Dies ist eine Diskussion zu Gutachtenstil im Strafrecht innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Gutachtenstil im Strafrecht Hallo alle zusammen, ich studiere Rechtswissenschaften im ersten Semester und versuche anhand eines Falles mir den Gutachtenstil im Strafrecht näher zu bringen. Nur leider hab ich da ein paar Probleme und hoffe das ihr mir weiterhelfen könnt. Fall: Der seit Jahren heroinabhängige A begibt sich spät abends in einem Kiosk, um eine Schachtel Zigaretten zu kaufen. Beim Verlassen des Kiosk begegnet er V, dem Vater seiner Freundin. V akzeptiert die Beziehung seiner Tochter zu A nicht und sieht nunmehr eine günstige Gelegenheit gekommen, um dem A einen Denkzettel zu verpassen. Er hält den A fest und beginnt, auf ihn einzuschlagen. A sieht keine Möglichkeit, dem V zu entkommen, daher holt er einmal aus und schlägt dem V kräftig in die Magenkuhle. V krümmt sich vor Schmerz, A flieht. a) Hat V sich gem. § 223 StGB strafbar gemacht? Ich habe folgende Struktur erarbeitet: Strafbarkeit des V gem. § 223 StGB V könnte sich einer Körperverletzung gem. § 223 I StGB strafbar gemacht haben, als er auf dem A festhielt und auf ihn einschlug. 1. Tatbestand A. objektiver Tatbestand a) Körperverletzung gem. § 223 StGB (+) aa) Körperliche Misshandlung (+) bb) Gesundheitsschädigung (+) cc) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit(+) dd) objektive Zurechnung (+) Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt B)subjektiver Tatbestand V müsste die Tat vorsätzlich begangen haben (+) Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt . 2. Rechtswidrigkeit (+) Die Rechtswidrigkeit der Tat des V ist durch die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes indiziert Rechtfertigungsgründe sind daher nicht ersichtlich. 3. Schuld: (+) An der Schuldfähigkeit des V bestehen keine Zweifel. Entschuldigungsgründe sind nicht Endergebnis: V hat sich dadurch, dass er den A festhielt und auf ihn einschlug einer Körperverletzung gem. § 223 StGB schuldig gemacht. Die Frage ist jetzt, wie ich das als Gutachten schreiben soll. Ich habe keine Ahnung wie ich das formulieren soll. Wäre schön wenn ihr mir helfen könntet. LG Daniel |
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| AW: Gutachtenstil im Strafrecht Gutachtenstil funktioniert so, dass man immer erst einen Obersatz bildet. Dort wird dann bspw. die Tatbestandsvoraussetzung genannt, die vorliegen müsste. Dann kommt die Definition, dann wird der Sachverhalt darunter subsumiert und zuletzt wird das Ergebnis festgestellt (im Gegensatz zum Urteilsstil, bei dem man das Ergebnis vorwegnimmt). Würde im vorliegenden Fall etwa wie folgt aussehen: A. V könnte sich durch Einschlagen auf A gem. § 223 I StGB strafbar gemacht haben. I. Dazu müsste er tatbestandsmäßig gehandelt haben. 1. Er müsste also zunächst den obj. TB erfüllt haben. (Und dann eben die einzelnen Voraussetzungen des TB wie oben genannt prüfen ![]() a. Dazu müsste V den A körperlich misshandelt (1. Var.) haben (oder: hier könnte V den A durch die Schläge körperlich misshandelt haben) -> Obersatz (1). Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das Opfer in seinem körperlichen Wohlbefinden oder in seiner körperlichen Unversehrtheit nicht nur unerhablich beeinträchtigt wird -> Definition (2). Hier wird A durch die Schläge und den damit verbundenen Schmerzen in seinem körperlichen Wohlbefinden nicht unerhablich beeinträchtigt. -> Subsumtion (3). Damit liegt eine körperl. Misshandlung vor. -> ERgebnis b. Zudem könnte V den A durch die Schläge auch an seiner Gesundheit geschädigt (2. Var.) haben -> Obersatz (1) Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands -> Definition. (2) Durch die Schläge wurden (bei lebensnaher Betrachtungsweise wohl) auch Verletzungen hervorgerufen, so dass ein pathologischer Zustand hervorgerufen wurde -> Subsumtion (3) Somit liegt auch eine Gesundheitsschädigung vor -> Ergebnis c. Weiterhin müssten die Schläge (Handlung) des V auch Kausal für die Verletzung sein. Eine Handlung ist nach herrschender Äquivalenztheorie dann ursächlich, wenn... Hier kann die Handlung nicht hinweggedacht werden, ohne das auch der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.... Ergebnis.... d. obj. Zurechnung.... e. Der obj. TB ist also erfüllt. 2. Weiterhin müsste der subj. TB erfüllt sein. a. V hätte also vorsätzlich handeln müssen. (1). Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen... usw. |
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| AW: Gutachtenstil im Strafrecht Hallo jabko83, vielen Dank für deine Ausführung! Findest du meine Struktur eigentlich ok oder hast du Verbesserungsvorschläge? Wie würdest du das schreiben, wenn die Frage wäre: hat A sich nach § 223 StGB strafbar gemacht? Hast du zur Aneignung vom Gutachtenstil besondere Literatur benutzt oder hast du sonst Tips, wie man sich dem Thema stellen kann? LG Daniel |
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| AW: Gutachtenstil im Strafrecht Wenn nach der Strafbarkeit von A gefragt ist, beginnt die Prüfung zunächst einmal gleich. Auch hier ist der objektive TB von § 223 erfüllt und A hat auch vorsätzlich gehandelt, da er den V ja auch verletzen wollte (wenn auch nur, um sich zu befreien; dies ist aber Problem der Rechtwidrigkeit). Bei der Rechtswidrigkeit kannst du etwa so einsteigen: II. Das Handeln des A müsste rechtswidrig gewesen sein. Hier könnte jedoch ein Rechtfertigungsgrund vorliegen. 1. In Betracht kommt Notwehr gem §32 StGB. (Hier könnte man evtl. die komplette Definition der Notwehr (legal definiert in § 32 Abs.2) bringen, ich würde aber (auch angesichts der in Klausuren knappen Zeit) gleich auf die einzelnen Voraussetzungen eingehen ![]() a. Dazu müsste eine Notwehrlage vorligen. Diese wird durch einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff begründet. (1) Es müsste also ein Angriff vorliegen. Angriff ist... (Definition) Subsumtion... Angriff liegt vor... (2) Dieser müsste auch gegenwärtig sein, also unmittelbar bevorstehen, bereits begonnen haben oder noch fortdauern (Def). Hier ist V gerade dabei, auf A einzuschlagen. Damit hat der Angriff bereits begonnen und dauert auch noch an (Subsumtion). Der Angriff ist also gegenwärtig. (Erg) (3) Rechtswidrigkeit des Angriffs (hier ist keine ausführliche "Schachtelprüfung" erforderlich; man kann nach oben verweisen, dass der Angriff des V nicht gerechtfertig war (falls Strafbarkeit des V vorher noch nicht geprüft wurde, reicht m.E. trotzdem eine kurze Feststellung, dass keine Rechtfertigungsgründe des V ersichtlich sind). b. Notwehrhandlung (erforderlich? geeignet? geboten? -> im Ergebnis +) c. subj. Rechtfertigungselement (Verteidigungwille, +) (A müsste auch den Willen gehabt haben, sich zu verteidigen....) 