich jetzt wo die Erlaubnistat ist. Vielleicht habe ich sie nicht gesehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 08.05.2006, 10:09
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AW: HA in Hessen!!! Bitte um eine kleine "Gedankenspende"

Der Erlaubnistatbestand liegt in der Einwilligung des J, von der A ausging. A glaubte, J habe darin eingewilligt, dass A ihm mit Gewalt seine Sachen wegnehme, also in ale Merkmale des Raubtatbestandes. Weil J tatsächlich nicht eingewilligt hatte, unterliegt A daher einem Irrtum über die Rechtfertigungslage, sog. Erlaubnistatbestandsirrtum. Nach herrschender ?einung entfällt dann der Schuldvorsatz, A handelte also bezüglich der Raubdelikte tatbestandsmässig und rechtswidrig, aber nicht vorwerfbar. Ergo Straflosigkeit des A.
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  #5 (permalink)  
Alt 08.05.2006, 10:45
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AW: HA in Hessen!!! Bitte um eine kleine "Gedankenspende"

Sehe ich ganz genauso.
Wenn ich mich recht entsinne gibt es einen schicken Streit, ob Vorsatz, Schuld oder Vorsatzschuld entfällt.

Im Ergebnis aber Straflosigkeit.

Ich hatte mal einen Ausbilder, der meinte, man müßte die Vermeidbarkeit des Irrtums prüfen. Dem war der Unterschied zwische Verbots - und Tatbestandsirrtum nicht mehr so recht geläufig

Für A ist 145 d wohl einschlägig, ich finde aber gerade die Versuchsstrafbarkeit nicht.

Geändert von snud (08.05.2006 um 10:52 Uhr). Grund: kleine Ergänzung
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  #6 (permalink)  
Alt 08.05.2006, 13:00
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AW: HA in Hessen!!! Bitte um eine kleine "Gedankenspende"

Richtig, diese Bewertung ist streitig.

Ich bin in meiner Antowort der herrschenden Meinung und dem BGH gefolgt, die beim Erlaubnissachverhaltsirrtum den Schuldvorsatz entfallen lassen.

Dieser Ausbilder war anscheinend Anhänger der sog. strengen Schuldtheorie, die die Analogie nicht zu 16 StGB, sondern zu 17 zieht und konsequenterweise die Vermeidbarkeit prüft. Das führt aber dazu, dass die entstehenden Strafbarkeitsausweitungen im Rahmen der Zumessung korrigiert werden müssen (REchtsfolgenlösung). Schon deshalb wird diese Auffassung heute eigentlich nicht mehr vertreten.

Eine Mindermeinung lässt sogar den Handlungsvorsatz entfallen.
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  #7 (permalink)  
Alt 08.05.2006, 16:51
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AW: HA in Hessen!!! Bitte um eine kleine "Gedankenspende"

Zitat:
Zitat von Larsemann
Dieser Ausbilder war anscheinend Anhänger der sog. strengen Schuldtheorie, die die Analogie nicht zu 16 StGB, sondern zu 17 zieht und konsequenterweise die Vermeidbarkeit prüft.

Das war ein Staatsanwalt kurz vor der Pensionierung. Ich ziehe die Theorie vor, daß er keine Ahnung hatte, wovon er redete.






Im übrigen hast Du natürlich Recht.
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