Dies ist eine Diskussion zu Prüfung des § 223 bei mehreren unterschiedlichen Handlungen innerhalb des Forums Strafrecht - Examensvorbereitung
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| Prüfung des § 223 bei mehreren unterschiedlichen Handlungen Hallo Leute! Mich plagt gerade die Ungewissheit, wie ich die Körperverletzung zu prüfen habe, wenn der Täter zwei unterschiedliche Körperverletzungshandlungen vornimmt. Beispiel: A schlägt dem B auf die Nase. Nun versucht B die Flucht zu ergreifen, woraufhin ihn der A packt und ihn zu sich zurückzieht. Dabei fällt der B unglücklich und bricht sich den Arm. Prüfe ich die beiden Handlungen aufgrund der zeitlich-räumlichnen Nähe als Handlungseinheit unter § 233 oder ist das Ziehen von dem Schlag getrennt rechtlich zu würdigen? Gibt es bei dem Armbruch im Bezug auf den Vorsatz besonderheiten gegenüber dem Schlag, z.B. dolus eventualis oder Fahrlässigkeit? Wie würdet ihr außerdem der Obersatz dazu formulieren? Gruß k1ll0r Geändert von k1ll0r (16.08.2009 um 22:19 Uhr). |
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| AW: Prüfung des § 223 bei mehreren unterschiedlichen Handlungen Nein, hier liegt nur eine KV vor. Der Grund liegt darin, dass das Tatbestandsmerkmal "Misshandlung" eine pauschale Handlungsbeschreibung ist (mir ist leider entfallen, von wem ich diesen Begriff habe) und sowohl aus einzelnen als auch aus mehreren Einzelakten bestehen kann. Wenn A den B einmal schlägt, ist das eine Misshandlung, wenn er zweimal schlägt ist es immer noch eine Misshandlung (bestehend aus zwei Schlägen) usw. Daher nur ein Delikt. Mehrere Delikte (die dann tateinheitlich oder tatmehrheitlich begangen sein können), liegen dagegen vor, wenn verschiedene Rechtsgutsträger verletzt werden oder sich die Einzelakte nach der natürlichen Lebensaufassung nicht mehr zu einem Gesamtgeschehen zusammenfassen lassen. Jura ist eben keine exakte Wissenschaft... |
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