2. A ist durch Notwehr gem. § 32 gerechtfertigt. Er handelte also nicht rechtswidrig. (Hier fliegt man dann aus der Prüfung, ein Hilfsgutachten der Schuld ist m.E. nicht mehr erforderlich, da dort keine weiteren Probleme ersichtlich sind) B. (Gesamtergebnis) A hat sich nicht nach § 223 I strafbar gemacht. Ich hab mir den Gutachtenstil eigentlich in Kolloquien angeeignet (hieß bei uns so, an anderen Unis auch AGs genannt); oder in Tutorien lernt man das glaub auch , weil dass dort an kleinen, einfachen Fällen konsequent geübt wurde. Wird das auch an deiner Uni für Erstsemester angeboten? Mir hat es auf jeden Fall sehr geholfen, auch gab es dort zahlreiche ausformulierte Lösungen. In Vorlesungen bekommt man den Gutachtenstil nicht vermittelt und in Übungen meist auch nur am Rande (evtl. durch ausformulierte Lösungen). Literatur hat mir eigentlich wenig geholfen bzw. hab ich sie dafür kaum genutzt. Die meisten Fallbücher (soweit ich das im Kopf hab) sind wohl nur bedingt geeignet, einen sauberen Gutachtenstil zu erlernen, weil dort die einfachen Sachen eben im Urteilsstil festgestellt werden. (Was in späteren Semestern in einer Klausur bei eindeutig vorliegenden TB-Voraussetzungen ja auch nicht schädlich ist, aber zum Erlernen im ersten Semester eben nicht unbedingt hilfreich) Aber ich will nichts falsches erzählen, reinschauen kann nicht schaden |
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| AW: Gutachtenstil im Strafrecht Hi jabko83, mein Problem ist, dass ich an der Fern Uni Hagen studieren und ich wenige Vorlesungen zum Thema Gutachtenstil haben werde. Ich versuche hier verzweifelt, den Gutachtenstil irgendwie anzueignen. Nur leider hab ich bis jetzt keine passende Literatur gefunden. Weiss nicht wie ich das hinbekommen soll . Nochmal zum ersten Fall. Wie sieht den deine genaue Definition zu cc) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit und dd) objektive Zurechnung aus? Ich ab versucht eine Definition zu cc) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit zu googeln. Bin aber nicht fündig geworden. Die Struktur vom ersten Fall ist die deiner Meinung nach ok oder hast du daVerbesserungsvorschläge? LG Daniel |
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| AW: Gutachtenstil im Strafrecht Hallo BeneQ, leider kenne ich keinen anderen Jurastudenten. Die ersten Vorlesungen findnen im 2. Semester statt. Vielleicht ändert sich das dann. Deswegen suche ich in Foren Hilfe. Woher nehmt ihr die Definitionen von den einzelnen Kretieren im Gutachten her?? LG Daniel |
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| AW: Gutachtenstil im Strafrecht Hallo, danke für Tips der Bücher. Gibt es im Gutachten immer gleiche Struckturen bzw. wo man sagt, bei Mord musst du das untersuchen und bei diebstahl jenes? Woher nehmt Ihr die Strukturen? Wenn ich jetzt von Fall 2 ausgehe (hat A sich nach § 223 StGB strafbar gemacht?), was muss ich dort genau untersuchen? Ich würde so anfangen: b) Hat V sich gem. § 223 StGB strafbar gemacht? Strafbarkeit des A gem. § 223 StGB A könnte sich einer Körperverletzung gem. § 223 I StGB strafbar gemacht haben, als er auf dem B kräftig in die Magenkuhle schlug. 1. Tatbestand A. objektiver Tatbestand a) Körperverletzung gem. § 223 StGB (+) aa) Körperliche Misshandlung (+) bb) Gesundheitsschädigung (+) cc) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit(?) dd) objektive Zurechnung (?) Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt????????????? B)subjektiver Tatbestand V müsste die Tat vorsätzlich begangen haben (+) Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt . 2. Rechtswidrigkeit (?) 3. Schuld: (?) Wäre schön wenn ihr mir weiterhelfen könntet. LG Daniel |
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| AW: Gutachtenstil im Strafrecht Das hat Jakob oben bereits geschrieben also zitiere ich ihn einfach mal ![]() Zitat:
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| AW: Gutachtenstil im Strafrecht b) Hat V sich gem. § 223 StGB strafbar gemacht? Strafbarkeit des A gem. § 223 StGB A könnte sich einer Körperverletzung gem. § 223 I StGB strafbar gemacht haben, als er auf dem B kräftig in die Magenkuhle schlug. 1. Tatbestand A. objektiver Tatbestand a) Körperverletzung gem. § 223 StGB (+) aa) Körperliche Misshandlung (+) bb) Gesundheitsschädigung (+) cc) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit(?) dd) objektive Zurechnung (?) Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt????????????? B)subjektiver Tatbestand V müsste die Tat vorsätzlich begangen haben (+) Der subjektive Tatbestand ist somit erfüllt . 2. Rechtswidrigkeit (-) a) Notwehr gem §32 StGB (+) b)Notwehrhandlung (+) c)Verteidigungwille (+) 3. Schuld: (-) A ist durch Notwehr gem. § 32 gerechtfertigt. Er handelte also nicht rechtswidrig. Endergebnis: A hat sich nicht nach § 223 I strafbar gemacht. Ich steh total auf den Schlauch bei cc) Kausalität und objektive Zurechenbarkeit(?) und dd) objektive Zurechnung (?) LG Daniel |
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| AW: Gutachtenstil im Strafrecht Zitat:
Wie BeneQ schon geschrieben hat, ist eine Handlung dann kausal für den Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (herrschende Äuqivalenztheorie oder auch conditio-sine-qua-non-Formel). D.h. hier kann die Handlung (der Schlag) nicht hinweggedacht werden, da sonst auch der Erfolg (die Gesundheitsschädigung und damit die Körperverletzung) entfiele. Oder anders ausgedrückt: Hätte A nicht zugeschlagen, wäre V auch nicht verletzt worden. zur objektiven Zurechnung (Definition): obj. zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat und vom Schutzbereich der Norm erfasst wird. (bei der Frage ob eine solche Gefahr geschaffen wurde, spielen u.a. die Gesichtspunkte Schutzzweck der Norm, allg. Lebensrisiko, freiverantwortliche Selbstgefährdung, eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten und Risikoverringerung eine Rolle; bei der Frage nach der Realisierung die Gesichtspunkte atypischer Kausalverlauf und Pflichtwidrigkeitszusammenhang). Aber ich will jetzt nicht zu viel Verwirrung mit den einzelnen Fallgruppen stiften, dafür gibt es im Sachverhalt keine Anzeichen. Die Subsumtion würde in etwa einfach so lauten: "Durch den Schlag hat A dass Risiko einer Gesundheitsschädigung geschaffen, welche sich in den Verletzungen des V auch realisiert hat. Diese Gefahr wird auch vom Schutzbereich des § 223 StGB erfasst". Zitat:
Bei "einfachen" Delikten wie bspw. Köperverletzung oder Totschlag kann man die obj. TB-Merkmale leicht dem Gesetz entnehmen. Es gibt aber auch Tatbestände, wo dies nicht ohne weiteres möglich ist (bspw. ist eine Vermögensverfügung beim Betrug ein ungeschriebenes TB-Merkmal). Oder etwa bei der Anstiftung. Was bedeutet "bestimmen" etc... Auch beim Mord bspw. kann die Verortung der im Gesetz genannten Merkmale ohne Kenntnis des Prüfungsschemas schwierig sein, da manche im objektiven Teil, andere im subjektiven geprüft werden. Das alles lernt man am Besten mit Lehrbüchern. Dort findet man auch alle gängigen Definitionen und vor allem werden umstrittene Fragen dargestellt (Meinungsstreit zu bestimmten TB-Voraussetzungen; sehr wichtig, da regelmäßig Schwerpunkt in der Klausur! Bsp.: Festnahmerecht 127 I StPO: Reicht dringender Tatverdacht aus oder muss der Täter auf frischer Tat betroffen werden?) Ich finde Lehrbücher von Rolf Schmidt gerade für Studenten nicht schlecht, sehr übersichtlich und mit Prüfungsschemata (ist aber Geschmackssache, am besten Bücher vor dem Kauf mal in der Bibliothek anschauen). |
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